Feuchtigkeit vor Mietbeginn

12. Mai 2002 Thema abonnieren
 Von 
Lori
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Feuchtigkeit vor Mietbeginn

Guten Tag zusammen!

Seit heute stellt sich mir folgende Problematik:

Habe am 30.04.02 einen Mietvertrag unterzeichnet. Das Mietverhältnis (laut Vertrag) beginnt am 01.06.02. Mit dem Vermieter wurde vereinbart, daß ich den Mai bereits kostenfrei nutzen kann, um die Wohnung zu renovieren. Daher habe ich bereits am 03.05. die Kaution (2 MM) beglichen, um die Schlüssel für die Renovierungsarbeiten entgegen nehmen zu können.

Jetzt folgendes Problem:

Bei zweimaliger Besichtigung der Wohnung sind keine schwerwiegenden Mängel sichtbar geworden. Ebenfalls wurden vom Vermieter keine Äußerungen zu bestehenden Mängeln gemacht. Jetzt jedoch bei den Tapezierarbeiten, ist in 3 Räumen zu Tage gekommen, daß Wände und Decken, an bestimmten Stellen, hinter dem Putz total feucht sind. Der jetzt sichtbar gewordene Mangel ist sehr deprimierend. Da die Wohnung auf der obersten Etage liegt, ist davon auszugehen daß Feuchtigkeit durch das Dach gelangt.

Welche Rechte habe ich jetzt hier als Mieter. Die Kaution ist bezahlt, jedoch bislang keine Miete (ab 01.06.). Am liebsten würde ich die Finger von der Wohnung lassen, und mir eine Neue suchen. Ist das möglich? Wie ist in diesem Falle vorzugehen?

Für Antworten bedanke ich mich recht herzlich!


Viele Grüße

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Ofenbar waren die Mängel verborgen und von daher vielleicht auch dem VM nicht bekannt.
Insofern müßte man dem Mieter zunächsteinmal den Mangel überhaupt melden und ihn unter Fristsetzung zur Beseitigung auffordern. Nach fruchtlosem Fristablauf haben Sie sodann die Möglichkeit die Miete zu mindern und falls das auch nicht helfen sollte, können Sie einen weiteren Teil der Miete "zurückbehalten", bis der Mangel abgestellt ist.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht sehe ich derzeit bedauerlicherweise nicht. Aber sicherlich sollte man mit dem VM über eine Vertragsaufhebung verhandeln.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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