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Feststellungs- oder Anfechtungsklage?

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Feststellungs- oder Anfechtungsklage?

Hallo,

ich habe eine verfahrensrechtliche Frage, angenommen A hat gegen eine Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters Widerspruch eingelegt und nach ablehnendem Widerspruchsbescheid Feststellungsklage gegen die EGV bzw. gegen Widerspruchsbescheid erhoben.

Das Jobcenter meint, die Feststellungsklage wäre unbegründet weil allgemeine Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, stattdessen müsse eine Anfechtungsklage gewählt werden, es beantragt, die Klage abzuweisen.

Kann der Kläger darauf insoweit eingehen, als er die Feststellungsklage begründet, da seiner Meinung nach vom Jobcenter bezweifelte Argumente wie Wirkungen in die Gegenwart, Interesse an nachträglicher Klarstellung etc. bestehen, dem Gericht aber schreiben, für den Fall, dass die Festellungsklage rechtlich tatsächlich unmöglich ist, das Verfahren in eine Anfechtungsklage abzuändern?
Oder muss sich der Kläger selbst darüber im Klaren sein, inwieweit eine Feststellungsklage zulässig/erfolgsversprechend ist und kann wenn bei Gericht nur einen verbindlichen Antrag auf Abänderung in eine Anfechtungsklage stellen?

Inwieweit ist denn eurer Meinung nach eine Feststellungsklage gegen eine Eingliederungsvereinbarung, gegen die schon Widerspruch eingelegt und dieser beschieden wurde, zulässig? Was wäre der Unterschied, wenn stattdessen Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid geführt wird?
Die EGV ist aus Sicht des Klägers rechtswidrig, da er nicht erwerbsfähig war, EGVen aber nur mit Erwerbsfähigen geschlossen werden sollen, und die EGV die Abklärung der Erwerbsfähigkeit zum Ziel hat, was kein tauglicher Regelungsgegenstand einer EGV ist.

Vielen Dank,
T.A.


von TangensAlpha am 10.09.2012 13:24
Status: Frischling (3 Beiträge)
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Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Feststellungs- oder Anfechtungsklage?
Wieso machst Du es dir so schwer. Gehe zum Amtsgericht und hole Dir einen Beratungshilfeschein, den Du als ALG-Empfänger bekommen solltest.

Anschließend suchst Du dir einen Fachanwalt für Sozialrecht.

WIllst Du das Ganze ohne RA regeln, dann reiche einfach beim Sozialgericht eine Feststellungsklage mit dem Zusatz "Hilfsweise Anfechtungsklage" gegen die EGV ein.



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"Eyy, wohin......Gehn-Italien?!
"


von bruce-bruce-bruce am 10.09.2012 14:23
Status: Senior (135 Beiträge)
Userwertung:  1,0  von 5 (von 2 User(n) bewertet)

>Feststellungs- oder Anfechtungsklage?
Die Klage ist bereits eingereicht, also bräuchte ich wenn wohl Prozesskostenhilfe.
Einen Beratungsschein habe ich mir neulich in einer anderen Sache geholt, aber nicht genutzt. Dürfte den ein Anwalt benutzen, um mir Fragen zu diesem Verfahren zu beantworten?

Also kann ich dem Gericht einfach schreiben, dass wenn die Feststellungsklage tatsächlich keinen Erfolg brächte, ich stattdessen das Verfahren als Anfechtungsklage fortführen möchte?

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""


von TangensAlpha am 10.09.2012 14:55
Status: Frischling (3 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Feststellungs- oder Anfechtungsklage?
@TangensAlpha:

Also m.E. ist die Feststellungsklage durchaus das zulässige und richtige Mittel. Anfechten kannst Du nur konkrete Regelungen, also zum Beispiel eine Sanktion, die aus nicht erfüllten Pflichten aus der EGV herrühren. Solche konkreten, anfechtbaren Regelungen enthält eine EGV üblicherweise nicht.

Dennoch kannst Du durchaus ein Interesse daran haben, die Rechtswidrigkeit der EGV feststellen zu lassen, wenn ansonsten die konkrete Gefahr besteht, dass vergleichbare Verwaltungsakte immer wieder erlassen werden. Das Feststellunginteresse besteht in diesen Fällen m.E. auch über den Ablauf des Gültigkeiszeitraumes der EGV hinaus als sogenanntes "Fortsetzungs- Festeststellungsinteresse".

quote:
Kann der Kläger darauf insoweit eingehen, als er die Feststellungsklage begründet, da seiner Meinung nach vom Jobcenter bezweifelte Argumente wie Wirkungen in die Gegenwart, Interesse an nachträglicher Klarstellung etc. bestehen, dem Gericht aber schreiben, für den Fall, dass die Festellungsklage rechtlich tatsächlich unmöglich ist, das Verfahren in eine Anfechtungsklage abzuändern?

Das kann der Kläger sicherlich tun. Allerdings ist das Gericht nicht daran gebunden.

Andererseits ist der Vorsitzende Richter gem. § 106 SGG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.

quote:
Oder muss sich der Kläger selbst darüber im Klaren sein, inwieweit eine Feststellungsklage zulässig/erfolgsversprechend ist und kann wenn bei Gericht nur einen verbindlichen Antrag auf Abänderung in eine Anfechtungsklage stellen?

Ich denke, dass kann man von einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger nicht wirklich erwarten.

quote:
Die EGV ist aus Sicht des Klägers rechtswidrig, da er nicht erwerbsfähig war, EGVen aber nur mit Erwerbsfähigen geschlossen werden sollen, und die EGV die Abklärung der Erwerbsfähigkeit zum Ziel hat, was kein tauglicher Regelungsgegenstand einer EGV ist.

Vor dem Hintergrund sehe ich im Ergebnis allerdings keine großen Erfolgsaussichten für Deine Klage. Solange die Erwerbsunfähigkeit noch nicht amtsärztlich festgestellt wurde, gilst Du als erwerbsfähig, sodass eine EGV geschlossen werden darf und soll. Und die Feststellung der Erwerbsfühigkeit dürfte durchaus ein legitimer Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung sein.

quote:
Einen Beratungsschein habe ich mir neulich in einer anderen Sache geholt, aber nicht genutzt. Dürfte den ein Anwalt benutzen, um mir Fragen zu diesem Verfahren zu beantworten?

Das kommt darauf an, was genau in dem BH-Schein drin steht, wofür dieser erteilt wurde.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "


von AxelK am 10.09.2012 21:35
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