Festangestelle vs. Aushilfe

12. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
sofiehatfragen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Festangestelle vs. Aushilfe

Hallo werte Forummitglieder,
ich habe eine Frage zur Verständigung des Begriffs "Aushilfe":
wie machen es die meisten - hilft die "Aushilfe" (in unserem Fall 450€-Job) da, wo die Festangestellten nicht können/ frei haben möchten oder eben anders herum - die Aushilfe kann nur an bestimmten Tagen und bestimmte Schichten arbeiten (kleine Kinder und Partner hat oft Notrufbereitschaft) und die Festangestellten passen sich an?
Es geht hier um ein Hotel, daher gibt es sowohl Früh-/ Spätschichten als auch Wochenend-/ Feiertagarbeit.
Im Vertrag steht bei allen Mitarbeitern "Arbeitszeiten richten sich nach dem Bedarf..." - sowas in der Art.
Hoffentlich kann jemand was dazu sagen - ich wollte eben wissen, ob es überall so geregelt wird wie bei uns.
Danke für Meinungen und Wissen!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Der Einsatz von Mini-Jobbern ist unterschiedlch.
Es gibt Unternehmen, da sind die Arbeitstage und -zeiten festgelegt - bei uns z. B.
Wenn nichts geregelt ist, sind die Aushilfe aber keine Arbeitnehmer 2. Klasse. Wenn es um Urlaubswünsche und -zeitpunkte geht, müssen auch deren Belange berücksichtigt werden, es sei denn, sie ausdrücklich als "Spinger" beschäftigt.

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#2
 Von 
sofiehatfragen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, danke für die schnellste Antwort der Welt )
Mir geht es gar nicht um Urlaub o.ä., sondern darum, wie die Schichten verteilt werden.
Ist denn eine Aushilfekraft per Definition "Springer"?
Alle haben ja ihre Frei-Wünsche und Termine.
Meine Frage ist, ob man den Dienstplan so plant, dass zuerst die Freiwünsche der Festangestellten berücksichtigt werden und die Aushilfe da eingesetzt wird oder anders herum, zuerst werden die Freiwünsche der Aushilfe eingetragen (weil sie ja nur Aushilfe ist!) und diese Schichten werden unter den Festangestellten verteilt?

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#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Das sollte im Vorfeld der Beschäftigung vereinbart werden. Wie gesagt, beides ist möglich.

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#4
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Jeder in der Firma angestellte Mitarbeiter ist ein Arbeitnehmer.
Schon aus Gründen der Fairness und Gleichbehandlung würde ich hier keine Unterscheidung zwischen Festanstellung, Minijob, Leiharbeiter, Auszubildender, Praktikant machen.

Wie HeHe bereits geschrieben hat, legt der Arbeitgeber die Bedingungen fest zu denen er einen Angestellten sucht und einstellt. Es kann sein, dass er jemanden ausschließlich für die Nachtschichten sucht um die Festangestellten zu entlasten oder aber auch als Aushilfe für die Wochenenden oder Feiertage. Wenn eine solche Absprache und vertragliche Regelung nicht getroffen wurde, würde ich davon ausgehen, dass der Arbeitgeber nicht explizit vorgesehen hat diese Person nur für die Nachtschichten oder die unbeliebten Tage einzustellen.

Rechtlich ist mir keine "Rangordnung" bekannt. Das sollte also alles innerbetrieblich geregelt werden.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120131 Beiträge, 39833x hilfreich)

Aushilfen sollen aushelfen.
Das können sie dann am effektivsten wenn Hilfe benötigt wird. Also zu Zeiten wo andere logischerweise nicht da sind, da wäre dann auch eine Urlaubssperre durchaus legitim.



Zitat (von sofiehatfragen):
Meine Frage ist, ob man den Dienstplan so plant, dass zuerst die Freiwünsche der Festangestellten berücksichtigt werden und die Aushilfe da eingesetzt wird oder anders herum, zuerst werden die Freiwünsche der Aushilfe eingetragen (weil sie ja nur Aushilfe ist!) und diese Schichten werden unter den Festangestellten verteilt?

In der Regel wohl ersteres.

Bei uns ist es so, das die Aushilfen geplant werden wenn die Nichtaushilfen frei haben (Festangestellte sind beide).

Dann gibt es noch ein paar Springer, die kommen teils zu festen Zeiten und springen nur zwischen den Abteilungen und teils nach Bedarf.

Und für saisonbedingte Auftragsspitzen gibt es befristete Aushilfen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
sofiehatfragen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schön Harry van Sell, das hilft weiter.
Wäre schön, noch mehr Erfahrungen zu lesen!

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Bei uns im Unternehmen werden die Wünsche aller AN gleich berücksichtigt, egal ob Voll- oder Teilzeitkraft oder Minijob. Schließlich arbeiten ja viele Minijobber noch woanders im Hauptjob, das muss auch berücksichtigt werden. Einen Anspruch auf Besserbehandlung hat man nicht nur weil man mehr arbeitet. Das entspricht auch der Rechtslage.
Auch wenn ich das Anliegen gut verstehen kann.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

Ich sehe und halte es so wie altona. Schon die Unterscheidung 'Festangestellte versus Aushilfen' scheint mir unglücklich, weil sie polarisiert. Du willst die Minijobber doch, weil und insofern sie einen Nutzen für den Betrieb haben - erinnert mich an die alte römische Parabel vom Streit der Organe im Körper, welches von ihnen das wichtigste sei; Ergebnis: jedes hat seinen Platz im Gefüge. Insofern geht es bei den praktischen Fragen eigentlich immer nur um berechtigte Interessen, die so und so bei Entscheidungen zu berücksichtigen sind. "Stammsitze" hat es im neunzehnten Jahrhundert zuletzt gegeben.

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#9
 Von 
sofiehatfragen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir persönlich macht der Begriff "Aushilfe" nichts aus!
Die Argumente der anderen Seite sind, dass eine Aushilfe dazu geholt wurde, um auszuhelfen, wo die Vollzeitangestellte Termine haben oder frei haben und daher ist Lucken aufzufüllen eine Aufgabe der Aushilfe und nicht der Vollzeitleuten.
"Stammsitze" habe ich nicht verstanden?

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Grundsätzlich verbietet der §4 des "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)" aber eine Benachteiligung von teilzeitkräften und Minijobbern.

Wenn also die Vollzeitkräfte immer Ihre "Wunscharbeittszeiten" bekommen und die Aushilfskräfte die Arbeitszeiten zwangsweise nehmen müssen, die übrig bleiben, wäre das wohl angreifbar. Umgekehrt genau so.
Wenn der Arbeitgeber private Belange berücksichtigt ("möchte frei haben"), dann muss er bei Vollzeitkräften und Teilzeitkräften / Minijobbern die gleichen Kriterien anwenden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

... womit drkabo auch erklärt hat, was ich mit 'Stammsitz' ausgedrückt hatte #8 ;-)

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