Fertigküche - Lange Lieferfrist - Storniert - Dennoch geschickt

10. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
frankzen
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Fertigküche - Lange Lieferfrist - Storniert - Dennoch geschickt

Hallo 123Recht,
folgendes ist uns passiert:

1. Mehrere Möbel und eine Fertigküche bei einem Online-Versand bestellt (18.11.2016) und komplett online bezahlt
2. Nachdem die Küche einen Lieferzeitpunkt 2. Woche 2017 hatte und sich nicht geändert hat, wir die Küche aber früher brauchten, haben wir am 27.11. die Küche telefonisch storniert. Dies wurde auch im Status bestätigt.
3. Bei einem anderen Online-Versand eine Küche mit 5-10 Werktagen Lieferfrist bestellt (auch am 27.11.). Auch Online bezahlt und Bestätigung erhalten.
4. Rücküberweisung des Küchenkaufbetrags von Bestellung Nr.1 am 30.11.
5. Avis Küchenlieferung 01.12. vom neuen Online-Versand via Email
6. Küchenlieferung um etwa 05.12. (müßte ich nochmal genau prüfen an welchem Tag die Lieferung war, da AVIS Lieferdienst via SMS)
7. WICHTIG: Es war bei der Lieferung nicht erkenntlich welcher Händler den Versand in Auftrag gegeben hat
8. Küche angefangen aufzubauen nach Photo Vorlage von dem Händler aus Punkt 3, da WICHITG auch hier: Keine fertige Vorlage der Küche dabei war, sondern nur die Einzelanleitungen für die jeweiligen Schränke
9. Eine zweite AVIS vom gleichen Lieferdienst und Hersteller der Küche ein paar Tage später via SMS - wir vermuteten den noch fehlenden Einbaukühlschrank
10. Bei Lieferung haben wir diese nicht angenommen, da es nicht nach Kühlschrank aussah. Vermuteten Falschlieferung.
11. Kontakt mit Händler aus Punkt 3. wegen fehlendem Kühlschrank und auch weil Frontteile nicht dem Bestellten entsprachen am 15.12. (Küche fast fertig, bis auf die genannten Punkte) mit Fotos
12. Am 22.12. nach mehreren Emails mit dem Händler aus Punkt 3 die Benachrichtigung, dass wir die Küche hätten zurückgehen lassen
13. Seit März Forderungen von Händler aus Punkt 1 mit Mahnungen
14. Email Korrespondenz wo ich erkläre dass wir die Küche von Versand Nr.1 gar nicht erwartet hatten und nun eine Küche die wir nicht wollten auch noch falsch und unfertig aufgebaut (nach Vorlage der anderen Küche) hier haben. Meine Vorschläge entweder sollen sie jemanden schicken und die alte Küche abbauen, die richtige Küche aufbauen (unentgeltlich) oder uns ein Vergleichsangebot machen gingen nach mehrmaligen hin und her ins Leere und es besteht Nr.1 weiterhin darauf den Betrag voll zu begleichen.

Küchenpreis < 2000 €
Küchenwert ~ 1000 €

Ich würde hier gern den Schaden den wir haben ersetzt bekommen und suche einen Anwalt der meinen Standpunkt durchsetzt.

Danke.

Bitte um PN.



-- Editier von frankzen am 10.06.2017 13:02

-- Editier von frankzen am 10.06.2017 13:54

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



44 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Naja, aber bevor ich etwas aufbaue vergleiche ich doch, ob Versender und/oder Name der Küche mit dem, was ich bestellt habe übereinstimmt?

Ich könnte mir vorstellen, dass da ehr der Küchenversender mit Forderungen auf euch zukommt, als dass dieser euch noch was zahlen muss

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
frankzen
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Naja, aber bevor ich etwas aufbaue vergleiche ich doch, ob Versender und/oder Name der Küche mit dem, was ich bestellt habe übereinstimmt?

Ich könnte mir vorstellen, dass da ehr der Küchenversender mit Forderungen auf euch zukommt, als dass dieser euch noch was zahlen muss


Der Hersteller verschickt die Küchen im Auftrag (gleicher Hersteller bei beiden). Ich prüfe nicht von jedem Teil einen Namen. Es war nicht ersichtlich wer den Versand in Auftrag gegeben hat. Da vorg. Lieferdatum 2017 und wir storniert hatten und uns das Geld schon wieder zurückbezahlt wurde hatten wir den ersten gar nicht mehr auf dem Schirm.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von frankzen):
Zitat (von ratlose mama):
Naja, aber bevor ich etwas aufbaue vergleiche ich doch, ob Versender und/oder Name der Küche mit dem, was ich bestellt habe übereinstimmt?

Ich könnte mir vorstellen, dass da ehr der Küchenversender mit Forderungen auf euch zukommt, als dass dieser euch noch was zahlen muss


Der Hersteller verschickt die Küchen im Auftrag (gleicher Hersteller bei beiden). Ich prüfe nicht von jedem Teil einen Namen. Es war nicht ersichtlich wer den Versand in Auftrag gegeben hat. Da vorg. Lieferdatum 2017 und wir storniert hatten und uns das Geld schon wieder zurückbezahlt wurde hatten wir den ersten gar nicht mehr auf dem Schirm.


Das ist deine Obliegenheit zu prüfen, vom wem der Versandt kommt. Und das ist defititiv ersichtlich.
Hier besteht auch keine Rücknahmepflicht der Onlineversenders.

Und da das Telefonat wohl kaum beweisbar ist - Pech gehabt. Somit Küche weiterverkaufen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von frankzen):
haben wir am 27.11. die Küche telefonisch storniert. Dies wurde auch im Status bestätigt.


Welcher Status wo? Online?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von frankzen):
Ich prüfe nicht von jedem Teil einen Namen.

Dann wären die daraus resultierenden negativen Folgen schlicht Dein Problem und nicht das Problem des Lieferanten.



Zitat (von frankzen):
nun eine Küche die wir nicht wollten auch noch falsch und unfertig aufgebaut (nach Vorlage der anderen Küche) hier haben.

Ich frage mich gerade wie man das nicht merken kann?



Zitat (von frankzen):
Dies wurde auch im Status bestätigt.

Das könnte man jetzt wie genau beweisen?



Zitat (von frankzen):
suche einen Anwalt der meinen Standpunkt durchsetzt.

Ich fürchte, das man nur einen finden wird der versuchen wird Deinen Standpunkt durchzusetzen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
frankzen
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Zitat (von frankzen):
haben wir am 27.11. die Küche telefonisch storniert. Dies wurde auch im Status bestätigt.


Welcher Status wo? Online?


Man kann den Status jederzeit Online einschauen. Außerdem wurde ja auch das vorausbezahlte Geld dafür zurücküberwiesen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
frankzen
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Zitat (von frankzen):
Zitat (von ratlose mama):
Naja, aber bevor ich etwas aufbaue vergleiche ich doch, ob Versender und/oder Name der Küche mit dem, was ich bestellt habe übereinstimmt?

Ich könnte mir vorstellen, dass da ehr der Küchenversender mit Forderungen auf euch zukommt, als dass dieser euch noch was zahlen muss


Der Hersteller verschickt die Küchen im Auftrag (gleicher Hersteller bei beiden). Ich prüfe nicht von jedem Teil einen Namen. Es war nicht ersichtlich wer den Versand in Auftrag gegeben hat. Da vorg. Lieferdatum 2017 und wir storniert hatten und uns das Geld schon wieder zurückbezahlt wurde hatten wir den ersten gar nicht mehr auf dem Schirm.


Das ist deine Obliegenheit zu prüfen, vom wem der Versandt kommt. Und das ist defititiv ersichtlich.
Hier besteht auch keine Rücknahmepflicht der Onlineversenders.

Und da das Telefonat wohl kaum beweisbar ist - Pech gehabt. Somit Küche weiterverkaufen.


Doch. Da die Stornierung mehrfach belegbar ist. Die haben die Fehllieferung selbst erst 3 Monate später festgestellt. Und nein, es wird nirgendwo das Möbelhaus wo man bestellt bei der Lieferung erwähnt. Bin ja kein Hellseher. War echt "gar nicht auf meinem Schirm" dass eine Fertigküche die erst in 6 Wochen lieferbar sein sollte, eine Woche nach der bestätigten und rückbezahlten Stornierung uns dennoch geliefert wird.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
frankzen
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von frankzen):
Ich prüfe nicht von jedem Teil einen Namen.

Dann wären die daraus resultierenden negativen Folgen schlicht Dein Problem und nicht das Problem des Lieferanten.

Ich merke mir nichtmal den Namen der Fertigküche die ich bestelle. Brauch ich auch nicht. Nochmals, es gab keine Namen des Möbelhauses bei der Lieferung. Wir hatten aber von einem anderen Möbelhaus bestellt und waren der Meinung diese zu erhalten.



Zitat (von frankzen):
nun eine Küche die wir nicht wollten auch noch falsch und unfertig aufgebaut (nach Vorlage der anderen Küche) hier haben.

Ich frage mich gerade wie man das nicht merken kann?

Gleicher Hersteller, gleicher Lieferant. Beides sind ähnliche Küchen. Eckküche mit ähnlichen Abmessungen. Wie gesagt, haben wir die Fehler auch reklamiert, als wir die festgestellt hatten. Man baut aber die Fronten z.B. erst am Schluss an die Schränke. Also haben wir das auch erst nach 2 Wochen bemerkt.



Zitat (von frankzen):
Dies wurde auch im Status bestätigt.

Das könnte man jetzt wie genau beweisen?

Status ist immer noch online Vermerkt. Ich hab auch einen Screenshot. Und die Vorauszahlung wurde zurücküberwiesen.


Zitat (von frankzen):
suche einen Anwalt der meinen Standpunkt durchsetzt.

Ich fürchte, das man nur einen finden wird der versuchen wird Deinen Standpunkt durchzusetzen.


Die Frage ist: "Wer hat hier den Schaden?"

Wir haben was erhalten was wir (formell) nicht (mehr) bestellt hatten. Zusätzlich war nicht erkennbar dass die Lieferung von dem genannten Möbelhaus ist und nicht von dem Anderen.

-- Editiert von frankzen am 10.06.2017 18:08

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von frankzen):
Ich merke mir nichtmal den Namen der Fertigküche die ich bestelle. Brauch ich auch nicht.

Muss man ja auch nicht.
Nur löst das dann etwas aus, das man dann Mitverschulden nennt. Dieses Mitverschulden liegt dann irgendwo zwischen 0-100%.

Derzeit liegt euer Mitverschulden bei 100%.


Ziel wäre es jetzt das zu senken. Also mal schauen was man zur Entlastung anführen könnte.



Zitat (von frankzen):
Wir haben was erhalten was wir (formell) nicht (mehr) bestellt hatten.

Man musste also gar nicht mit einer Fehllieferung rechnen.



Zitat (von frankzen):
Zusätzlich war nicht erkennbar dass die Lieferung von dem genannten Möbelhaus ist und nicht von dem Anderen.

Nur weil auf dem Adressaufkleber nichts steht, bedeutet das nicht das man nichts zuordnen könnte.
Wenn es ganz dumm läuft, dann hat auf dem Adressaufkelber die Bestellnummer / Ausftragsnummer gestanden.

Selbst wenn gar nichts wie Lieferschein etc. dabei gewesen wäre, hätte man es ja an der Benennung der Küche merken müssen das da was nicht stimmt.

Insofern wäre die Argumentation "nicht erkennbar" nicht haltbar.



Zitat (von frankzen):
Die Frage ist: "Wer hat hier den Schaden?"

Die ist einfach zu beantworten: Ihr
Interessanter wäre aber die Frage, wer für den Schaden / die Kosten aufkommen muss.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
frankzen
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von frankzen):
Zusätzlich war nicht erkennbar dass die Lieferung von dem genannten Möbelhaus ist und nicht von dem Anderen.

Zitat (von Harry van sell):

Nur weil auf dem Adressaufkleber nichts steht, bedeutet das nicht das man nichts zuordnen könnte.
Wenn es ganz dumm läuft, dann hat auf dem Adressaufkelber die Bestellnummer / Ausftragsnummer gestanden.

Selbst wenn gar nichts wie Lieferschein etc. dabei gewesen wäre, hätte man es ja an der Benennung der Küche merken müssen das da was nicht stimmt.

Insofern wäre die Argumentation "nicht erkennbar" nicht haltbar.


-> Ich gehe nicht davon aus, dass jedes Teil in einer Fertigküche den Namen der Küche trägt. Ist ja schon schön wenn dem so ist, aber es gibt sicher auch welche wo es nicht so ist. Daher kann ich darin kein Indiz feststellen wo mir eine Teilschuld anzulasten wäre. Fakt ist doch, dass die Lieferung gar nicht geplant war. Kein AVIS im Namen des Möbelhauses, kein Lieferschein mit dem Logo, keine Rechnung. Ich muß sicher keine kryptischen Bestellnummern bei der jeder Lieferung einer Bestellung vergleichen. Vielleicht bei Firmen, aber welche Privatperson vergleicht denn Rechnungs-/Liefernummern mit irgendwelchen Bestellbestätigungen, insbesondere noch, wenn gar kein Grund dazu gegeben ist. Also, wenn ich gewußt hätte dass da zwei Küchen unterwegs sind, dann hätte ich sicher mehr darauf geachtet. Nur gab es dazu keinen Grund.

Die Bestellung wurde eine Woche vor der Lieferung (5 Wochen vor Avis!!!) rechtmäßig storniert.

-- Editiert von frankzen am 10.06.2017 20:46

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von frankzen):
Die Bestellung wurde eine Woche vor der Lieferung (5 Wochen vor Avis!!!) rechtmäßig storniert.

Wurde bei Bestellung überhaupt vereinbart, das ein Storno möglich wäre?
Zitat (von frankzen):
Ich muß sicher keine kryptischen Bestellnummern bei der jeder Lieferung einer Bestellung vergleichen

Müssen nicht, jedoch ist es eigentlich üblich das man abgleicht, was man bestellt und was man erhalten hat.
Ansonsten sieht man jetzt die Folgen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von frankzen):
-> Ich gehe nicht davon aus, dass jedes Teil in einer Fertigküche den Namen der Küche trägt

Da ich häufig in der Branche der Logistik zu tun habe, gehe ich davon das das jeder der Kartons einen entsprechenden Aufkleber / Aufdruck trägt.
Einfach damit man die Kartons auch ohne Computer richtig zuordnen kann.



Zitat (von frankzen):
aber es gibt sicher auch welche wo es nicht so ist.

Ist mir bisher noch nicht begegnet.
Aber wenn das bei Deiner Lieferung tatsächlich so ist, dann ist es ja ein leichtes den Beweis diesbezüglich zu führen und Dich somit zu entlasten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
frankzen
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von frankzen):
Die Bestellung wurde eine Woche vor der Lieferung (5 Wochen vor Avis!!!) rechtmäßig storniert.

Wurde bei Bestellung überhaupt vereinbart, das ein Storno möglich wäre?
Zitat (von frankzen):
Ich muß sicher keine kryptischen Bestellnummern bei der jeder Lieferung einer Bestellung vergleichen

Müssen nicht, jedoch ist es eigentlich üblich das man abgleicht, was man bestellt und was man erhalten hat.
Ansonsten sieht man jetzt die Folgen.


->Ja wurde. Es ist ein bekanntes großes Möbelhaus. Online Bestellt. Da gibt es auch das 14tätige unbegründete Rücktrittsrecht für Fernabsatzgeschäfte.

->Beide Fertigküchen sind sich sehr ähnlich. Wie wir herausfanden war es der gleiche Hersteller wie bei dem anderen (auch sehr bekannten) Möbelhaus. Daher auch der gleiche Lieferant. Die Lieferungen wurden auch daher immer unter dem Namen des Herstellers angekündigt und geliefert.

Wie gesagt, ich hatte keine Küche von Nr.1 erwartet, sondern von dem anderen Möbelhaus.


-- Editiert von frankzen am 11.06.2017 13:03

0x Hilfreiche Antwort

frankzen hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von frankzen
#15

Sehr geehrter Fragesteller,

nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sehe ich als erste Einschätzung wenig Grundlage für einen Schadensersatzanspruch.

Davon ausgehend, dass Sie den Vertrag storniert haben und dies auch beweisbar ist, besteht zwischen Ihnen und Nr. 1 kein Vertragsverhältnis mehr. Aus diesem Grund ergibt sich weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Möglichkeit Schadensersatz zu fordern, denn man müsste in diesem Fall wohl von einer Zusendung unbestellter Waren ausgehen. Diese haben Sie nicht zu bezahlen.

Dingliche oder deliktische Ansprüche sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Ginge man davon aus, dass ein neuer Vertrag durch das Versenden der Küche und Ihre Annahme der Möbel zustande gekommen ist, hätten Sie zunächst nur Nacherfüllungsansprüche im Hinblick auf Mängel an der Küche, zum Beispiel den fehlenden Kühlschrank.

Hierzu müssten Sie zur Nacherfüllung eine Frist von 2 Wochen setzen. Nach zweimaligen Fehlschlagen, könnten Sie vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wären ggf Schadensersatzansprüche neben dem Rücktritt möglich. Hierzu müsste ein entstandener Schaden genau dazulegen und zu beziffern sein.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Gerne können sich bei Rückfragen in dieser Sache auch telefonisch unter 0511-12356736 erreichen. Meine Kanzlei wird bundesweit für Sie tätig, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Mit freundlichen Grüßen


Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat (von frankzen):
->Ja wurde. Es ist ein bekanntes großes Möbelhaus. Online Bestellt. Da gibt es auch das 14tätige unbegründete Rücktrittsrecht für Fernabsatzgeschäfte.

Solange die Küche nicht maßangefertigt wurde ... Ich frage mich aber auch, ob eine vorherige Vereinbarung nötig ist, wenn es im nachhinein bestätigt wurde.

Entgegen der anderen entspricht es meinem Bauchgefühl auch nicht, dass ich genau prüfen muss, ob eine Küche, die mir geliefert wird auch WIRKLICH von dem geliefert wurde, bei dem ich sie bestellt habe.
1. sehe ich nicht, warum man eher prüfen muss, von wem man seine Küche bekommt, als wem man sie schickt (damit wären wir schon mal höchstens bei 50/50, tendenziell weniger).
2. ist der andere gewerblich und hat deswegen seinen Laden eher im Griff zu haben als Du.
3. ist es ziemlich üblich - gerade in Zeiten von Amazon Marketplace und EBay -, dass auf dem Paket nicht unbedingt der Name steht, den man erwartet. Übrigens genauso wie auf Kontoauszügen. Neulich habe ich mich gewundert, was (Namen geändert) e-lecker GmbH von meinem Konto abbucht, bis ich gemerkt habe, dass das der Laden ist, der sich im Seitenbanner und Newsletterabsendern und so Weinaktion nennt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Also: VK1 hat deine Stornierung durch die Rücküberweisung des gezahlten Betrages nachweislich angenommen.
VK1 hat einen Fehler gemacht und die Küche dennoch geliefert.
Du hast den Fehler gemacht, die Falschlieferung nicht zu kontrollieren und dadurch bei VK1 einen Schaden verursacht indem du die Küche nach Aufbauanleitung VK2 angefangen hast aufzubauen.
Du musst die Küche für den Abtransport bereit halten. Die Küche ist nun sicherlich nicht mehr als neu zu werten.
Die Küche von VK2 musst du natürlich abnehmen und auch bezahlen, denn die Annahmeverweigerung und der dadurch erfolgte Rückversand, zählt nicht mehr als wirksamer Widerruf.

Zitat (von Methadir):
Entgegen der anderen entspricht es meinem Bauchgefühl auch nicht, dass ich genau prüfen muss, ob eine Küche, die mir geliefert wird auch WIRKLICH von dem geliefert wurde, bei dem ich sie bestellt habe.
Diese Einstellung verstehe ich nicht. Wenn ich eine Lieferung bekomme, dann gehört es zu meiner Sorgfaltspflicht zu kontrollieren, dass es überhaupt das ist was ich bestellt habe. Das ist hier nicht passiert, denn sonst wäre die Falschlieferung direkt aufgefallen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Diese Einstellung verstehe ich nicht. Wenn ich als Gewerblicher etwas verschicke, habe ich auch die Sorgfaltspflicht zu schauen, ob der Empfänger überhaupt was bestellt hat. Damit sind wir schon mal auf 50:50.
Weiterhin meine ich, dass ich eher darauf vertrauen kann, dass mir nicht aus heiterem Himmel eine Küche geschickt wird, als ein Gewerblicher darauf, das ein Privater sofort merkt, dass die Küche, die er erwartet, vom falschen Absender kommt. Damit sind wir meiner Ansicht nach erheblich unter 50:50.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Diese Einstellung verstehe ich nicht. Wenn ich als Gewerblicher etwas verschicke, habe ich auch die Sorgfaltspflicht zu schauen, ob der Empfänger überhaupt was bestellt hat
Richtig, daher gehen auf alle Versandkosten zu lasten des VK. Der K hat unbestellte Ware erhalten und muss diese zum Abtransport bereit halten. Er darf diese Ware nicht benutzen als ob es sein Eigentum wäre wenn er sich nicht schadenersatzpflichtig machen möchte. Genau das hat er aber hier, aus Versehen, getan.
Du trennst einfach nicht zwischen dem Versand an sich und dem Schaden den der Kunde der unerwünschten Ware zugefügt hat.
Wenn ich eine Ware bestelle, dann ist es eigentlich selbstverständlich, dass ich kontrolliere auch die richtige Ware bekommen zu haben.
Das hat nix mit irgendwelchen Quotenteilungen zu tun.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Das ist im seiner Allgemeinheit angesichts §241 BGB erstmal falsch. Zu diskutieren wäre jetzt ob die genaue Absenderkontrolle über den externen Lieferanten hinaus "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" ist, wenn man eine Küche erwartet und eine Küche geliefert bekommt. Ich behaupte nein. Du behauptest ja. Ich kenne kein Urteil dazu, Du hast bisher keins angebracht. Wenn sich das nciht ändert, sind wir eigentlich fertig. Franzen kann sich ja melden, wie es ausgangen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Das ist im seiner Allgemeinheit angesichts §241 BGB erstmal falsch
Dann erklär doch bitte warum, ich kann das nicht erkennen.
Zitat (von Methadir):
wenn man eine Küche erwartet und eine Küche geliefert bekommt.
Du verstehst gar nicht worum es überhaupt geht. K hat einen Schaden verursacht und diesen hat zu bezahlen. So einfach ist das.
VK1 und K stehen in keiner Geschäftsbeziehung, aber K hat das Eigentum von VK1 in einer Weise benutzt die dessen Wert mindert. Ich verstehe gar nicht was es daran zu rütteln gibt. Dass das aufgrund einer Verwechselung geschehen ist spielt überhaupt keine Rolle. K hätte halt kontrollieren sollen was er bekommen hat. Pech für K.
Ich wollte mein ganzes Auto mit Kratzern verschönern. Ups, war ja das Auto des Nachbarn, der ein ähnliches hat.... macht ja nix, wollte ja nur mein eigenes Auto verkratzen und brauche daher meinem Nachbarn den Schaden nicht zu bezahlen......... :augenroll: :bang: :sad:
VK2 hat immer noch einen Vertrag mit K den es zu erfüllen gilt. Man könnte eine konkludente Einwilligung des VK2 konstruieren auf eine Rücknahme eingegangen zu sein wenn VK2 sich nicht mehr melden sollte.

-- Editiert von -Laie- am 14.06.2017 11:51

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Sorry, a vergessen §241a

Zitat:
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

Nicht bestellt - check. Wikipedia sagt zuI interpretation übrigens
Zitat:
Der Verbraucher wird zwar nicht Eigentümer, kann jedoch nach herrschender Meinung die Sachen beliebig gebrauchen, verbrauchen oder entsorgen, es trifft ihn auch keine Aufbewahrungspflicht. Auch bei vorsätzlicher Zerstörung der Sache ist der Empfänger nicht strafbar (strittig). Obwohl der Unternehmer rechtlich gesehen Eigentümer der zugesendeten Ware bleibt, ist ein Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Veräußert der Empfänger die Waren aber an einen Dritten, der von den Umständen Kenntnis hat, wird dieser hingegen herausgabepflichtig (§ 932 Abs. 2 BGB , § 985 BGB ).


Bleibt noch die Ausnahme:
Zitat:
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

Nach der Wikipediainterpretation hat das "oder" übrigens Vorrang vor dem "und", so dass auch beim falschen Empfänger Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis nötig sind.
Dazu kann ich halt nur wiederholen:
Zu diskutieren wäre jetzt ob die genaue Absenderkontrolle über den externen Lieferanten hinaus "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" ist, wenn man eine Küche erwartet und eine Küche geliefert bekommt. Ich behaupte nein. Du behauptest ja. Ich kenne kein Urteil dazu, Du hast bisher keins angebracht. Wenn sich das nicht ändert, sind wir eigentlich fertig. Franzen kann sich ja melden, wie es ausgegangen ist. Nach

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Zu diskutieren wäre jetzt ob die genaue Absenderkontrolle über den externen Lieferanten hinaus "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" ist, wenn man eine Küche erwartet und eine Küche geliefert bekommt.
Nein, wir diskutieren darüber ob der Empfänger kontrollieren soll, dass er das erhalten hat was er bestellt hat. Er hätte direkt erkennen müssen, dass die Lieferung nicht der Bestellung entsprach. Ferner hätte er dann auch direkt erkannt, dass er die stornierte Bestellung erhalten hat. Somit ist hier eigentlich ganz klar, dass er eben nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Er ist somit schadenersatzpflichtig. Die von dir zitierte Ausnahme ist genau das was zutrifft.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Nein, wir diskutieren darüber ob der Empfänger kontrollieren soll, dass er das erhalten hat was er bestellt hat. Er hätte direkt erkennen müssen, dass die Lieferung nicht der Bestellung entsprach. Ferner hätte er dann auch direkt erkannt, dass er die stornierte Bestellung erhalten hat. Somit ist hier eigentlich ganz klar, dass er eben nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Er ist somit schadenersatzpflichtig. Die von dir zitierte Ausnahme ist genau das was zutrifft.


Es ist nicht üblich, erst alle Einzelteile einer Küche in der Wohnung auszubreiten und zu kontrollieren, ob die Fronten die bestellten sind. Es ist ganz normal, sowas erst beim Aufbau festzustellen. Und ich halte es auch weiterhin für ganz normal, danach erstmal an eine Falschlieferung vom Bestellten zu denken, als daran, dass irgendein Dritter einem aus heiterem Himmel eine andere Küche schickt.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Es ist nicht üblich, erst alle Einzelteile einer Küche in der Wohnung auszubreiten und zu kontrollieren, ob die Fronten die bestellten sind.
Das braucht man auch nicht. Im ersten Moment reicht es völlig auf den Lieferschein zu schauen. Dort steht alles relevante!

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
frankzen
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von Methadir):
Es ist nicht üblich, erst alle Einzelteile einer Küche in der Wohnung auszubreiten und zu kontrollieren, ob die Fronten die bestellten sind.
Das braucht man auch nicht. Im ersten Moment reicht es völlig auf den Lieferschein zu schauen. Dort steht alles relevante!


Also, ich hab nochmal geschaut und bin mir sicher, es gab keinen Lieferschein. Da bei dem Möbelhaus auch "Lieferschein & Rechnung" in einem ist und dazu noch sehr auffällig mit Logo und dergleichen ist es unmöglich. Es liegt wohl einfach daran dass es ja gar keine Rechnung und Lieferung gab. Die haben es selbst erst 3-4 Monate danach bemerkt und mir dann eine Mahnung geschrieben wo auch keine Referenz zu einer alten Rechnung möglich war, da diese gar nicht existierte. Sie haben daraufhin die Lieferung nachträglich wieder in die alte Bestellung aufgenommen (ist auch genauso online aufgeführt).

Ich erinnere mich auch noch den Lieferanten damals im LKW beim Entladen gefragt zu haben, ob er sicher ist, dass es alle Pakete sind, daher die Lieferung komplett. Und er hat mir darauf hin gesagt "Ja klar" und hat mir seinen Packschein gezeigt und nochmal durchgezählt.

Unterschrieben haben wir den Empfang auf einem Touchpad. Wir suchen derzeit noch ob wir eine Kopie des Packscheins erhalten haben, aber ich denke auch das war nicht der Fall. Wenn, dann war es auf neutralem Papier was ausgedrucktes. Und dann war es im Namen des Hersteller Vertriebs der Küche (worunter auch die Lieferung angekündigt war) und nicht des Möbelhauses.

Hätten wir einen "Lieferschein & Rechnung" erhalten wär es uns ja klar gewesen. Also, direkt bei der Lieferung. So hat es aber das andere Möbelhaus, wo wir die zweite Küche bestellt hatten, für uns herausgefunden, weil wir dort die fehlenden/falschen Teile reklamiert hatten (etwa 3 Wochen später kam von dort die Antwort "Die Küche ist nicht von uns, wir überweisen die Vorauszahlung zurück").


-- Editiert von frankzen am 18.06.2017 10:26

-- Editiert von frankzen am 18.06.2017 10:30

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
frankzen
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

[quote=]Sehr geehrter Fragesteller,

nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sehe ich als erste Einschätzung wenig Grundlage für einen Schadensersatzanspruch.

Davon ausgehend, dass Sie den Vertrag storniert haben und dies auch beweisbar ist, besteht zwischen Ihnen und Nr. 1 kein Vertragsverhältnis mehr. Aus diesem Grund ergibt sich weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Möglichkeit Schadensersatz zu fordern, denn man müsste in diesem Fall wohl von einer Zusendung unbestellter Waren ausgehen. Diese haben Sie nicht zu bezahlen.

Dingliche oder deliktische Ansprüche sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Ginge man davon aus, dass ein neuer Vertrag durch das Versenden der Küche und Ihre Annahme der Möbel zustande gekommen ist, hätten Sie zunächst nur Nacherfüllungsansprüche im Hinblick auf Mängel an der Küche, zum Beispiel den fehlenden Kühlschrank.

Hierzu müssten Sie zur Nacherfüllung eine Frist von 2 Wochen setzen. Nach zweimaligen Fehlschlagen, könnten Sie vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wären ggf Schadensersatzansprüche neben dem Rücktritt möglich. Hierzu müsste ein entstandener Schaden genau dazulegen und zu beziffern sein.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Gerne können sich bei Rückfragen in dieser Sache auch telefonisch unter 0511-12356736 erreichen. Meine Kanzlei wird bundesweit für Sie tätig, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Mit freundlichen Grüßen


Geike
Rechtsanwalt

Hallo Herr Geike,
es gab keinen Lieferschein & keine Rechnung zu der Lieferung. Die Mahnungen gehen auf Rechnungsnr. = "Debitoren Nummer", anstatt auf eine eindeutige Referenz zu einer Rechnungsnummer zu laufen.

Macht es dann Sinn die Situation rechtlich zu klären?

Fehlende Teile gibt es in der Lieferung gar nicht (bis auf ein Gestänge das wir nicht finden können, da nehme ich aber an, dass es sich noch auffindet). Die andere Küche hatte den Kühlschrank und war zudem noch etwa 200 € günstiger. Bitte auch nochmal meinen vorherigen Post lesen. Es gab scheinbar auch keinen Packschein vom Lieferanten, deshalb hatte ich bei der Lieferung auch auf Vollständigkeit gefragt. Am Vortag hatten wir zudem eine Lieferung von dem selben Möbelhaus, wo wir Lieferschein&Rechnung erhalten haben. Da war alles dann eindeutig.

Mit freundlichem Gruß

-- Editiert von frankzen am 24.06.2017 10:22

-- Editiert von frankzen am 24.06.2017 10:24

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von frankzen):
Unterschrieben haben wir den Empfang auf einem Touchpad. Wir suchen derzeit noch ob wir eine Kopie des Packscheins erhalten haben, aber ich denke auch das war nicht der Fall.

Das wäre für eine Spedition schon seltsam wenn diese nicht schon aus eigenem Interesse keinen Packschein überreicht.
Zitat (von frankzen):
Die andere Küche hatte den Kühlschrank

So was fällt doch im Vergleich zu den anderen Paketen einer Küche doch gleich auf, ein Kühlschrank hat auch verpackt ein anderes Format als die restlichen Pakete einer Küche.
Was einfach überhaupt nicht verständlich ist, es wurde eine nicht bestellte Ware angenommen und in Gebrauch genommen, und es war ja schon durch den 2 Lieferanten bekannt:
Zitat (von frankzen):
nach mehreren Emails mit dem Händler aus Punkt 3 die Benachrichtigung, dass wir die Küche hätten zurückgehen lassen

Spätestens zu dem Zeitpunkt ist es doch klar gewesen, das die Küche von einem anderen Lieferanten kam, welchen man anscheinend nicht bezahlen möchte.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
frankzen
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von frankzen):
Unterschrieben haben wir den Empfang auf einem Touchpad. Wir suchen derzeit noch ob wir eine Kopie des Packscheins erhalten haben, aber ich denke auch das war nicht der Fall.

Das wäre für eine Spedition schon seltsam wenn diese nicht schon aus eigenem Interesse keinen Packschein überreicht.

Ja, ich hab aber alle anderen Dokumente von den Lieferungen. Unterschrieben hatten wir einmal auf Tablet und möglicherweise direkt auf dem einzelnen Packschein den der Lieferant hatte. Bekommen haben wir nichts. Sonst hätte ich ja auch nicht (um 19:00 im Dezember im LKW beim Abladen helfen) den Lieferanten danach gefragt, ob die Lieferung auch komplett ist, sonst hätte ich selbst nachgezählt. Obwohl es recht chaotisch zuging. War wohl fast die letzte Lieferung und es war schon sehr dunkel.

Zitat (von 0815Frager):

Zitat (von frankzen):
Die andere Küche hatte den Kühlschrank

So was fällt doch im Vergleich zu den anderen Paketen einer Küche doch gleich auf, ein Kühlschrank hat auch verpackt ein anderes Format als die restlichen Pakete einer Küche.
Was einfach überhaupt nicht verständlich ist, es wurde eine nicht bestellte Ware angenommen und in Gebrauch genommen, und es war ja schon durch den 2 Lieferanten bekannt:

Nein, wir dachten das in der zweiten Lieferung (dazwischen lag ein Wochenende + noch ein Tag) noch der Kühlschrank kommt. Haben dann auch angefagen zu reklamieren als nichts weiteres kam. Uns war es NICHT klar die falsche Küche erhalten zu haben. Es gab keinen Anhaltspunkt das zu erwarten.

Zitat (von 0815Frager):

Zitat (von frankzen):
nach mehreren Emails mit dem Händler aus Punkt 3 die Benachrichtigung, dass wir die Küche hätten zurückgehen lassen

Spätestens zu dem Zeitpunkt ist es doch klar gewesen, das die Küche von einem anderen Lieferanten kam, welchen man anscheinend nicht bezahlen möchte.



Ja, kurz vor Weihnachten war es uns klar, mit der Email vom 22.12. vom Möbelhaus Nr.2 - das hat uns die Augen geöffnet. Es geht mir hier einfach nur darum zu erfahren was in unserem Fall Recht und Unrecht ist. Wer hat hier rechtlich einen Schaden. Und wie hoch ist der zu beziffern. Es geht nicht um zahlen/nicht zahlen. Wenn du meinst ich muß alles zahlen + Zinsen, dann meinst du es. Ich persönlich fände es aber nicht rechtens.

-- Editiert von frankzen am 24.06.2017 11:19

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von frankzen):
Es geht mir hier einfach nur darum zu erfahren was in unserem Fall Recht und Unrecht

Die Sachlage ist eben, es wurde Ware ohne Bestellung zugeschickt, damit wäre mal kein Rechtsgeschäft daraus zu leiten, hätte man entweder den Versender benachrichtigt, das es bis Datum xy ab geholt werden muss, ansonsten wird es entsorgt.
Zitat (von frankzen):
dass ein neuer Vertrag durch das Versenden der Küche und Ihre Annahme der Möbel zustande gekommen ist, hätten Sie zunächst nur Nacherfüllungsansprüche im Hinblick auf Mängel an der Küche,

Genau das ist eingetroffen, man hat die Sache durch Gebrauch an sich genommen.
Früher gab es oft unbestellte Büchersendungen, da hat man eben auch entweder die Sache aufbewahrt oder gleich Fristsetzung zur Abholung gestellt.
Zitat (von frankzen):
Wer hat hier rechtlich einen Schaden

Im Moment das Möbelhaus wohl, da die Küche vermutlich nach wie vor in Gebrauch ist.
Zitat (von frankzen):
Es geht nicht um zahlen/nicht zahlen.

Um was denn sonst, die Küche wurde trotz der Kenntnis das es nicht die bestellte war, weiter aufgebaut, und ist seit 7 Monaten in Gebrauch, und man weigert sich den Kaufpreis zu entrichten.
Zitat (von frankzen):
Wenn du meinst ich muß alles zahlen + Zinsen, dann meinst du es. Ich persönlich fände es aber nicht rechtens.

Na irgendwie wird man entweder die Küche bezahlen müssen, oder wieder ausbauen und für die Nutzung Wertersatz bezahlen müssen.
Nur da bereits im März die Forderung gestellt wurde, vielleicht noch eine weitere Mahnung befindet man sich in Verzug. Mit nur Abwarten macht man die Sache nur teurer, denn andere Händler hätten nach der Zeit schon einen Mahnbescheid beantragt.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.356 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12