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Kategorie: Recht & Justiz
Forum: Reiserecht
Thema: Ferienwohnung unbewohnbar

Ferienwohnung unbewohnbar

  

Eine über das Internet gebuchte Ferienwohnung stellt sich bei Anreise als Drecksloch heraus.

Auf dem Teppich undefinierbare Flecken, an den schlimmsten Stellen mit Läuferteppichen überdeckt, Kühlschrank verschmutzt,... Insgesamt schlechter Zustand.

Eine persönliche Übergabe gab es nicht, da der Schlüssel im Postkasten hinterlegt wurde.

Welche Möglichkeiten hat man um aus den 4-wöchen Vertrag herauszukommen?

Die Wohnung wurde über eine Agentur vermittelt, der Mietvertrag ist aber direkt mit dem Wohnungseigentümer. Zahlung sollte bei Anreise bzw. Überweisung erfolgen.

Beide waren jedoch 2 Tage nicht erreichbar und eine Unterkunft erforderlich, daher Einzug in eine Ersatzwohnung. Jetzt verlangt die Agentur im Auftrag des Vermieters die austehende Zahlung für 4 Wochen..

Der Vertrag wurde nur online abgeschlossen, nichts unterschrieben. Gilt da auch Fernabsatzgesetz?
von nurrsoo - 11.05.2008 20:52:00
Status: Praktikant (11 Beiträge)
>Ferienwohnung unbewohnbar

Der Vertrag wurde nur online abgeschlossen, nichts unterschrieben. Gilt da auch Fernabsatzgesetz?

nein

Das Fernabsatzgesetz würde übrigens sowieso nur für Fernabsatzverträge bis zum 31.12.2001 gelten.
von hanibal2102@web.de - 14.05.2008 09:27:23
Status: Unsterblich (2693 Beiträge)

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>Ferienwohnung unbewohnbar

Hallo,

sich auf die Position zurueck zu ziehen *ich habe nichts unterschrieben* ist nicht. Der Gesetzgeber laesst Vertragsabschluesse ausserhalb der Schriftform zu, wenn diese bewiesen werden koennen.

Da Sie den Mietpreis kennen und wussten, dass die Schluesseluebergabe ueber einen Briefkasten erfolgen wuerde, hat es also irgend einen Schriftwechsel gegeben. Ich unterstelle, dass man Ihnen die Buchung per e-mail bestaetigte, ebenso die Schluesseluebergabe. Mit der Bestaetigung wurde Ihre Online-Buchung verbindlich, wenn sie inhaltlich das bestaetigte, was sie online gebucht hatten.

Da die Agentur augenscheinlich kein Reiseveranstalter ist, findet hier das Reiserecht (§ 651 BGB) keine Anwendung, sondern das Mietrecht.

Man kann davon ausgehen, dass der Vermieter auf Zahlung des vereinbarten Mietpreises bestehen und u.U. auch klagen wird. Dann haben Sie zunaechst einmal schlechte Karten, wenn Sie die von Ihnen empfundenen Maengel dagegen setzen. Denn das, was Sie da als Maengel auffuehren rechtfertigt sehr wahrscheinlich keine einseitige von Ihnen vorgenommene fristlose Kuendigung des Mietvertrages. Moeglicherweise waeren die Maengel zu beheben gewesen, beispielsweise mit einer Grundreinigung. Dazu haetten Sie dem Vermieter oder der beauftragten Agentur Gelegenheit geben muessen.


Viele Gruesse
bernardoselva

-----------------
Touristiker
von bernardoselva - 14.05.2008 09:59:55
Status: Senior (104 Beiträge)


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