Ferienwohnung Buchungsbestätigung ( absage Vermieter will Geld )

30. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
MausE78
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)
Ferienwohnung Buchungsbestätigung ( absage Vermieter will Geld )

Hallo ,
In den Sommerferien hatten wir eine Ferienwohnung diese hat uns auch gefallen.
Wir sprachen mit dem Vermieter das wir ende September evtl. nochmal kommen wollen , daraufhin bekamen wir von ihm eine Buchungsbestätigung in dieser steht das wir innerhalb von 14 Tagen 20 % anzahlen sollen um diese Buchung verbindlich zu machen.
Da ich für diesen Zeitraum aber keinen Urlaub bekommen habe haben wir diese Anzahlung nicht geleistet und ich dachte damit hätte sich die Sache.
Gestern rief der Vermieter an und fragte wo wir denn bleiben würden , ich habe ihm gesagt das ich keinen Urlaub bekomme und das ich die Anzahlung deswegen auch nicht geleistet habe.
Nun habe ich eine E-Mail von dem Vermieter bekommen und er möchte diese oben besagten 20% Schadensersatz von mir haben ansonsten droht er mit einem Gerichtlichen Mahnverfahren.
Nun meine frage muss ich das jetzt wirklich bezahlen oder hat der Vermieter unrecht ?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

die Frage ist, kann der Vermieter beweisen, dass Sie eine Reservierung fuer Ende September vorgenommen haben.

Kann er das, dann haben Sie ihm seinen Ausfall zu ersetzen. In dem Falle kaemen Sie mit einem Betrag von 20 % des Mietpreises gut weg, denn Mietvertraege koennen vor Mietbeginn von keiner der Parteien gekuendigt werden.

Das Sie die Anzahlung nicht leisteten spielt keine Rolle, deswegen wird der Mietvertrag nicht hinfaellig.


Viele Gruesse
bernardoselva

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Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120317 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von MausE78):
daraufhin bekamen wir von ihm eine Buchungsbestätigung in dieser steht das wir innerhalb von 14 Tagen 20 % anzahlen sollen um diese Buchung verbindlich zu machen.

Da wäre mal der genaue Wortlaut interessant.
Denn es kann durchaus sein, das der Mietvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Anzahlung stehen sollte.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
MausE78
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Folgender Text steht so auf der Homepage des Vermieters.

Nach Absenden Ihrer Buchungsanfrage setzen wir uns telefonisch oder schriftlich mit Ihnen in Verbindung, um den gewünschten Termin abzuklären. Danach wird der Zeitraum in unserem Buchungskalender blockiert, so dass kein Zugriff mehr über ein Onlinebuchungsportal stattfinden kann. Sie erhalten von uns eine schriftliche Buchungsbestätigung / Rechnung. Den ausgewiesenen Anzahlungsbetrag in Höhe von 20% des Reisepreises überweisen Sie innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto, damit wird Ihre Buchung verbindlich.

Das Geld wurde aber nicht Überwiesen und ich dachte damit wäre die Sache vom Tisch.

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#4
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat:
Den ausgewiesenen Anzahlungsbetrag in Höhe von 20% des Reisepreises überweisen Sie innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto, damit wird Ihre Buchung verbindlich.


Das würde für mich im Umkehrschluss bedeuten, dass die Buchung bis zur Zahlung eben unverbindlich ist. Ich sehe hier keine Grundlage für ein Zahlungsbegehren.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120317 Beiträge, 39872x hilfreich)

Die Buchung wird nur verbindlich wenn man innerhalb von 14 Tagen überweist.
Erfolgt das nicht, gibt es keinen Vertrag und damit auch keine Grundlage irgendetwas zu fordern.



Es wäre allerdings nett gewesen, dem Vermieter mitzuteilen, das man nicht anreist.



PS: gilt natürlich nur, wenn das Mietobjekt in Deutschland ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
.......Erfolgt das nicht, gibt es keinen Vertrag und damit auch keine Grundlage irgendetwas zu fordern......

Ach ja??? Das Thema hatten wir hier doch erst kuerzlich zu behandeln. Bei allem was gegen einen Vertragsschluss spricht bleibt die Tatsache, dass da noch der § 145 BGB existiert.

Der Mieter ist also, auch ohne Beruecksichtigung eines Zahlungsflusses, an seinen Auftrag gebunden, es sei denn, dass er seine Gebundenheit ausdruecklich ausgeschlossen hat. Er waere demnach verpflichtet gewesen dem Vermieter mitzuteilen, dass er keinen Urlaub erhaelt und somit nicht anreisen kann.

Das hat er wohl nicht.......


Viele Gruesse
bernardoselva

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#7
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Siehe §§ 146 , 147 BGB . Spätestens mit Ablauf der 14 Tage wäre, selbst wenn es sich hierbei um einen wirksamen Antrag gehandelt haben sollte, der Antrag erloschen.

Nachdem der Anbieter vor Ablauf der 14 Tage auch nicht berechtigt darauf vertrauen durfte, dass ein Vertrag zustandekommen würde dürften auch Nebenpflichtverletzungen (nicht Bescheid gesagt) ausscheiden.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120317 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Der Mieter ist also, auch ohne Beruecksichtigung eines Zahlungsflusses, an seinen Auftrag gebunden, es sei denn, dass er seine Gebundenheit ausdruecklich ausgeschlossen hat.

Die Gebundenheit wurde durch diesen Teil der AGB
Zitat (von MausE78):
überweisen Sie innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto, damit wird Ihre Buchung verbindlich.
negativ beeinflusst. :)



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#9
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Ebenezer):
......Spätestens mit Ablauf der 14 Tage wäre......

Ich gehe davon aus, dass Sie die Frist meinen, die der Vermieter setzte, um eine Anzahlung zu leisten?? Darin sehe ich aber keine Ableitung zu den §§ 146 , 147 BGB .

Nirgendwo entdecke ich, angefangen im § 145 BGB und endend mit § 151 BGB , dass hier ein Geldfluss unterstellt wird oder ausschlaggebend ist. Der Mieter ist und bleibt nach § 145 BGB an seinen Antrag gebunden, dass er die gewuenschte Anzahlung nicht leistete, ist eine ganz andere Baustelle!

Man muss in jedem Fall davon ausgehen, dass Mietvertraege vor Mietbeginn nicht gekuendigt werden koennen. Der Vermieter hat ordnungsgemaess die Reservierung bestaetigt, das ist einfach zu unterstellen, denn nichts Gegenteiliges wird hier behauptet.

In jedem Fall haette der Mieter Abstand zu zahlen, auch dann, wenn er mitgeteilt haette, er kann nicht anreisen. Da kommt er mit 20 % des vereinbarten Mietpreises gut weg.

Meiner Auffassung nach ist der Vermieter einwandfrei handelnd in seiner Berechtigung hier 20 % Abstand zu verlangen.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Hier fehlt doch schon wieder einiges am Sachverhalt.

Zitat:
Wir sprachen mit dem Vermieter das wir ende September evtl. nochmal kommen wollen , daraufhin bekamen wir von ihm eine Buchungsbestätigung


Das passt doch nicht zusammen. Wenn nur oberflächlich davon die Rede war, eventuell Ende September nochmal anzureisen, was genau soll denn da bestätigt werden? Hat sich der Vermieter die konkreten Reisedaten selbst ausgedacht? Welche An- und Abreisezeiten hat er denn bestätigt? Und woher hat er diese Daten?

In welchem Rahmen wurde die Ankündigung, noch einmal zu kommen, denn gemacht? Schriftlich?

Ich halte es für unwahrscheinlich, dass aufgrund einer derart vagen Aussage tatsächlich eine Buchungsbestätigung verschickt wird.

So wie der Fragesteller den Sachverhalt schildert, sehe ich nicht den allerkleinsten Rechtsgrund für eine Zahlungsverpflichtung, da ich keinerlei Vertrag erkennen kann.

Ich will aber nicht ausschließen, dass hier noch irgendetwas Entscheidendes fehlt.

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