>Ferienhaus wird zwangsversteigert!
Hallo,
quote:
.....Es wird Ihnen empfohlen, die Anfrage an das Bundesministerium der Justiz oder an die Deutsche Botschaft in Kopenhagen zu richten......
Das war die absolut sinnfreie Antwort auf die Frage des TE.
Zunaechst waere zu klaeren, wie ueberhaupt die Buchung erfolgte:
1. ueber einen Reiseveranstalter = Reisebestaetigung vom RV erhalten + bisherige Zahlung an den RV?
2. ueber einen Vermittler gebucht? = Bestaetigung entweder direkt vom Vermieter erhalten oder vom Vermittler im Auftrag des Vermieters? Zahlung direkt an den Vermieter.
3. Buchung, Reisebestaetigung + Zahlung = alles direkt ueber / an den Vermieter?
Nur bei der ersten Variante haben die Reisenden Rechte im Sinne des
§ 651 a, ff BGB. In diesem Fall muss der RV ein adaequates Alternativangebot unterbreiten. Kann er das nicht, muss er den Schaden, der dem Reisenden entsteht, ersetzen; z.B. entgangene Urlaubsfreuden.
Bei 2. wird es auf die AGB des Vermittlers im Wesentlichen ankommen. Hier kann man jedoch in der Regel davon ausgehen, dass der Vermittler eine Haftung seinerseits ausschliesst und der Vermieter Vertragspartner des Reisenden ist. Dann wuerde daenisches Recht gelten.
Im 3. Fall gilt daenisches Recht. So wie das hier beschrieben ist, waere dann wahrscheinlich das bereits gezahlte Geld futsch, der Reisende kann auf kein Alternativangebot hoffen, weil der Vermieter schlicht und einfach insolvent ist.
Viele Gruesse
bernardoselva
-----------------
"Touristiker"
von bernardoselva am 27.05.2012 13:41
Status: Unsterblich (1259 Beiträge)
Userwertung:
3,1 von 5
(von 45 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden