Hallo zusammen, in unserem Mietvertrag steht folgender Satz: "Die Doppelfenster müssen mindestens alle 2 Jahre auf Kosten des Mieters geölt und gewartet werden.". Ist eine solche Regelung zulässig, oder muss diese Art von Kostem vom Vermieter getragen werden? Danke und VG.
Fensterwartung im Mietvertrag rechtens?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Individuell ausgehandelt oder vom Vermieter vorgegeben?
Auch wenn die Klausel mind. überraschend ist, und daher zumindest auf wackligen Beinen steht, spiel Ich jetzt mal Frager :-)
Tatsächlich empfehlen die meisten Hersteller sogar eine jährliche Wartung. Wobei das nicht heißen soll, dass da jemand kommen muss, sondern dass die Schaniere geölt werden. Kann man sehr leicht selbst machen- sollte man auch.
Das Original kann euch das aber bestimmt noch viel besser erklären.
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Das Ölen gehört zur Fensterwartung (bei unserem Fensterbauer), ich würde die Klauses für rechtens halten. Allerdings müsste der Vermieter die Wartung beauftragen, und könnte sie dann mE mit den NK abrechnen.
-- Editiert von AltesHaus am 01.06.2017 23:18
ZitatAllerdings müsste der Vermieter die Wartung beauftragen, und könnte sie dann mE mit den NK abrechnen. :
Wenn denn explizit im Vertrag unter sonstige Nebenkosten benannt.
Wobei die im Ausgangspost genannte Formulierung eher so klingt als müsse der Mieter die Wartung selbst beauftragen oder sogar selbst durchführen. Das wiederum wäre in einem Formularvertrag unwirksam.
ZitatIndividuell ausgehandelt oder vom Vermieter vorgegeben? :
Wer handelt sowas individuell aus? Man kann am Inhalt der Klausel sehen, und daran, dass der Mieter hier fragt, ob diese Klausel zulässig ist, dass er sie eben nicht ausgehandelt hat, sondern dass sie vom Vermieter vorgegeben ist. Auch wenn der Vermieter meint, die Anwendung des AGB-Gesetzes trickreich umgehen zu können, indem er soetwas handschriftlich hinzufügt. Auch handschriftliche hinzugefügte Klauseln sind in fast allen Wohnraummietverträgen vom Vermieter vorgegeben.
Da das AGB Gesetz anzuwenden ist, fragt sich, ob die Klausel überhaupt eindeutig ist, und ob sie überraschende Regelungen zum Nachteil des Mieters enthält. Und da hier gleich eine Menge Fragen entstehen, die die Klausel nicht beantwortet, nämlich wer die Wartung vornimmt, wer sie beauftragt, und wie oft sie tatsächlich nötig ist (1x pro Jahr, 2x Jahr? - "mindestens" ist schwammig), könnte die Klausel schon aus diesem Grunde unwirksam sein.
Bei Nebenkosten gilt außerdem das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Ein Vermieter, der teure neue Fenster einbaut, könnte hier vielleicht versuchen, Wartungskosten, die ihm angemessen erscheinen, weil die Fenster teuer waren, die aber tatsächlich technisch nicht notwendig sind, dem Mieter aufs Auge zu drücken. Nur weil der Hersteller der Fenster schreibt, mindestens alle zwei Jahre unseren Hersteller-Wartungsservice kommen lassen, muss das nicht auch technisch erforderlich sein, es könnte auch unwirtschaftlich sein.
ZitatWer handelt sowas individuell aus? :
Vertragspartner pflegen so etwas zu machen.
ZitatMan kann am Inhalt der Klausel sehen, und daran, dass der Mieter hier fragt, ob diese Klausel zulässig ist, dass er sie eben nicht ausgehandelt hat, sondern dass sie vom Vermieter vorgegeben ist. :
Die Lottozahlen von nächster Woche kennt man auch?
ZitatDa das AGB Gesetz anzuwenden ist :
Reine Spekulation.
ZitatUnd da hier gleich eine Menge Fragen entstehen, die die Klausel nicht beantwortet, :
Noch mehr Spekulation, man kennt nur einen Satz und nicht den Inhalt der Klausel / des Vertrages.
Ach nee, ich vergaß, man kann ja hellsehen ...
Andererseits könnte man argumentieren, das dadurch das dort "auf Kosten des Mieters" steht, fixiert ist das er sich logischerweise nur um das tragen der Kosten zu kümmern hat und nicht um den Rest.
Zitat:ZitatWer handelt sowas individuell aus? :
Vertragspartner pflegen so etwas zu machen.
Nein, das machen Vertragspartner nur dann, wenn sie wirtschaftlich gleich stark sind. Das ist auf Wohnungsmärkten, ähnlich wie z. B. auch auf Arbeitsmärkten für durchschnittlich qualifizierte Arbeit normalerweise nicht der Fall. Und auch wenn Sie bei Kaufhof eine neue Hose kaufen, werden Sie die AGBs von Kaufhof wohl kaum vorher mit dem Vorstand der Kaufhof AG aushandeln.
Zitat:ZitatMan kann am Inhalt der Klausel sehen, und daran, dass der Mieter hier fragt, ob diese Klausel zulässig ist, dass er sie eben nicht ausgehandelt hat, sondern dass sie vom Vermieter vorgegeben ist. :
Die Lottozahlen von nächster Woche kennt man auch?
Vielleicht finden Sie Ihre Bemerkung witzig, aber welcher Mieter handelt mit seinem Vermieter freiwillig so eine Klausel aus? Wenn man einen Mietvertrag wirklich frei aushandelt, geht man auch nicht so ins Detail. Die 20 Seiten eines Haus-und-Grund-Mietvertrags handelt niemand individuell aus.
Zitat:ZitatDa das AGB Gesetz anzuwenden ist :
Reine Spekulation.
Letztlich spekulieren wir hier alle. Natürlich können sie auch sagen, wenn wir einen Mietvertrag mit einer DIN A 4 Seite einer hochkomplexen von niemand wirklich zu verstehenden Renovierungsklausel haben, einfach mal behaupten, das könne auch individuell ausgehandelt sein. Klar. Theoretisch kann das sein.
Zitat:ZitatUnd da hier gleich eine Menge Fragen entstehen, die die Klausel nicht beantwortet, :
Noch mehr Spekulation, man kennt nur einen Satz und nicht den Inhalt der Klausel / des Vertrages.
Ach nee, ich vergaß, man kann ja hellsehen ... grins
grins grins grins. Ich glaube, Sie geben hier im Forum auch schon mal Urteile ab, ohne dass Ihnen der komplette Mietvertrag vorliegt - oder nicht?
Und das Adverb "mindestens" ist nunmal etwas unbestimmt, da können sie nochsoviel "grins grins grins" hintersetzen...
ZitatNein, das machen Vertragspartner nur dann, wenn sie wirtschaftlich gleich stark sind. :
Das ist schlicht falsch.
Im Gegenteil, die meisten Aushandlungen finden in der Realität nicht zwischen wirtschaftlich gleich starken Vertragspartnern statt.
Zitatwerden Sie die AGBs von Kaufhof wohl kaum vorher mit dem Vorstand der Kaufhof AG aushandeln. :
1.) AGB ist bereits die Mehrzahl
2.) Der Gag an AGB ist ja gerade das nicht ausgehandelt werden(weil sie das Gegenteil einer individuellen Aushandling sind)
3.) Es reicht, wenn ich das mit dem vor Ort anwesenden zuständigen Stellvertreter aushandele.
Das ist doch jetzt Wortklauberei, um das letzte Wort zu behalten. Natürlich sind letztlich zwei Verhandlungspartner nie wirklich absolut wirtschaftlich gleich stark. Aber es gibt Käufer- und Verkäufermärkte. Auf letzteren bestimmen die Verkäufer die Bedingungen, z. B. die Vermieter. Was meinen Sie, in wieviel Mietverträgen das Formular des Mieterbundes zur Anwendung kommt, und in wieviel Mietverträgen das Formular von Haus+Grund??
Und versuchen Sie mal, bei Kaufhof beim Hosenkauf mit dem vor Ort anwesenden zuständigen Stellvertreter IHRE AGBs zur Grundlage des Kaufs zu machen, wenn sie welche hätten ... da gehen Sie ohne Hose wieder aus dem Kaufhaus, garantiert.
Mal so gefragt: Was glauben SIE denn, warum es ein AGB-Gesetz gibt? Warum hat es der Gesetzgeber für nötig gehalten, sowas zu erlassen?
ZitatUnd versuchen Sie mal, bei Kaufhof beim Hosenkauf mit dem vor Ort anwesenden zuständigen Stellvertreter IHRE AGBs zur Grundlage des Kaufs zu machen :
Warum so was sinnloses machen? Es reicht doch vollkommen, wenn die Individualvereinbarung passt.
Ich wollte sie nicht im Ernst zu Kaufhof schicken. Das war fiktiv, als Beispiel gedacht, um den Unterschied klar zu machen. Kaufhof ist der wirtschaftlich Stärkere, wenn wir Harry van Sell und Kaufhof vergleichen. Deshalb kaufen Sie bei Kaufhof nichts, aber auch rein gar nichts, zu IHREN AGBs, sondern alles, und auch wirklich absolut alles, zu den AGB von Kaufhof, die Sie kleingedruckt irgendwo im Eingangsbereich finden. Oder bei amazon. Sie stimmen den AGBs zu, wenn sie was kaufen. Oder eröffnen Sie mal ein Bankkonto, und teilen der Bank mit, dass Sie das davon abhängig machen wollen, dass die Bank IHRE AGB anerkennt, und die Schufa-Klausel würden Sie auch nicht unterschreiben wollen.
ZitatDeshalb kaufen Sie bei Kaufhof nichts, aber auch rein gar nichts, zu IHREN AGBs, :
Will ich doch gar nicht.
Immer noch nicht den Unterschied von AGB und Individualvereinbarung verstanden.
Echt traurig. Oder ein Troll?
ZitatOder ein Troll? :
Was ist der Unterschied zwischen einer Individualklausel im Mietvertrag und dem Yeti?
Den Yeti hat schon mal jemand gesehen!
-- Editiert von Akkarin am 02.06.2017 22:28
ZitatWas ist der Unterschied zwischen einer Individualklausel :
Er hat ja ein Problem AGB und Individualklausel zu unterscheiden. Da kann ich dann auch nichts für.
Im übrigen: wenn eine Möglichkeit besteht, sollte man diese nicht einfach verneinen nur weil man selbst keine Erfahrung damit gemacht hat oder nicht daran glaubt.
Ich finde "Alles was mein begrenztes Vorstellungsvermögen nicht erfassen kann gibt es nicht" zu eindimensional für ein Diskussionsforum..
ZitatDa kann ich dann auch nichts für. :
Hat auch keiner behauptet. Es spricht auch nichts dagegen, den Sonderfall zu erwähnen, alle Jubeljahre kommt der ja wirklich mal vorbei. Aber gerade du bist doch nun wirklich erfahren genug unterscheiden zu können, wann der Sonderfall im Bereich des Möglichen ist, oder wann er genauso weit weg ist wie der Pluto von der Erde.
Und diese Klausel liegt, so wie hier zitiert, irgendwo zwischen Uranus und Neptun.
ZitatHallo zusammen, in unserem Mietvertrag steht folgender Satz: "Die Doppelfenster müssen mindestens alle 2 Jahre auf Kosten des Mieters geölt und gewartet werden.". Ist eine solche Regelung zulässig, oder muss diese Art von Kostem vom Vermieter getragen werden? Danke und VG. :
Um mal wieder zum Thema zurück zu gleiten ...
Eine Frage hierzu, WO im Mietvertrag steht dieser Satz denn genau? Denn würde er hier stehen:
#4 (Antitar)
Zitat:Wenn denn explizit im Vertrag unter sonstige Nebenkosten benannt.
wird es wohl der Mieter tragen müssen, gesetz dem Fall, dass der Vermieter die Wartung in Auftrag gibt. Es obliegt dem Eigentümer für die Beauftragung der Wartungsarbeiten zu sorgen, macht er dies nicht, so hat er Pech.
Sofern dieser "Wartungs-Satz" woanders placiert wurde, zB bei sonstige Vereinbarungen, ist er wirkungslos.
Zitat:Er hat ja ein Problem AGB und Individualklausel zu unterscheiden. Da kann ich dann auch nichts für.
@Harry van Sell
Ich schätze ich und Deine Antworten ja sehr, aber in diesem Fall hast Du das Problem, diesen Unterschied zu erkennen.
Eine Individualklausel erkennt man u.a. daran, dass sie nicht ausschließlich nachteilig für eine Vertragspartei ist. An diesem wichtigen Indiz für eine Individualklausel fehlt es hier.
Zitat:Deshalb kaufen Sie bei Kaufhof nichts, aber auch rein gar nichts, zu IHREN AGBs, sondern alles, und auch wirklich absolut alles, zu den AGB von Kaufhof, die Sie kleingedruckt irgendwo im Eingangsbereich finden.
Wenn man beim Kaufhof einkauft, gelten typischerweise gar keine AGB, jedenfalls gelten nicht irgendwelchen klein gedruckten nahezu unauffindbaren Bedingungen als Bestandteil des Kaufvertrages. Als AGB gelten nur Bedingungen, die ein Kunde bei normaler Aufmerksamkeit auch wahrnehmen kann.
ZitatEine Individualklausel erkennt man u.a. daran, dass sie nicht ausschließlich nachteilig für eine Vertragspartei ist. :
Auch eine AGB-Klausel darf ausschließlich nachteilig für eine Vertragspartei sein. Und AGB unterliegen wesentlich restriktiveren Bestimmungen als Individualklauseln.
Von daher darf auch eine Individualklausel ausschließlich nachteilig für eine Vertragspartei sein.
Eine Individualklausel darf eine Vertragspartei sogar unangemessen benachteiligen, was eine AGB-Klausel per Gesetz nicht darf.
Und "ausschließlich nachteilig" = unangemessene Benachteiligung ist die falsche Schlussfolgerung.
Für eine unangemessene Benachteiligung relevant ist nur eine "hinreichende Rücksicht auf die Interessen seines Vertragspartners".
Also Beachtung der Gebote von Treu und Glauben, keine unvereinbare Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird oder das wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, nicht so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Ob das dann besonders klug ist, so auf Messers Schneide zu reiten (gerade als Vermieter) ist eine andere Sache. Die Grenze zieht ja immer noch das Gericht im Falle des Falles.
ZitatAn diesem wichtigen Indiz für eine Individualklausel fehlt es hier. :
Selbst wenn wäre es irrelevant, da es kein "Pflichtindiz" ist.
Es ist immer der Gesamtvertrag zu betrachten (es könnte ja an anderer Stelle ein Ausgleich stattfinden)
Möchtet ihr in dem Zusammenhang nicht auch darüber diskutieren, ob die Abwälzung der Kosten der jährlichen Thermenwartung und neuerdings die der Rauchmelder auf den Mieter verlagert werden dürfen?
Oder gibt es bei der Thermenwartung und der Rauchmelderwartung wesentliche Abweichungen zur Fensterwartung, die mir bisher verborgen blieben?
Berry
Es gibt insofern einen wesentlichen Unterschied, als dass zumindest ich noch keine BKA gesehen habe, die den Posten "Wartung Fenster" Enthält.
Ich kenne auch niemand, der regelmäßig einen Handwerker beauftragt, seine Fenster zu warten.
Daher wundert mich diese Klausel, weil da eigentlich keine Kosten anfallen, ausser oel.
Ich halte Sie auch nicht fuer ungültig, ich seh hier nur keine Individualklausel.
ZitatEs gibt insofern einen wesentlichen Unterschied, als dass zumindest ich noch keine BKA gesehen habe, die den Posten "Wartung Fenster" Enthält.. :
Mir sind rd. 320 Mietverträge persönlich bekannt, welche eine solche Position enthalten und welche dann in der BKA auch abgerechnet werden.
Zitat:Ich kenne auch niemand, der regelmäßig einen Handwerker beauftragt, seine Fenster zu warten.
Zählen auch "virtuelle Bekannte"? Wenn ja, dann ist dir zumindest einer bekannt
Zitat:Daher wundert mich diese Klausel, weil da eigentlich keine Kosten anfallen, ausser oel.
Aha, und wie soll der beauftrage Handwerker dass dann bewerkstelligen ohne Kostenaufwand? Beschlagteile regelmäßig auf festen Sitz prüfen und Verschleiß kontrollieren, Befestigungsschrauben nach Bedarf nachziehen oder austauschen, alle beweglichen Teile und alle Verschlussstellen von Drehkippbeschlägen fetten. Wie geht das ohne Arbeitsaufwand, welcher dann ja auch bezahlt werden muss?
Zitat:Ich halte Sie auch nicht fuer ungültig, ich seh hier nur keine Individualklausel.
Dem kann ich nur bedingt zustimmen und verweise diesbezüglich auf #4.
Akkarin,
das moderne Fenster mit Kipp-/Seitbeschlag in regelmäßigen Abständen gefettet und ggf. auch nachgestellt werden müssen, steht wohl außer Frage. Ansonsten verabschieden sich die trockengelaufenen Umlenker nach einigen Jahren. AH hat den erforderlichen Aufwand recht gut beschrieben. Ich rechne pro Fenster mit gut 15 Min. Darin enthalten aber auch die Leiter und ein Tropfschutz für herabtropfendes Schmierfett.
Ich auch nicht unbedingt. Aber ich sehe hier auch nicht die Notwendigkeit einer solchen, eben weil es sich um allgemeine notwendige Wartungsarbeiten handelt (insoweit ja auch mein vergleichender Hinweis auf Thermenwartung und Rauchmelderwartung).Zitatich seh hier nur keine Individualklausel. :
Berry
Dann nehme ich alles zurück und behauptete das Gegenteil.
Was nehmt ihr denn dafür? Und der Fensterbauer macht jährlich Termine mit allen Mietern?
ZitatWas nehmt ihr denn dafür? :
Wie schon oben erwähnt, mach ich das selber. Meine Mieter wissen, ohne Sprit läuft kein Motor, ohne Kaffee kein Vermieter. Bei einigen Mädels gibt es auch noch ein Stück Kuchen freiwillig dazu. Klappt hervorragend und alle sind zufrieden.
Berry
Ich meine es fallen Kosten iHv 8-10 EUR pro Fenster an.
ZitatUnd der Fensterbauer macht jährlich Termine mit allen Mietern? :
Das wäre der Fall wenn man den Fensterbauer dazu braucht. Ich erledige das selbst. Das hat gewisse Vorteile, z.B. wird die Wohnung zumindest 1mal im Jahr geputzt bevor ich für die Pflegearbeiten komme, und sonst kann ich mir auch einen Eindruck der Wohnung verschaffen. Besichtigung einer Wohnung ist ja sonst nur in dringenden Fällen möglich. Die Pflegemassnahmen der Kunststoff-Fenster werden von mir nicht berechnet, und sollte ein Mieter mit meiner Arbeit nicht einvertanden sein würde ein Handwerker beauftragt werden auf des Mieters Kosten.
Bislang gab es diesbezüglich keinen Stress.
Womit es nun 2:1 steht zum Thema es fallen tatsächlich keine umlegbaren Kosten an.
Faktisch hast Du natürlich Recht mit dem 2 zu 1,
Akkarin.
Aber das liegt doch daran, dass 2 Vermieter nichts für die Arbeit berechnen. Das könnten sie jedoch, wenn es im Mietvertrag vereinbart wäre.
Deshalb ist das 2 zu2 nicht mehr als ein Zahlenspiel.
Berry
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