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Feinheiten des Betriebsübergangs - 1/1
vom 28.07.2010   |   856 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Arbeitsrecht

Feinheiten des Betriebsübergangs

Von Rechtsanwältin
Dr. Elke Scheibeler
Scheibeler

Bewertungen: 134
Schwerpunkte: Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht.
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Vielen dürfte bekannt sein, dass im Fall eines Betriebsübergangs die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber aufgrund gesetzlicher Vorschriften übergehen. Gleiches gilt, wenn lediglich Betriebsteile übergehen. Es kommt aber auch darauf an, dass der neue Betrieb mit den alten identisch ist. Veränderungen in der Organisation können dazu führen, dass die Arbeitnehmer des Altbetriebes nicht automatisch Arbeitnehmer des neuen Inhabers werden.

Einen solchen Fall hatte das BAG am 17.12.2009, AZ 8 AZR 1019/08 zu entscheiden, in dem eine Arbeitnehmerin bei einer Betriebskantine als Hilfskraft angestellt war. Dort wurden täglich die Speisen frisch gekocht. Nach Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Inhaberin des Unternehmens, in dem die Kantine betrieben wurde, erhielt ein anderer Betreiber den Auftrag. Dieser bereitete die Speisen nicht frisch zu, sondern fertigte sie in seiner Menü-Manufaktur vor. Die Speisen wurden vor Ort nur noch aufgewärmt, so dass keine Köche mehr beschäftigt wurden. Die alte Betreiberin entließ ihre Köche und Hilfskräfte. Letzteren empfahl sie, sich bei der neuen Betreiberin der Kantine zu bewerben. Die Klägerin wurde aber nicht eingestellt.

Das BAG entschied, dass die Kündigung der alten Betreiberin wegen Betriebsstilllegung wirksam war. Durch die veränderte Organisation sei der neue Betrieb mit dem alten nicht identisch. Die Belegschaft sei durch den Wegfall der Köche nur noch halb so groß. Die Klägerin hatte auch regelmäßig den Köchen zugearbeitet und beim Kochen geholfen, so dass man auch nicht davon ausgehen konnte, dass ein eigenständiger Teilbetrieb für die Hilfstätigkeiten (Brötchen belegen, Kaffee kochen, Essen ausgeben) vorhanden war. Ein Betriebsübergang lag daher nicht vor.

Bei jedem möglichen Betriebsübergang ist also zu prüfen, ob die Zweckbestimmung und die Organisation des Betriebs erhalten bleibt. Änderungen können bei nach außen hin gleichem Erscheinungsbild dazu führen, dass ein Betriebsübergang nicht gegeben ist, so dass die Arbeitnehmer des alten Betriebes ihren Arbeitsplatz verlieren.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Griechenland veröffentlicht Liste mit Namen aller Steuersünder. Wäre das auch was für Deutschland?

 Ja gute Idee, dann kann man sehen wer unehrlich bei der Steuer ist
 Nein, öffentliche Pranger finde ich nicht gut
 Mir egal