Feier abgesagt - was muss man zahlen?

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Wer eine Fest gebucht hat und dieses absagen muss, zahlt im schlimmsten Fall den vollen Preis

Kann eine geplante Feier nicht stattfinden, ist das schon ärgerlich genug. Noch ärgerlicher ist es, wenn man Räume und Dienstleitungen gebucht hat und diese trotz Absage in Rechnung gestellt werden. Was muss man davon zahlen? 123recht.de im Interview mit Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau über Buchungen, Verträge, Schadensersatz, Pauschalen und Schadensminderungspflicht.

Verträge sind einzuhalten - aber ein Schaden muss möglichst gemindert werden

123recht.de: Die gebuchte Feier ist abgesagt – muss ich alle gebuchten Sachen trotzdem bezahlen, wenn der Vertrag nichts dazu enthält?

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau: Eine abgesagte Feier kann teuer werden. Denn wurde bereits ein Vertrag abgeschlossen, ist dieser bindend. Es gilt auch hier der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Wird eine Feier abgesagt, kann der Vertragspartner also Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Vergütung geltend machen. Er muss sich jedoch ersparte Aufwendungen (z.B. eingespartes Personal) oder ein Ersatzengagement anrechnen lassen. Denn Schadensersatz kann nur soweit verlangt werden, als auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Den Vertragspartner trifft insoweit eine Schadensminderungspflicht. Wieviel als Abzug für ersparte Aufwendungen in Betracht kommt, muss im Einzelfall ermittelt werden. In der Regel ist ein Abzug von 10-20% der vereinbarten Vergütung anzusetzen.

123recht.de: Was bedeutet die Schadensminderungspflicht genau?

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau: Die Schadensminderungspflicht ist in § 254 BGB verankert. Sie ist die Pflicht des Vertragspartners, einen Schaden abzuwenden, zu mildern oder den Schädiger auf einen entstehenden Schaden aufmerksam zu machen. Der Vertragspartner muss also, soweit möglich, einen vorhersehbaren Schaden verhindern oder diesen möglichst gering halten. So muss sich beispielsweie der Vermieter der Location um eine anderweitige Vermietung für diesen Tag bemühen, der Fotograf muss sich bemühen, für diesen Tag einen anderen Auftrag zu bekommen. Verstößt der Vertragspartner böswillig gegen diese Pflicht, kann der Schadensersatzanspruch vollständig entfallen.

Ersparte Aufwendungen werden angerechnet

123recht.de: Was passiert, wenn ich ganz kurzfristig absage?

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau: Bei einer ganz kurzfristigen Absage ist damit zu rechnen, dass der Vertragspartner trotz Bemühungen keinen Ersatz mehr für den abgesagten Termin finden kann, so dass dann der volle Schadensersatzbetrag abzüglich ersparter Aufwendungen zu zahlen ist. Daneben muss mit weiteren Schadensersatzansprüchen gerechnet werden, etwa für bereits erbrachte Aufwendungen im Hinblick auf die anstehende Feier, z.B. Kauf von Lebensmitteln, Geschirr etc.

123recht.de: Ich hab eine Anzahlung gemacht – darf mein Vertragspartner die einbehalten?

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau: Bei einer Anzahlung handelt es sich rechtlich um eine Teilleistung auf die vereinbarte Vergütung. Sie gilt gemäß § 336 Abs. 1 BGB als Zeichen des Vertragsschlusses. Entfällt der Vertrag, ist die Anzahlung zurückzuerstatten, § 337 Abs. 2 BGB. Ist kein vertragliches Rücktittsrecht vorgesehen, beseitigt jedoch die Absage der Feier nicht den bestehenden Vertrag, so dass die Anzahlung zunächst einbehalten werden kann.

123recht.de: Wie lange?

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau: Das hängt letztendlich davon ab, ob und in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch besteht, mit dem der Vertragspartner die Anzahlung verrechnen kann. Spätestens wenn der abgesagte Termin verstrichen ist, muss der Vertragspartner den Sachverhalt prüfen. Konnte er ein Ersatzengagement finden, muss er sich dies anrechnen lassen, so dass sein Schadensersatzanspruch möglicherweise ganz entfällt. Die Anzahlung ist dann zurückzuerstatten.

Vertragspartner muss sich um Ersatzbuchung bemühen

123recht.de: Ob mein Vertragspartner ein Ersatzengagement bekommt, erfahre ich unter Umständen ja gar nicht.

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau: Gelingt es dem Vertragspartner, ein Ersatzengagement zu bekommen, kann dies dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch teilweise oder sogar ganz entfällt. Fordert er den vollen Betrag und bestehen Zweifel, sollte man den Vertragspartner auffordern, detailliert darzulegen, welche Bemühungen er unternommen hat, um einen entsprechenden Ersatz zu finden. Die Beweislast hierfür trägt jedoch nicht der Vertragspartner, sondern derjenige, der die Feier abgesagt hat.

123recht.de: Also ohne Ersatzbuchung ist meine Anzahlung weg und ich muss sogar noch draufzahlen?

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau: Ja. Bekommt der Veranstalter oder Vermieter kein Ersatzengagement, hat er Anspruch auf den vollen Schadensersatzbetrag. Der Vertragspartner muss sich lediglich die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Er muss jedoch auch hier detailliert darlegen, welche Bemühungen er unternommen hat, um einen Ersatz für den abgesagten Termin zu finden. Nur wenn feststeht, dass ihm dies trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, muss der volle Betrag gezahlt werden.

Pauschalen für Schäden müssen vertraglich vereinbart werden

123recht.de: Muss der Schaden konkret dargelegt werden oder kann er pauschal einen bestimmten Prozentsatz vom Vertragswert einbehalten?

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau: Zur Berechnung des Schadens kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht. Eine Möglichkeit ist, den Schaden konrekt zu berechnen. Der Vertragspartner muss dann detailliert darlegen und beweisen, welcher Schaden ihm entstanden ist und welche Bemühungen er unternommen hat, um diesen zu verhindern. Eine andere Möglichkeit ist die Vereinbarung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der vereinbarten Vergütung im Vertrag. Hierfür wird der Vertragspartner in der Regel AGBs verwenden. Nach § 309 Nr. 5 BGB ist eine solche Klausel jedoch nur zulässig, wenn die Pauschale den zu erwartenden Schaden nicht übersteigt oder die Möglichkeit bestehen bleibt, nachzuweisen, dass der Schaden geringer ausgefallen oder gar nicht entstanden ist. Wurde eine solche Klausel nicht vereinbart, muss der Vertragspartner den Schaden also stets konkret darlegen.

123recht.de: Vielen Dank Frau Krüger-Fehlau.