Fehlerhaftes MPU Gutachten – Fahrerlaubnis darf nicht entzogen werden

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Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat über einen Fall zu entscheiden, indem die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund eines negativen MPU Gutachtens angeordnet hatte. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 23.06.2010, Az. : 10 B 10545/10.OVG) hat das Gericht entschieden, dass der Führerscheininhaber (vorerst) weiterfahren darf, da die Entscheidung der Führerscheinstelle höchstwahrscheinlich rechtswidrig ist.

Für das Gericht steht nach Würdigung des MPU-Gutachtens nicht fest, dass der Betroffene wegen Alkoholmissbrauchs zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die fehlende Eignung des Betroffenen nachweisen, um eine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen zu können. Nachdem das Gutachten aber die Frage zur Eignung fehlerhaft beantwortet, da es die Eignungsfrage aufgrund einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beantwortet, kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen angeblicher Eignungsmängel nicht in Betracht.

Stefanie Helzel
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Das Gutachten verneint die Eignung des Betroffenen, indem es den Anlass der Begutachtung im wiederholten Führen eines Kraftfahrzeuges unter erhöhtem Alkoholeinfluss sieht.

Der Betroffene hatte am 20.01.2007 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,77 Promille ein Kraftfahrzeug geführt. Der Vorfall wurde mit einem Bußgeldbescheid geahndet, der seit dem 12.04.2007 rechtskräftig ist.

Die Anordnung zur Vorlage einer MPU erfolgte aufgrund eines erneuten Vorfalls am 12.05.2009 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille.

Sowohl der Vorfall aus dem Jahr 2007 als auch die Alkoholfahrt vom 12.05.2009 wurden der Begutachtung zu Grunde gelegt.

Nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG darf jedoch die erste Alkoholfahrt aus dem Jahr 2007, die als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldbescheid geahndet wurde, nicht mehr berücksichtigt werden, da diese zum Zeitpunkt des zweiten Vorfalls bereits getilgt war und sich in der Überliegefrist befand. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG dürfen getilgte Eintragungen nicht mehr verwertet werden.

Die Tilgungsfrist dieser Bußgeldentscheidung begann mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung am 12.04.2007. Aufgrund der zweijährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG war kurz vor der zweiten Trunkenheitsfahrt bereits am 12.04.2009 die Tilgung eingetreten. Die erste Trunkenheitsfahrt, durfte daher aufgrund der bereits eingetretenen Tilgung bei der Begutachtung nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Beurteilung der Eignungsfrage durfte nur eine Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr, nämlich das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss am 12.05.2009 berücksichtigt werden. Wird bei der Begutachtung jedoch ein wiederholtes Führen eines Kraftfahrzeuges angenommen, ist die Beurteilung von anderer Qualität. Wie sich aus Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung in Verbindung mit Ziffer 3.11 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung entnehmen lässt, ist die  Annahme von Alkoholmissbrauch, d.h. fehlendes Vermögen, das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen, regelmäßig nur bei wiederholtem Führen eines Kraftfahrzeuges unter unzulässig hoher Alkoholkonzentration gerechtfertigt.

Geht das Gutachten aber – wie in diesem Fall - von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage aus, kann es zum Beweis der Nichteignung nicht herangezogen werden. Somit liegen die Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht vor.

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