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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Rückgabe unbenutzter und schadenfreier Ware

Von Rechtsanwalt Thomas Feil 10.2.2010 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 2197 Aufrufe
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Widerrufsrecht

Die Einschränkung des Widerrufsrechts mit der Formulierung „Die Artikel einer Rückgabe müssen unbenutzt und schadenfrei sein“ wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erklärt. Diese Formulierung verstößt gegen die §§ 355, 356, 357 BGB, die eine Einschränkung des Widerrufs- und Rückgaberechts des Verbrauchers gerade nicht vorsehen.

Die Klausel “Der Artikel muss unbenutzt und original verpackt sein” wurde durch das Landgericht Berlin (Beschl. v. 14.06.2007, Az: 16 O 404/07) für unzulässig erklärt. Das Widerrufsrecht der steht nach § 355 BGB im Belieben der Verbraucher. Sie sind nicht verpflichtet, die Ware unbenutzt zu lassen oder diese in der Originalverpackung zurückzusenden.

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 17.11.2006 (Az: 315 O 917/06) entschieden, dass die Formulierung “14 Tage Rückgaberecht bei unbenutzter Ware” wettbewerbswidrig ist.

Der Ausschluss des Rückgaberechts für Geräte mit einem Fehler wurde durch das LG Coburg  mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) für unzulässig erachtet. Auch eine Vereinbarung dahingehend ist nach § 312 f BGB unwirksam.

Die Einschränkung, dass nur verkaufsfähige Ware vom Widerrufsrecht umfasst ist bzw. dass defekte Ware vom Widerruf ausgeschlossen ist, wurde durch das Landgericht Dortmund (Beschl. v. 18.09.2007, Az: 16 O 137/07) für unzulässig angesehen.

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