Fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen in der Einzeljahresabrechnung

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Der BGH entschied, dass ein falscher Verteilerschlüssel die Abrechnung nicht insgesamt ungültig macht.

Was war geschehen?

In einer Eigentümerversammlung wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Unter TOP A 03.6 wurden die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2008 und unter TOP A 03.8 der Wirtschaftsplan für das Jahr 2009 durch Mehrheitsbeshluss genehmigt. Ein Miteigentümer hat beide Beschlüsse insgesamt und unbeschränkt angefochten, obwohl nur die Verwalterkosten nach einem falschen Umlageschlüssel auf die einzelnen Eigentümer umgelegt worden waren.

Die Meinung des Gerichts:

Der V. Zivilsenat des BGH hat die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen. Nach Auffassung des Senats sind Beschlüsse einer Eigentümerversammlung nur dann gänzlich unwirksam oder ungültig, wenn der nicht beanstandete Teil für sich genommen nicht bestehen bleiben kann und die Eigentümergemeinschaft ihn in dieser Form auch nicht beschlossen hätte. Wenn also keine besonderen Umstände vorliegen, führt die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen in der Regel nicht dazu, dass eine Einzeljahresabrechnung oder Einzelwirtschaftsplan insgesamt für ungültig zu erklären sind (BGH-Urteil vom 11.Mai 2012 - V ZR 193/11).