Fehler im Exposé
Von Rechtsanwalt Ralf Mydlak 1.10.2011 | Ratgeber - Maklerrecht | 995 Aufrufe Mehr zum Thema:Makler, Haftung, Kaufvertrag, Exposé
Haftung droht
Sind Unrichtigkeiten im Exposé vorhanden, kann der Makler auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dies gilt aber grundsätzlich nicht, wenn der Makler im Exposé lediglich die Angaben des Verkäufers wiedergibt. Das Landgericht Bonn entschied, dass ein Makler grundsätzlich nicht für die Richtigkeit der vom Immobilienverkäufer gemachten Angaben haftet.
Der Makler haftet in diesem Fall nur dann, wenn ihm entweder die Unrichtigkeit der Angaben bekannt ist oder ihn eine Nachprüfungspflicht trifft. Eine solche Pflicht besteht aber nur dann, wenn er die Unrichtigkeit hätte erkennen können oder der Makler gegenüber den Kunden den Eindruck vermittelt, er habe die Angaben selbst geprüft ( LG Bonn, Urteil v. 14.04.11, Az. : 8 S 15/11 ). Dem Makler wird anzuraten sein, in seinem Exopsé einen Haftungsausschluss aufzunehmen, um sich vor Haftungsrisiken abzusichern.
Ralf Mydlak
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