Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 04.11.2008 entschieden, dass zeitweise Fehlen der Angaben zur persönlich haftenden Gesellschafterin im Impressum des Internetauftritts ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG darstellt und damit ein Verstoß gegen eine zum Schutz des Verbrauchers aufgestellte Informationspflicht gegeben ist, die zur Abmahnung berechtigt, da dieser Verstoß erheblich im Sinne des § 3 UWG ist. Zudem sei ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich (wie hier: OLG Hamm, MMR 2008, 469).

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