
Mit der wohl überwiegenden Meinung im Schrifttum ist die Teilnahme an einer echten Selbsttötung straflos. Auch die unterlassene Hilfeleistung muss ausscheiden, wenn der Wille des Suizidenten offensichtlich dagegen steht und dieser den Selbsttötungsversuch wiederholen würde.
Die Rechtsprechung bejaht zumeist die unterlassene Hilfeleistung, wenn der potentielle Retter nach dem Selbstmordversuch die Möglichkeit hat, dem Suizidenten zu helfen.
Einige Gerichte bejahen einen "Unglücksfall" im Sinne der unterlassenen Hilfeleistung und daher eine Pflicht zum Einschreiten auch schon für den Zeitpunkt vor der eigentlichen Handlung, z.B. kurz vor einem Sprung von einer Brücke oder ähnliches.
Eine Täterschaft durch Unterlassen (z.B. Tötung auf Verlangen) wird in der Rechtsprechung unheitlich und unbefriedigend gelöst. Im Einzelfall wurden "Begleiter" eines Selbstmörders als strafbar angesehen, wenn sie nach Ohnmachtseintritt des Selbstmörders nicht gehandelt haben.
Wichtig: In der Praxis entscheiden Gerichte und somit die Rechtsprechung. Dem Schrifttum kommt insoweit nur theoretische bzw. rechtsfortbildende Bedeutung zu.
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