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Farbwahlklausel "weiß" bei Auszug unwirksam

Von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
31.1.2011 | Ratgeber - uploads | 2583 Aufrufe
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Farbwahlklausel, Miete

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr strenge Farbwahlklauseln bei Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt:

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zu Farbwahlklauseln bei Schönheitsreparaturen dahingehend konkretisiert, dass eine Mietvertragsbestimmung zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen, die dem Mieter bezüglich der Farbwahl Vorgaben macht, nur wirksam ist, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt des Auszugs aus der Wohnung gilt und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt. Die Einengung der Farbwahl auf die Farbe «Weiß» schränke die Gestaltungsfreiheit des Mieters zu stark ein und benachteilige ihn unangemessen.

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Mit dieser jetzt veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 14.12.2010, Az. : VIII ZR 198/10), schafft der BGH die notwendige Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter.

Mietvertragsklauseln, die bestimmten, dass der Mieter auch während der Mietzeit Renovierungsarbeiten in einer bestimmten Art und Weise ausführen muss (zum Beispiel Raufasertapete) oder dass er nur in konkret vorgegebenen Farben renovieren darf, sind schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH unwirksam gewesen.

Jetzt hat der BGH zudem klargestellt, dass Mieter über den Mietvertrag auch nicht bei ihrem Auszug auf die Farbe «Weiß» festgelegt werden dürften.

Anderenfalls wären sie praktisch gezwungen, schon während der Mietzeit alles weiß zu streichen oder wegen einer anderen Farbgestaltung der Wohnung Gefahr zu laufen, beim Auszug eine noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen.

Die Vermieterinteressen, so der BGH, werden durch diese Entscheidung nicht ernsthaft berührt.

Das Interesse des Vermieters gehe dahin, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Dazu müsse der Mieter aber nicht zwingend auf einen weißen Anstrich festgelegt werden, denn auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen erschwere eine Weitervermietung nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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