Farbvorgabe Fenster und Türen Mieter

24. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Hester
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 18x hilfreich)
Farbvorgabe Fenster und Türen Mieter

Hallo, ich habe da mal eine paar Fragen. Ich habe mir mal wieder tolle Mieter angelacht. Warum kann man den Leuten nur vor den Kopf gucken?
Folgendes: In der Wohnung sind dunkel braune Echholzfenster.
Jetzt habe ich gesehen das die Mieter die Fensterrahmen von innen gelb gestrichen haben. Ich habe dann mal ganz höflich und freundlich gesagt, das ich das eigendlich nicht wünsche.
Darauf kam: Eine in einem Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster benachteiligt den Mieter unagemessen und ist damit ungültig" BGH 20.10.2012 AZ VIII 50/09. Diese Klausel habe ich aber garnicht im Mietvertrag stehen! Muss ich das als Vermeiter so hinnehmen?
Es geht noch weiter: In den Schlafräumen liegt Teppich. Diesen haben die Mieter mit Laminat belegt. So lange das nicht geklebt ist habe ich nichts dagegen. Nun passt das mit den Türen nicht mehr. Klar der Boden ist ja auch höher geworden. MUss ich es hinnehmen wenn die Mieter die Türen nun abschleifen oder kürzen? Das sind Echte Eichenmassivholztüren hell. Die waren sauteuer.
Kann mir bitte jemand weiter helfen. Ich bin total genervt. Vorallem da jeden Tag neue Änderungswünsche der Mieter kommen. Die Wohnung ist in einem super Zustand. Wir haben diese Selber bis vor ein paar Monaten bewohnt und immer instand gehalten. BJ 2006. Sie wollen auch neue Toiletten obwohl diese einwandfrei sind. Ich komme nicht mehr weiter.

VG

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Wer Echtholzfenster mit Farbe lackiert begeht eine Sachbeschädigung, so sehe ich das. Hier dürfte nur ein entsprechend ernst geschriebener Brief eines Anwaltes wirken.

Und das gilt auch für das Kürzen der Türen: Sachbeschädigung!

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#2
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

Ich seh das so wie Liane. Beides ist eine Sachbeschädigung.
Du wirst aber leider während der Mietzeit nicht viel machen können. Bei Auszug muss der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden. Hoffe du hast die volle Kaution genommen und die Leute stehen finanziell gut da.

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Du wirst aber leider während der Mietzeit nicht viel machen können. Bei Auszug muss der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden. <hr size=1 noshade>



Ich grüble da gerade:

Das Eigentum ist verletzt, der Schaden eingetreten.

Normalerweise sieht man die Bescherung erst bei Rückgabe der Wohnung, Verjährung 6 Monate nach Rückgabe.

Wie ist das hier, der Vm. hat Kenntnis vom Schaden nach § 199 I Nr.2 BGB , Verjährung der deliktischen Ansprüche aus § 823 BGB tritt nach 3 Jahren ein, die deliktischen Ansprüche gehen dann verloren.

Bleiben die vertraglichen Ansprüche aus dem MV, die aber erst nach dessen Ende durchsetzbar und in mehrfacher Hinsicht "schwächer" als die noch bestehenden deliktischen sind.

Am Einfachsten wäre es um das zu vermeiden, wenn der M schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Tut er das nicht, bliebe nichts anderes übrig, als die Verjährung zu hemmen, § 204 I Nr.1 BGB , Feststellungsklage.

Anwaltskosten schuldet der M schon jetzt aus § 823 BGB , man sollte ihm das Problem über einen RA näher bringen.

Die für den M billigste Lösung wäre der Verjährungsverzicht, der eigentliche Schadensersatz würde dann bei MV-Ende fällig, 6-Monatsfrist des § 548 BGB gilt aber und müsste beachtet werden.

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-- Editiert flawless am 24.07.2012 21:13

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#4
 Von 
Hester
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo, danke für die Hilfe. Vorhin kam dann der Hammer. Unser Santitär hat mich angerufen. In die Wohnung kommt eine 90x190 neue Acrylwanne ( die alte ist nicht mehr so toll ). 1200 Euro. Die Wanne stand in einem der Schlafzimmer auf dem Teppich. Wir haben die Wanne zusammen mit dem Santitär auf Beschädigungen überprüft. Nun steht die Wanne im WZ auf den Fliesen und hat eine Kante gesprungen. Splitter liegen im Bereich Durchgang Flur zum WZ. Mieter haben in SZ Laminat gelegt und Wanne in WZ getragen. Die Beschädigung kann nur von denen kommen da sonst keiner in der Wohnung war. Sie bestreiten es. Nun kommt Wannendoctor 200 Euro kosten, Wannengarantie weg. Klasse! Und seit dem die Mieter einige Schränke mit Anhänger gebracht haben Beule in Garagentor. Auch das wird bestritten. Wäre der Fliesenleger gewesen der in der unteren Wohnung Fliesen legt. Nur das ist mein Onkel und der hätte mir gesagt wenn er das gewesen wäre. Ich weiss nicht mehr was ich machen soll. Offiziel beginnt der Mietvertrag zum 01.08.2012. Ich habe aber schon erlaubt ab dem 15.07 das sie schonmal renovieren dürfen. Ich bin mit den Nerven am Ende. Kaution werden in 3 Raten gezahlt. Erste ist schon gekommen. Maklerin hatte Bonität gescheckt. Habe das aber nie von ihr belegt bekommen was ich jetzt nachholen werde.

VG

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#6
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie ist das hier, der Vm. hat Kenntnis vom Schaden nach § 199 I Nr.2 BGB , Verjährung der deliktischen Ansprüche aus § 823 BGB tritt nach 3 Jahren ein, die deliktischen Ansprüche gehen dann verloren. <hr size=1 noshade>

Hier ist doch aber auch die Frage, wann denn der Schaden für den Vermieter eintritt. Im Moment besteht doch noch gar kein Schaden für den Vermieter, sondern erst bei Rückgabe der Wohnung. Gibt der Mieter die Wohnung mit den abgehobelten Zimmertüren und den gelben Fenstern in nem Jahr zurück, dann ist der Schaden sehr viel höher als wenn der Mieter die nächsten 50 Jahre munter in der Wohnung lebt und dann die Wohnung zurückgibt. Und bis zum Auszug ist es kein Schaden. Meiner Meinung nach.

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#7
 Von 
Hester
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo, die Wohnung ist im tadelosen Zustand. Nur wollten die Mieter keine weissen Wände und Laminat statt Teppich. Das meinte ich mit renovieren. Die Wanne auszutauschen war für mich von Anfang an klar da diese unter unseren Kinder sehr gelitten hat. Das wollte ich keinem Mieter zumuten. Wie soll ich das mit den Mietnormaden verstehen? Woran erkennt man das? Gut das ich mich gegen alles versichert habe. Ich denke wegen der Schäden sollte ich mal einen RA aufsuchen. Mein Mann überlegt ob wir den Mietvertrag nicht mit 3 Monatsfrist kündigen sollen. Leider braucht man dafür einen stichhaltigen Grund. Ob das alles wohl schon reicht?

VG

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#8
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

@hester
tut mir leid, dass du jetzt mit den Mietern grad so viel Stress hast, aber das wird ein Problem mit der Beweisbarkeit. Du hattest Schlüssel für die Wohnung und die Mieter auch.
Was ist das eigentlich für ne Luxuswanne für 1200€?

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#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Im Moment besteht doch noch gar kein Schaden für den Vermieter, sondern erst bei Rückgabe der Wohnung. <hr size=1 noshade>


Da muss man jetzt auseinanderhalten.

Alle Voraussetzungen des § 823 BGB sind erfüllt:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ... das Eigentum ... eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Jetzt, die Verj. hat zu laufen begonnen, da Kenntnis besteht. Sonst wird der Schaden oft erst bei Rückgabe bekannt, hier nicht.

TE könnte schon jetzt verlangen, dass der Schaden beseitigt, sein Eigentum repariert wird und M die Kosten trägt.

Anders bei den davon unabhängigen Ansprüchen aus dem MV, letzendlich § 280 BGB . Da muss M erst bei dessen Ende, wann auch immer das sein mag, die Wohnung so zurückgeben, wie er sie übernommen hat. Und Schäden vorher beseitigen, sonst Schadensersatz zahlen.

Die o.g. deliktischen Ansprüche sind dann u.U. längst verjährt. Die haben aber nicht zuletzt den Vorteil, dass der M nicht in Verzug gesetzt werden muss, er schuldet schon jetzt als Schers. die RA-Kosten.

Man sollte sich jedenfalls reiflich überlegen, ob man das verjähren lässt, es könnte sich sonst rächen.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Man könnt eventuell auch so lesen:
Eine ... Farbvorgabe für den Innenanstrich ... benachteiligt den Mieter unagemessen und ist damit ungültig" BGH 20.10.2012 AZ VIII 50/09.
Wenn eine solche Vorgabe bezüglich Schönheitsreparaturen getroffen worden wäre.

Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall, hier wurde die Mietsache verändert/beschädigt.

Da der Vermieter jedoch nicht mehr Besitzer ist und der Mieter recht freie Hand bei der Ausgestaltung der Wohnung während der Mietzeit hat, wird man ihm das nicht unbedingt juristisch untersagen können.


Bliebe nur noch sich die Ansprüche auf Schadensersatz zu sichern, bevor die Verjährung eingetreten ist.



quote:
Bleiben die vertraglichen Ansprüche aus dem MV, die aber erst nach dessen Ende durchsetzbar und in mehrfacher Hinsicht "schwächer" als die noch bestehenden deliktischen sind.

Wer weis, wann das Mietende ist, wie sich die Rechtssprechung entwickelt und wie der BGH bis dahin zu derartigen Themen geurteilt hat. Eventuell hat er dann gar keine Rechte mehr ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da der Vermieter jedoch nicht mehr Besitzer ist und der Mieter recht freie Hand bei der Ausgestaltung der Wohnung während der Mietzeit hat, wird man ihm das nicht unbedingt juristisch untersagen können. <hr size=1 noshade>


Doch, das kann man.

Der Vm. ist nach wie vor Eigentümer der Wohnung mit allen wesentlichen Bestandteilen. Wenn der M das Vm.-Eigentum rechtswidrig und schuldhaft beschädigt, schuldet er Schadensersatz nach § 823 BGB und aus dem MV. Auch während des MV.

Er kann die Wände streichen wie er möchte, aber nicht die Türen absägen und das Echtholz streichen.

Der Vm. ist mittelbarer Eigenbesitzer der Wohnung, der M unmittelbarer Fremdbesitzer. Ob die Wohnung hier bereits dem M überlassen wurde, ist nicht ganz klar. Der MV beginnt erst am 01.08.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

quote:
Ob die Wohnung hier bereits dem M überlassen wurde, ist nicht ganz klar.

Ich hatte das mal vorausgesetzt:
quote:
Ich habe aber schon erlaubt ab dem 15.07 das sie schonmal renovieren dürfen.




quote:
aber nicht die Türen absägen und das Echtholz streichen.

Da bin ich mir nicht so sicher.
Nan darf ja auch bunte Wände zurücklassen onhe Konsequenzen
Rauputz an die Wand bringen ist auch erlaubt - wenn ich den hinterher wieder wegmache.


Die Richter sind ja durchaus mit einer recht mieterfreundlichen Tendenz versehen. Dem Vermieter bliebe ja der Schadensersatz könnten sie argumentieren...





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-- Editiert Harry van Sell am 25.07.2012 01:24

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#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> quote:aber nicht die Türen absägen und das Echtholz streichen.


Da bin ich mir nicht so sicher.
...
Die Richter sind ja durchaus mit einer recht mieterfreundlichen Tendenz versehen. Dem Vermieter bliebe ja der Schadensersatz könnten sie argumentieren...





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-- Editiert Harry van Sell am 25.07.2012 01:24

<hr size=1 noshade>



Was für ein Beitrag. igentlich sollte man das ignorieren, unwidersprochen stehen bleiben sollte das aber in einem Rechtsforum auch nicht.

Nein, die Verpflichtung Schadensersatz zu leisten gibt einem Vertragspartner nicht das Recht, das Eigentum oder sonst irgendwelche schutzwürdigen Rechte des Counterparts zu verletzen. Der Schadensersatz kompensiert das Integritätsinteresse des Eigentümers nur unzureichend.

Wenn im Rahmen des vertragsgemässen Gebrauchs bei der Miete z.B. Dübellöcher gebohrt werden ist das i.S. des § 823 BGB und des MV gerechtfertigt.

Der M kann aber keine Wände einreissen, Türen absägen, Echtholz farbig streichen usf. Das löst im Moment der Tat Schadensersatzanspüche aus, das ist sowohl eine deliktische Eigentums-, als auch eine Verletzung der Mieterpflichten aus Vertrag.

Ich kann dir auch versichern, dass so lange es das GG gibt, das kein dt. Gericht anders sehen wird.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

quote:
Echtholz farbig streichen

Mangels eigener beruflicher Erfahrungen muss ich mich da auf Aussagen von Fachleuten verlassen.
Und die lautet, das das entfernen von Farbe von Echtholzfenstern ohne bzw. mit gringstem Materialabtrag (0,1mm) möglich ist.
Schlicht, weil diese bereits imprägniert seien, die Farbe also nicht tief eindringen kann.



quote:
Der M kann aber keine Wände einreissen,

Verständlich, denn das würde die Statik des gesamten Gebäudes gefährden.





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#17
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Wie auch immer, bei den Holzteilen darf der TE zumindest bei Auszug eine Vorgabe machen: http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/immobilien/bgh-urteil-vermieter-darf-farbe-vorschreiben-beim-auszug-643174.html

Die Verlegung des Laminats würde ich verbieten, und natürlich erst Recht, dass da irgendwelche Türen gekürzt werden oder sonstwas.

Für mich klingt das bisher geschilderte durchaus alarmierend. Es kommt nicht selten vor, dass Mietnomaden eine Wohnung ohne Rücksicht auf Verluste nach ihren Vorstellungen gestalten, dann sind sie pleite, müssen rausgeklagt werden und für die Herrichtung des ursprünglichen Zustands ist natürlich nichts mehr da. Mietnomaden sind nicht immer die Leute, die Müllberge unter die Decke türmen. Es gibt da verschiedene Sorten.

Der TE sollte alle Beschädigungen dokumentieren und bereits jetzt mittels Anwalt die Zerstörungswut einschränken. Also Verbot von Laminat etc., schon jetzt auffordern, den ursprünglichen Zustand der Holztüren und Fenster bei Auszug herzustellen, Fliesenreparatur und was alles sonst noch schiefgelaufen ist. Vielleicht verlieren die Typen die Lust an der Wohnung und ziehen schnell wieder aus.

quote:
Nan darf ja auch bunte Wände zurücklassen onhe Konsequenzen


Das ist so nicht richtig. Das gilt nur für dezente, also Pastellfarben. Kräftige Farben gelten als Sachbeschädigung, die unabhängig von der Schönheitsreparaturenklausel zu beseitigen ist.

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#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mangels eigener beruflicher Erfahrungen muss ich mich da auf Aussagen von Fachleuten verlassen.
Und die lautet, das das entfernen von Farbe von Echtholzfenstern ohne bzw. mit gringstem Materialabtrag (0,1mm) möglich ist.
Schlicht, weil diese bereits imprägniert seien, die Farbe also nicht tief eindringen kann. <hr size=1 noshade>



Typisch, erst vertritt HvS eine absurde, unhaltbare Auffassung, dann kommnt mit noch dümmlicheren Argumenten die Rechthaberei.

Ein Überlackieren von Echtholz, Sichtholz ist also keine Sachbeschädigung, da das mit geringstem Materialabtrag zu entfernen ist.

Der BGHSt 29, 129 hat sich jedenfalls dem RGSt 43, 204, 205 angeschlossen. Demnach ist bereits, ohne Substanzeingriff, eine Eigentumsverletzung "schon eine Einwirkung ..., die zwar keine stoffliche Verringerung oder Verschlechterung des Gegenstandes, wohl aber eine belangreiche Veränderung der äußeren Erscheinung und Form mit sich bringt" (aaO. S. 205).

Das gilt, wenn die Optik einen ästhetischen Zweck verfolgt. Das gilt bei Echtholz/Sichtholz allemal. Hochwertig furnierte Holz-Türen sind leicht doppelt so teuer, wie lackierte Holztüren.

Wenn M kein Sichtholz will, darf er die Wohnung nicht anmieten. Genausowenig kann er Fliesen, Marmor, Metall, Kunststoffoberflächen streichen, ohne sich dem Vm. = Eigentümer schadensersatzpflichtig zu machen.

Die angesprochene BGH-Rspr. VIII ZR 166/08 und VIII ZR 50/09 befasst sich ausschliesslich mit bereits fabrikmässig, bei MV-Beginn lackierten Türen und Fenstern. Das ist ein völlig anderer Sachverhalt.

quote:<hr size=1 noshade> quote:Der M kann aber keine Wände einreissen,


Verständlich, denn das würde die Statik des gesamten Gebäudes gefährden.





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von Harry van Sell am 25.07.2012 22:09 <hr size=1 noshade>


Schönes Bsp., es geht HvS nur um Rechthaberei, da wird ungeprüft aus dem hohlen Bauch irgendein Blödsinn gepostet. Wenn das dann richtig gestellt wird, wirft man mit roten Heringen um sich.

Mal wieder: Peinlich.





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