Familienzusammenführung von erwachsenen Kindern und Eltern

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Außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG

Die Familienzusammenführung wird mit ihren Regelungen über die Aufenthaltsgewährung aus familiären Gründen in den §§ 27 - 36 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt.

Unterschieden wird hierbei zwischen:

Serkan Kirli
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- Ehegattennachzug

- Kindernachzug

- Nachzug des Lebenspartners

- Nachzug sonstiger Familienangehöriger

Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Frage des Nachzuges sonstiger Familienangehöriger im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG. Hierzu zählen insbesondere erwachsene Kinder und Eltern. Nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltserlaubnis sind, dass der in Deutschland lebende Ausländer (1) eine Niederlassungserlaubnis besitzt, (2) ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht, (3) der Lebensunterhalt gesichert ist und (4) eine „außergewöhnliche Härte „ besteht,  (5) der Familienangehörige sich zumindest in einfacher Weise auf deutsch verständigen kann (hiervon sind jedoch Ausnahmen möglich).

Zwar ist in § 36 Abs. 2 AufenthG von Ausländern die Rede, jedoch findet die Vorschrift über den Verweis in § 28 Abs. 4 AufenthG auch für Deutsche entsprechende Anwendung.

§ 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 4 AufenthG gewährt keinen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung, sondern einen Ermessensanspruch. Das bedeutet, dass der im Ausland lebende Familienangehörige nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde hat. Die fehlerfreie Ermessensausübung der Ausländerbehörde kann auch gerichtlich überprüft werden.

Begriff der "außergewöhnlichen Härte"

Hinsichtlich des unbestimmten Begriffs der außergewöhnlichen Härte, wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Der Zweck der Vorschrift des § 36  Abs. 2 AufenthG ist, die Einheit der familiären Lebensgemeinschaft zu schützen. Regelmäßig wird davon ausgegangen, dass die familiäre Bindung zwischen erwachsenen Kindern und Eltern nicht so eng ist, dass eine derartige Härte vorliegt.


Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt eine „außergewöhnliche Härte" im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG dann an, wenn der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf familiäre Unterstützung angewiesen ist und dass diese Unterstützung nur von den in der Bundesrepublik lebenden Familienangehörigen erbracht werden kann. Als solche außergewöhnliche Härtefälle sind schwerwiegende Erkrankungen oder (geistige) Behinderungen und bzw. oder Pflegebedürftigkeit anerkannt.

Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist.

Praktische Ratschläge

Der Härtefall sollte soweit wie möglich nachgewiesen werden, z.B. durch eine Geburtsurkunde, evtl. ärztliche Belege. Darüber hinaus sollte verdeutlicht werden, dass der Lebensunterhalt des Familienangehörigen abgesichert ist.

Das Visum sollte vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung/Botschaft beantragt werden. Dort sollte der
Familienangehörige am besten selber vorsprechen. Es wird im Folgenden dann auch die Zustimmung des Ausländeramtes in Deutschland eingeholt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Familienangehörige zukünftig wohnen wird. Daher sollte man sich zeitgleich in Deutschland an das Ausländeramt wenden. Sie bzw.

Theoretisch kann der Antrag auch gestellt werden, wenn der Familienangehörige in Deutschland ist. Aber nach § 5 Abs. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise mit dem „richtigen“ Visum voraus. Würde der Familenangörige mit einem Besuchervisum nach Deutschland kommen, so handelt es sich hierbei nicht um ein Visum zur
Familienzusammenführung. Es bestünde die Gefahr, dass das Visumverfahren dann nach einer Ausreise erneut durchgeführt werden müsste.

Rechtsanwalt Serkan Kirli
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