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Familienzusammenführung aufgrund Lebenspartnerschaft

Von Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
6.8.2011 | Ratgeber - Ausländerrecht | 933 Aufrufe
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Lebenspartnerschaft, Familienzusammenführung, Ehegattennachzug, Aufenthaltserlaubnis, Deutschkenntnisse

Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Lebenspartnerschaft

Ehegatten deutscher und u.U. ausländischer Bürger mit Aufenthalt in der Bundesrepublik haben gemäß Art. 28 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege der Familienzusammenführung.

Aber: haben Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz auch denselben Anspruch?

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Rechtsanwalt
Ernesto Grueneberg
Berlin
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Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
 Pers. Direktanfrage 

Obwohl Lebenspartnerschaften einer Ehe gesetzlich nicht gleichgestellt sind, haben Lebenspartner einen ausländerrechtlichen Anspruch entsprechend dem Ehegattennachzug. § 27 Abs. 2 AufenthG sieht die entsprechende Anwendung der relevantesten Vorschriften für den Ehegattennachzug vor.

Spielt eine Rolle, ob die Lebenspartnerschaft im Ausland oder im Inland geschlossen wurde?

Nach ausländischem Recht geschlossene  gleichgeschlechtliche Partnerschaften begründen den Anspruch auf Nachzug, wenn die Partnerschaft staatlich anerkannt ist und sie in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.

Dies ist dann anzunehmen, wenn das ausländische Recht von einer Lebensgemeinschaft der Partner ausgeht und insbesondere wechselseitige Unterhaltspflichten der Lebenspartner und die  Möglichkeit der Entstehung nachwirkender Pflichten bei der Auflösung der Partnerschaft vorsieht (27.7 AVV-AufenthG).

Muss der nachziehende Lebenspartner Sprachkenntnisse nachweisen?

Ja. Durch die entsprechende Anwendung der für die Ehe maßgeblichen Vorschriften ist der Lebenspartner auch verpflichtet, Deutschkenntnisse (A1-Niveau) nachzuweisen.

Kann ein Visum erlangt werden, um eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft im Inland abschließen zu können?

Ja, dies ist möglich.

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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10963 Berlin

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