Familienzusammenführung - Eltern aus Indien

26. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
Line
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 153x hilfreich)
Familienzusammenführung - Eltern aus Indien

Hallo zusammen,

ein Kollege meines Mannes und seine Frau haben beide die indische Staatsbürgerschaft, leben und arbeiten seit einigen Jahren in Deutschland und haben beide hier eine unbefristete Aufenthaltsgenemigung.

Nun hat er folgendes Problem. Als ältester Sohn ist er nach indischer Tradition für das Wohlergehen seiner Eltern im Alter verantwortlich (keines seiner Geschwister lebt noch in der Nähe der Eltern). Da er sich selber um seine Eltern kümmern möchte, ist nun die Frage, was zu tun ist. Da seine Frau und er sich gerade ein Haus mit Einliegerwohnung kaufen wollen, hatte er nun folgende Idee: er holt die Eltern jetzt schon nach Deutschland (solange sie noch fit sind und sich einleben können) und die beiden können in der Einliegerwohnung wohnen. Die Eltern bekommen Rente, er uns seine Frau verdienen gut und es existiert auch eine Krankenversicherung (hier muss geklärt werden, in wie weit die in Deutschland anerkannt wird).

Nun habe ich gelesen, dass eine Familienzusammenführung nur im Härtefall möglich sei (also nur bei Pflegebedürftigkeit und keiner anderen Möglichkeit zur Pflege). Gibt es da keine andere Möglichkeit? Die Eltern waren bislang öfter auf Besuch hier, da gab es nie ein Problem mit den Visa.

Schon mal vielen Dank

Liebe Grüße

Line

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nun habe ich gelesen, dass eine Familienzusammenführung nur im Härtefall möglich sei (also nur bei Pflegebedürftigkeit und keiner anderen Möglichkeit zur Pflege). <hr size=1 noshade>


Der Nachweis eines Härtefalls reicht hier nicht aus. § 36 (2) AufenthG erlaubt einen Nachzug nur im Fall einer "außergewöhnlichen Härte" - und hier werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Wenn Minderjährige betroffen sind, kann man sich mitunter auf § 36 beziehen, bei Eltern von in Deutschland lebenden Erwachsenen ist das äußerst unwahrscheinlich.

Bei bestehender Pflegebedürftigkeit wäre entscheidend, ob die Pflege auf keine Weise in Indien organisiert werden kann. Er wird wohl kaum seine Arbeit aufgeben und persönlich pflegen wollen, weil die Pflege seiner Eltern durch niemand anderen geleistet werden kann. Die indische Tradition mit einer speziellen Verpflichtung für den ältesten Sohn reicht hier sicher nicht. Ein Argument wäre z.B., wenn eine lebensbedrohliche Krankheit des Antragstellers im Heimatland nicht behandelbar wäre, weil es keine entsprechende medizinische Versorgung gibt, oder eine extreme psychische Situation den Aufenthalt bei den Angehörigen in Deutschland existentiell notwendig macht.

Zudem bestände bei einem indischen Staatsbürger mit indischer Ehefrau auch die Möglichkeit, nach Indien zurückzugehen. Einen vorsorglichen Umzug in Hinblick auf spätere evtl. Pflegebedürftigkeit kann man in keiner Weise mit Hinweis auf die "außergewöhnliche Härte" begründen.

Für einen Überblick empfehle ich die Definition der "außergewöhnlichen Härte" in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz unter Punkt 36.2.2:
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#36

Alles in allem ist es jedoch eine Ermessensentscheidung und man kann sich gerne an die ABH wenden, wenn man meint, stichhaltige Argumente für eine außergewöhnliche Härte zu haben.

quote:<hr size=1 noshade>es existiert auch eine Krankenversicherung (hier muss geklärt werden, in wie weit die in Deutschland anerkannt wird). <hr size=1 noshade>


Wenn es eine indische Krankenversicherung sein sollte, halte ich das für ausgeschlossen. Anerkannt werden kann ein Krankenversicherungsschutz nur, wenn alles das (rechtssicher garantiert, also einklagbar) abgedeckt wird, was eine deutsche Krankenversicherung bezahlt. Eine Reise-KV reicht natürlich auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
Als ältester Sohn ist er nach indischer Tradition für das Wohlergehen seiner Eltern im Alter verantwortlich

Die Pflege der Tradition ist zwar sehr ehrenhaft, stellt aber erstmal keinen Grund/Härtefall dar.



quote:
und es existiert auch eine Krankenversicherung (hier muss geklärt werden, in wie weit die in Deutschland anerkannt wird).

Die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung liegt bei unter 1%.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung liegt bei unter 1%.

...und als deutsche Krankenversicherung wird mit Sicherheit nur eine private möglich sein, was insbesonders bei älteren Personen unbezahlbar sein wird.

Zur Familienzusammenführung zählen nach deutschen Rechtsverständnis ohnehin nur die Zusammenführung von Ehepartnern oder (minderjährige) Kinder zu ihren Eltern.


-----------------
""

-- Editiert ya338 am 26.05.2013 21:00

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen