Familiennachzug im Ausländerrecht

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Zusammenführung von Eltern und minderjährigen Kindern

Die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, der sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, haben einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Nachzug zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diesen Anspruch können beide Elternteile geltend machen, allerdings nur solange, bis das Kind die Volljährigkeit erreicht hat.

Diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 (Az. 10 C 9.12) liegt der Fall eines 16-jährigen irakischen Flüchtlings zu Grunde. Er war ohne Begleitung nach Deutschland eingereist und hatte aufgrund seines yezidischen Glaubens und der damit verbundenen Verfolgung im Irak eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Seine Eltern wandten sich danach an die Deutsche Botschaft im Irak und beantragten Visa für sich und ihre fünf Kinder, um die Familie in Deutschland zusammenzuführen.

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Die Botschaft gewährte lediglich einem Elternteil die Einreise, die Familie schickte daraufhin den Vater nach Deutschland. Er durfte bis zur Volljährigkeit des Sohnes bei ihm bleiben. Zwischenzeitlich hatte die Mutter beim Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage auf Visa-Erteilung eingereicht, der zunächst stattgegeben wurde. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab. Der minderjährige Flüchtling sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht ohne sorgeberechtigte Begleitung gewesen, der Vater habe ihm schließlich bis zur Volljährigkeit zur Seite gestanden.

Der Nachzugsanspruch besteht bei Minderjährigen für beide Elternteile

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (Az. 3B 22.10) im Ergebnis, die Klägerin habe aber ursprünglich einen begründeten Nachzugsanspruch gehabt. Dieser bestehe nach § 36 Abs. 1 AufenthG bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen grundsätzlich für beide Elternteile.

Zum Zeitpunkt der Verhandlung war der Anspruch aber durch die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Sohnes bereits entfallen. Die Richter verurteilten das Vorgehen der Deutschen Botschaft, sie hätte das Nachzugsrecht der Mutter nicht durch den Hinweis auf die Anwesenheit des Vaters beim Sohn aushebeln dürfen. Betroffene Eltern müssten die Möglichkeit haben, ihren Anspruch auf Visa-Erteilung per einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor der Volljährigkeit ihrer Kinder durchzusetzen, anderenfalls würde ihr Nachzugsrecht in unzulässiger Weise vereitelt.

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