Falschparker kann auch ohne konkrete Behinderung umgesetzt werden

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Der Kläger hatte seinen Pkw im Oktober 2009 in einem vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde in Berlin-Mitte eingerichteten Haltverbotsbereich geparkt. Polizeibeamte ordneten daraufhin die Umsetzung des Fahrzeugs an. Der Kläger wandte sich gegen den Gebührenbescheid i. H. von 125 Euro, da für ihn als Ortsfremden die Gründe für die Einrichtung des Halteverbotes nicht erkennbar gewesen seien.

Das VG wies die Klage ab und bekräftigte die ständige Rechtsprechung, wonach von einem falsch parkenden Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, der die Polizei durch sofortiges Handeln begegnen dürfe.

Die Verkehrsbehörde sei nicht verpflichtet, die Hintergründe für die Einrichtung eines absoluten Haltverbots bei der Aufstellung eines Verkehrszeichens erkennbar zu machen. Die Umsetzung des Fahrzeuges sei aber auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt, da es immer wieder vorkomme, dass bereits ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug dazu führe, dass auch andere Kraftfahrer ihre Fahrzeuge ebenfalls unter Missachtung der geltenden Parkverbote abstellten. ( VG Berlin, Urt. v. 18. 8. 2010 – VG 11 K 279/10).

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