Falschparken - strafbewehrte Unterlassungserklärun

8. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Mandantrecht123
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)
Falschparken - strafbewehrte Unterlassungserklärun

Guten Tag,

Ich habe ein kleines Problem, bei dem ich mehrere Meinungen mir einholen wollte, bevor ich einen teuren Anwalt einschalte - da dieser mehr kosten würde als die verlangte Strafe, welche ich zu leisten hätte.

Ich habe vor ein Paar Wochen (Innenstadtgebiet - immer akute Parkplatznot) falsch geparkt. Es war vor einem Mehrfamilienhaus deren Hofeinfahrt, welche nicht ausgeschildert war, dass man dort nicht stehen darf.

Am nächsten morgen holte mich sehr früh die Polizei aus dem Bett, ich bekam ein Verwarngeld von 15 € , welches ich zahlte - fertig dachte ich.

Nun bekam ich gestern von einer Anwältin aus Mannheim einen Brief :

""
Sehr geehrter Herr ...

in der vorstehend genannten Angelegenheit habe ich die rechtliche Vertretung meiner Mandantin
xxx übernommen. Ordnungsgemäße
Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Der Mieter eines Stellplatzes meiner Mandantin teilte mir mit, dass Sie am 17.09.2014 am Abend
die Einfahrt zu den Stellplatzen auf dem Privatgelände meiner Mandantin, dem Grundstück
xxxx mit Ihrem Fahrzeug, einen VW Golf mit dem amtlichen
Kennzeichen xxx, zugestellt haben.
\-, Durch Ihr Verhalten waren die Mieter meiner Mandantin gehindert, die von ihnen angemieteten
Stellplätze zu nuttzen.
Namens und im Auftrag meiner Mandantin mahne ich Sie hiermit wegen des unberechtigten
Abstellens Ihres Fahrzeuges vor der Einfahrt zu dem Grundstück xxx ab und fordere
Sie auf, dies zukünftig zu unterlassen. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 862 Abs. 1 S. 2
BGB.

Die Kosten der Halterermittlung in Höhe von 8'00 € haben Sie gemäß §§ 670' 677 ' 683 BGB zu
tragen.
weiterhin fordere ich sie auf, die untenstehende strafbewehrte unterlassungserklärung zu
unterzeichnen und an mich zurückzusenden. Auf Grund der Tatsache, dass Sie die Einfahrt zu dem
Grundstück meiner Mandantin zu geparkt haben, haben sie einen verstoß gemäß § 858 BGB
begangen. Es kommt dabei nicht darauf an, wer das Fahrzeug zum oben genannten Zeitpunkt
gefahren hat (vgl. BGH v ZR 230/11). Daher haben sie auch gemäß §§ 670' 677 ' 683 BGB die
Kosten der strafbewehrten unterlassungserklärung
zu tragen. Diese beziffern sich wie folgt:

Streit Gegenstandswert: bis 300,00 €

1,3 Geschäftsgebühr, gemäß § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG

58,50 €

Post & Porto & Tel.

11,70 €

Kosten der Halterabfrage

8,00 €

Zwischensumme

78,20 €

19 % UsSt

14,86 €

Gesamtsumme = 93,06 €

Ich fordere Sie hiermit auf, dem Gesamtbetrag in Höhe von 93,06 € bis zum 13.10.2014 auf eines der obenstehenden Konten zu überweisen.

Sollte bis zu dem vorstehend genannten Datum kein Zahlungseingang erfolgem und die Unterlassungserklärung nicht eingegangen sein, bin ich beauftragt den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

MfG....

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Herr xxxxxxx
verpflichtet sich - ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, in der Sache gleichwohl
rechtsverbindlich - gegenüber der xxxxx

1. es zu unterlassen, dass er oder Dritte das Fahrzeug
VW Golf amtliches Kennzeichen: xxx
vor der Einfahrt zu dem Grundstück xxx, im Eigentum der
xxx, ohne
Zustimmung der xxx abzustellen bzw. zuparken;

2.
bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Erklärung eine, ggf. vom zuständigen
Gericht zu überprüfende angemessene Vertragsstrafe bis zu einem Betrag von 250,00 € an die
xxx zu
zahlen;

3.
der xxx
einen Betrag von 93,06 € auf das Fremdgeldkonto der Kanzlei xxx
Bankverbindung
xxx

Verwendungszweck (bitte unbedingt angeben): xxx (Falschparker)

zu zahlen. Mit dieser Zahlung sind alle Ansprüche der xxx, die Gegenstand der Abmahnung vom
01.10.2014 waren erfüllt.

""

Meine Frage nun, sollte man so eine "strafbewehrte Unterlassungserklärung" unterzeichnen ?

Klingt die Korrekt ?

Oder sollte ich lieber einen Anwalt einschalten ?

Oder sollte ich die 93,06 € zähneknirschend zahlen - und gut is ?


Ich hoffe es beteiligen sich einige an diesem Thema.

Vielen Dank im Voraus.


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1 Antwort
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#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Zahlen Sie die 93 € und lassen es gut sein, man hätte Sie auch abschleppen lassen können, was deutlich teurer gekommen wäre.



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-- Editiert spatenklopper am 08.10.2014 17:11

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