Falschgeld im Zahlungsverkehr
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Geldfälschungsdelikte stellen einen Sonderfall der Urkundenfälschung dar. Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs, nicht individuelle Vermögensinteressen.
Tatobjekt ist gemäß § 152 StGB auch Geld aus einem fremden Währungsgebiet. Tathandlungen gemäß § 146 StGB sind das Nachmachen, Verfälschen, Sichverschaffen, Feilhalten und Inverkehrbringen. Falschgeld, also Geld, das nicht oder nicht in der vorliegenden Form vom ausgebenden Staat als Zahlungsmittel autorisiert ist, muss dem echten Geld zum Verwechseln ähneln. Allerdings werden an die Ähnlichkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Die objektive Eignung zur Täuschung einer ahnungslosen Person reicht aus.
Je mehr Sicherheitsmerkmale (Wasserzeichen, Hologramme, Sicherheitsstreifen) in die Banknote eingearbeitet worden sind, desto geldähnlicher ist das Falschgeld. Daneben kommt es auch auf das verwendete Material an. Die Tathandlung des Sichverschaffens setzt keinen abgeleiteten Erwerb voraus. Beim Feilhalten geht es um das Vorrätighalten von Falschgeld zum Zwecke des Verkaufs an einen Bösgläubigen. Inverkehrbringen liegt vor, wenn der Täter seine Verfügungsgewalt am Falschgeld in einer Art und Weise aufgibt, die einer anderen Person Gelegenheit bietet, sich den Besitz zu verschaffen.
Selbständige Vorbereitungshandlungen zur Geldfälschung werden gemäß § 149 StGB unter Strafe gestellt. Bei tätiger Reue tritt jedoch Straffreiheit ein.
Der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dienen die Tatbestände der §§ 152 a, 152 b StGB. Unter Zahlungskarten versteht man Karten, die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben worden sind und durch Ausgestaltung und Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. Unter Garantiefunktion versteht man die Ermöglichung einer bargeldlosen Zahlung durch den Karteninhaber, indem der Kartenausteller dem Gläubiger eines Zahlungsanspruches bei Einhaltung einfacher formaler Regeln die Erstattung des Betrages garantiert.