Falsches Preisschild - welcher Preis muss gezahlt werden?

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Preisschilder sind nur unverbindliche Empfehlungen

Frage: Ich habe mir bei Mediamarkt eine CD ausgesucht und bin damit zur Kasse. Auf der CD war ein niedrigerer Preis als dann an der Kasse ausgegeben wurde. Hätte ich den Preis auf der Hülle verlangen können?

123recht.de: Nein. Solche Preisangaben sind für den Verkäufer nicht bindend. Es handelt sich um unverbindliche Preisempfehlungen. Es gilt der Preis, den der Verkäufer - oder das Kassensystem - an der Kasse nennt. Dies ist das verbindliche Angebot des Verkäufers. Diesen Preis nehmen Sie dann durch Zahlung an.

Leserkommentare
von RrKOrtmann am 06.02.2015 23:58:32# 1
"Solche Preisangaben sind für den Verkäufer nicht bindend."

Aus dem Gesetz ergibt sich das Gegenteil: Das Angebot des Mediamarkts, die CD zu dem etikettierten Preis verkaufen zu wollen, ist bindend - es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich seine Verbindlichkeit ausgeschlossen, § 145 BGB.

Entscheidend ist also, ob in der Auslage der CD in einem Selbstbedienungs-Regal mit dem auf der Ware ( CD ) angebrachten Preis aus KÄUFERSICHT der Wille des Markts zum Ausdruck kommt, die CD zu diesem Preis anbieten zu wollen:

Offensichtlich ja.

Aus Käuferperspektive sind keine Umstände ersichtlich, der Verkäufer könnte die CD ohne den Willen ins Regal gelegt haben, sich damit im Rechtsverkehr zu äußern; insbesondere keine Besorgnis mangelnder Leistungsfähigkeit weder des Verkaufes, noch des Käufers.

Falls auf der CD versehentlich ein unrichtiger Preis angebracht worden war, dann käme eine Anfechtung wg. Irrtums in Betracht. ( Keine Irrtums-Anfechtungsberechtighung besteht bei einem (zunächst) korrekt ausgezeichneten Preis, wenn lediglich dessen Anpassung ( Erhöhung ) versehentlich versäumt worden war - denn nur ein Irrtum BEI ABGABE der Preisforderung würde zur Anfechtung berechtigen.

> der Preis, den der Verkäufer - oder das Kassensystem - an der Kasse nennt ist das Angebot des Verkäufers.

Diese Bewertung gilt höchstens für Waren im Schaufenster des Verkäufers, bei denen sich die Offerte an die ( grundsätzlich unbekannte ) Vielzahl der Passanten richtet, sowie an Passanten mit grundsätzlich unbekannter Identität und Zahlungsmoral / -fähigkeit: all dies zusammengenommen könnte aus Käuferperspektive dagegensprechen, daß in der Schaufester-Auslage ( schon ) ein Angebots-Wille erkennbar zum Ausdruck gebracht wird.

Richtigerweise ist das "Aufs-Band-Legen" die Annahme des Angebots, das in der Auslage preisausgezeichneter Waren-Exemplare zu erkennen ist.

RK
    
von 123recht.de am 12.02.2015 13:51:27# 2
Danke! Wo ist denn der Unterschied zwischen Schaufensterwaren und Auslagen im Geschäft? Beides richtet sich an eine Vielzahl möglicher Käufer unbekannter Identität. Meines Erachtens ist das eine klassische Invitatio ad Offerendum, die im Schrifttum zwar umstritten sein mag, aber gerichtlich doch recht eindeutig behandelt wird - oder ist mir etwas entgangen?
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Aufforderung_zur_Abgabe_eines_Angebots" target="_blank">http://de.wikipedia.org/wiki/Aufforderung_zur_Abgabe_eines_Angebots</a>


    
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