Falsches Gericht = Formfehler?

7. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
YM
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)
Falsches Gericht = Formfehler?

Hallo,

der Antrag auf gemeinsames Sorgerecht wurde nicht im Zuständigkeitsbezirk des Kindes gestellt. Daraufhin wurde das zuständige Jugendamt auch nicht informiert, was sonst üblich wäre. Zuständiges Familiengericht ist nun Wohnort des Kindsvaters. Kann man erwirken, dass der Antrag wegen Formfehler abgelehnt wird?

Danke

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

Wenn sich das Gericht als nicht zuständig ansieht, dann wird es einen Hinweis geben und dann das Verfahren auf Antrag hin an das zuständige Gericht verweisen. Es können aber durchaus zwei Gerichte zuständig sein.

wirdwerden

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)


Eine automatische Ablehnung wird es nicht geben.
Statt dessen wird die Angelegenheit an das "richtige" Gericht weitergeleitet.

Siehe §3 FamFG

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#3
 Von 
YM
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für die Information. Werde ich über die Weiterleitung an das zuständige Amtsgericht/Familiengericht informiert? Meine Frist zur Stellungnahme läuft am 14.Januar aus. Diese muss ich noch an das für den Kindsvater zuständige Familiengericht senden. Laut Beschluss wird auch dort eine Entscheidung getroffen.

Wann gilt die Regelung der Zuständigkeit beider Gerichte?

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-- Editiert YM am 08.01.2014 10:29

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, haben wir eine doppelte Zuständigkeit, wenn das Kind sich in beiden Gerichtsbezirken regelmäßig aufhält.

Natürlich entscheidet das Gericht, bei welchem das Verfahren derzeit anhängig ist, ob es abgibt. Wer sonst?

wirdwerden

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#5
 Von 
YM
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Das ist bei uns so nicht der Fall. Die Kinder halten sich ausschließlich bei mir auf.

Leider hatte ich vergessen zu erwähnen, dass ich mit dem Kindsvater bis 2008 im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes A lebte.
Noch 2008 verzog er in den Zuständigen Bezirk des Gerichtes B.
2010 zog ich mit den Kindern ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtes B, wo wir auch noch immer leben.
Er zog zurück in Bereich A.

Total verzwickt und ich sehe hier absolut nicht mehr durch.

Welches Gericht ist nun zuständig, also so generell?

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

Das ergibt sich doch aus den bereits genannten Vorschriften.

wirdwerden

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