Falscher Notebook geliefert.

1. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
xmkxx
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 7x hilfreich)
Falscher Notebook geliefert.

Guten Tag,
meine Mutter hatte über EBay bei einem gewerblichen Händler einen Notebook für ca400 Euro per Sofort-Kauf erworben. Geliefert wurde allerdings ein Gaming-Notebook im Wert von ca 1500Euro. Das wir diesen nicht behalten dürfen ist klar, deshalb haben wir uns an den Händler gewannt, dass der Falsche geliefert wurde. Dieser verlanget nun, dass wir den Notebook zurückschicken und erst dann unser Geld wiederbekommen. Der eigentlich Notebook sei auch nicht mehr vorhanden. Irgendeine Form von Rabatt/Schadensersatz würde uns auch nicht angeboten. Ich sehe die Sache auch anders als der Händler. In meinen Augen schuldet er uns das eig. gekaufte Notebook und zusätzlich muss er das falsch gelieferte Gerät bei uns abholen bzw. abholen lassen. Liege ich da richtig? Wie sollte man jetzt am besten Vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen Xmkxx

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, das die Mutter als Verbraucher bestellt hat?



Zitat (von xmkxx):
In meinen Augen schuldet er uns das eig. gekaufte Notebook

Korrekt.
Oder Schadenersatz wenn man einen Deckungskauf vornehmen muss.



Zitat (von xmkxx):
zusätzlich muss er das falsch gelieferte Gerät bei uns abholen bzw. abholen lassen.

Und zwar nach vorheriger angemessener Terminvereinbarung.



War es ein Neugerät?
Ist es noch am Markt erhältlich?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
xmkxx
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja meine Mutter hat ihn zur privaten Benutzung bestellt.
Es handelte sich bei dem Notebook um B-Ware, also einen Kundenrückläufer der jedoch mit der Beschreibung'wie neu' angeboten wurde. Das genaue Modell scheint zu mindest auf den üblichen Seiten nicht mehr Erhältlich zu sein.Preisdifferenz zwischen dem gekauften Artikel und einem Neugerät sind ca 150€.

Ist es außerdem möglich den Notebook einzubehalten bis wir zumindest unser Geld wieder haben, quasi als Sicherheit?
Vielen Dank schon mal.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von xmkxx):
Es handelte sich bei dem Notebook um B-Ware, also einen Kundenrückläufer der jedoch mit der Beschreibung'wie neu' angeboten wurde.
Ich erkenne hier eine Stückschuld.

Zitat (von xmkxx):
Preisdifferenz zwischen dem gekauften Artikel und einem Neugerät sind ca 150€.
Diese Aufrechung funktioniert nicht.

Zitat (von xmkxx):
Ist es außerdem möglich den Notebook einzubehalten bis wir zumindest unser Geld wieder haben, quasi als Sicherheit?
Gleiche Argumentationskette hat der Händler. Er behält das Geld ein, bis er das Notebook hat.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#4
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Diese Aufrechung funktioniert nicht.

Tut sie nicht? Er schuldet die Differenz zum Kauf in gleicher Qualität. Wie ist die Qualität? Nach aussage des Händlers "wie neu".

Zitat (von radfahrer999):
Ich erkenne hier eine Stückschuld.

Ich habe keine Ahnung, wie die Rechtssprechung ist, aber ich würde das anders sehen. Der geschuldete Gegenstand ist nicht einmalig, wie z.B. ein bestimmtes Kunststück. Er ist sogar so gleich zu einem Neugerät, dass er im Moment des Auspackens nicht mehr davon zu unterscheiden ist, wenn die Beschreibung des Händlers stimmt.

Zitat (von radfahrer999):
Gleiche Argumentationskette hat der Händler. Er behält das Geld ein, bis er das Notebook hat.

Er hat aber den Fehler gemacht, der das ganze verursacht hat. Man kann nicht von jemandem Geld nehmen, ihm die Gegenleistung nicht gegeben, stattdessen irgendwas anderes schicken und dann darauf bestehen, dass man das zurückbekommt, bevor man das Geld zurückzahlt. Das ist nicht die gleiche Argumentationskette.
Ob der Poster Pfandrecht hat, weiß ich nicht. Der Händler hat aber sicher keins. Der Poster muss den gegenstand auch nur zur Abholung bereit halten.Und egnau das würde ich tun:
- 2 Wochen Frist für Lieferung oder Rückerstattung unter Vorbehalt von Schadensersatz für Deckungskauf. Anschließend Mahnbescheid beantragen.
- Einmal gerichtsfest mitteilen, dass man das Gerät zur Abholung bereithält. Nach Terminangabe. Eine Auswahl von drei Terminen ist vermutlich auch nicht zuviel verlangt, wenn der Fehler komplett beim Händler liegt. Anschließend nur noch Selbstversand ablehnen. Wenn der Handler dann meint, darauf bestehen zu wollen, rennt er halt gegen die Wand.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
xmkxx
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Zitat (von radfahrer999):
Gleiche Argumentationskette hat der Händler. Er behält das Geld ein, bis er das Notebook hat.

Er hat aber den Fehler gemacht, der das ganze verursacht hat. Man kann nicht von jemandem Geld nehmen, ihm die Gegenleistung nicht gegeben, stattdessen irgendwas anderes schicken und dann darauf bestehen, dass man das zurückbekommt, bevor man das Geld zurückzahlt. Das ist nicht die gleiche Argumentationskette.
Ob der Poster Pfandrecht hat, weiß ich nicht. Der Händler hat aber sicher keins. Der Poster muss den gegenstand auch nur zur Abholung bereit halten.Und egnau das würde ich tun:
- 2 Wochen Frist für Lieferung oder Rückerstattung unter Vorbehalt von Schadensersatz für Deckungskauf. Anschließend Mahnbescheid beantragen.
- Einmal gerichtsfest mitteilen, dass man das Gerät zur Abholung bereithält. Nach Terminangabe. Eine Auswahl von drei Terminen ist vermutlich auch nicht zuviel verlangt, wenn der Fehler komplett beim Händler liegt. Anschließend nur noch Selbstversand ablehnen. Wenn der Handler dann meint, darauf bestehen zu wollen, rennt er halt gegen die Wand.

Ja ich denke so werden wir es machen. Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Der geschuldete Gegenstand ist nicht einmalig,

Doch, durch die Gebrauchsspuren ist er einmalig. Deshalb ja auch nur "wie neu" und nicht "neu".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Methadir):
Der geschuldete Gegenstand ist nicht einmalig,

Doch, durch die Gebrauchsspuren ist er einmalig. Deshalb ja auch nur "wie neu" und nicht "neu".


Ich dachte bisher, dass "wie neu" bedeutet, das eben KEINE Gebrauchsspuren vorhanden sind, sondern z.B. die Packung geöffnet wurde, der Artikel schon mal bei einem Kunden war, der aber eben keine Gebrauchsspuren hinterlassen hat usw.
Das ist sicher auch mit einer gewissen Toleranz bezüglich unerheblicher, nicht offensichtlicher Gebrauchsspuren verbunden, aber das machten Gegenstand IMHO nicht einmalig. Urteile?

-- Editiert von Methadir am 04.10.2017 14:54

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Ich dachte bisher, dass "wie neu" bedeutet, das eben KEINE Gebrauchsspuren vorhanden sind,

Es gibt zwar eine DIN-Norm für Klopapier, aber keine Regelung was konkret "wie neu" bedeutet.



Zitat (von Methadir):
sondern z.B. die Packung geöffnet wurde, der Artikel schon mal bei einem Kunden war, der aber eben keine Gebrauchsspuren hinterlassen

Solche Artikel dürften sogar noch als "neu" angepriesen werden.
Sie dürften mit geöffneter Verpackung sogar als "neu" und "mit Originalverpackung" angepriesen werden, nicht jedoch als "neu" und "originalverpackt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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