>Falscher Arbeitsvertrag: Teilzeit - Trotzdem 24 Urlaubstage?
BAG, Urteil vom 28. April 1998 -
9 AZR 314/97Vorinstanz:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 1997
8 (18) Sa 1586/96Neuberechnung der Dauer des Urlaubs bei Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage
Die Klägerin war bis zum 31. Dezember 1995 als Krankenschwester in der 5-Tagewoche vollzeitbeschäftigt. Seit dem 1. Januar 1996 arbeitet sie in Teilzeit an weniger als fünf Tagen in der Woche. Aus dem Urlaubsjahr 1995 sind zehn Urlaubstage auf 1996 übertragen. Die Beklagte hat
die Urlaubsdauer wegen der geänderten Verteilung der Arbeitszeit neu berechnet und der Klägerin fünf Tage Resturlaub gewährt.
Die Klägerin hält das für eine unzulässige Kürzung.
Das Arbeitsgericht hat ihre Klage auf weiteren Urlaub abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Nach dem hier anwendbaren Bundes-Angestelltentarifvertrag und auch nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Umfang des Urlaubs von der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage abhängig. Die Anzahl der Urlaubstage ist regelmäßig auf fünf oder sechs Arbeitstage in der Woche bezogen. Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit, ändert sich ebenso im gleichen Verhältnis die Anzahl der Urlaubstage.
Die Urlaubsdauer ist dann entsprechend umzurechnen. Daraus ergibt sich eine Erhöhung oder eine Verringerung der dem Arbeitnehmer aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehenden Urlaubstage. Das trifft auch für den übertragenen Urlaub zu.
Vielleicht hilft das.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
von Scharnhorst am 14.03.2002 20:50
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