Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

Mehr zum Thema: Strafrecht, falsche Verdächtigung, Verdächtigung, Freiheitsstrafe, Ermittlungsverfahren, Geldstrafe
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Im folgenden Artikel befasst sich Rechtsanwalt Türker mit dem Straftatbestand der falschen Verdächtigung. Es wird aufgezeigt unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit in Frage kommt.

Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

Immer wieder kommt es zu falschen Verdächtigungen, die zunächst zu einem Ermittlungsverfahren gegen den falsch Verdächtigten und oft im Anschluss zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Anzeigenden führen

1. Was ist das geschützte Rechtsgut?

Nach herrschender Ansicht schützt der Straftatbestand des § 164 StGB die inländische Rechtspflege. Einige Juristen meinen auch, dass bezweckt ist den Unschuldigen gegen falsche Verdächtigungen zu schützen.

2. Wann liegt eine Verdächtigung im Sinne der Norm vor?

Ein "verdächtigen" liegt vor, wenn durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen, ein Verdacht hervorgerufen oder verstärkt wird. Bloße Meinungsäußerungen sind keine Tatsachen. Das bloße Leugnen einer Tat genügt nicht, auch wenn dadurch, der Verdacht auf eine andere Person gelenkt wird.

3. Wer ist tauglicher Adressat der Verdächtigung?

Die falsche Verdächtigung muss gegenüber einer Behörde oder bei einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten erfolgen.

4. Wann ist die Tat vollendet?

Für eine Vollendung ist "nur" erforderlich, dass die Tatsachenmitteilung dem Adressaten zugegangen ist. Es kommt nicht darauf an, ob der bezweckte Erfolg eintritt.

5. Was ist subjektiv Voraussetzung für eine Strafbarkeit?

Der Täter muss u.a. die Absicht haben, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen den Verdächtigen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wie z. B. bei Untersuchungshaft.

6. Welche Strafe droht bei falscher Verdächtigung?

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

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