Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

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Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

In der Praxis begegnet man speziell bei der Verteidigung in Strafsachen aber auch bei Vertretung in Nachbarschaftsstreitigkeiten häufig der Vorschrift des § 164 des Strafgesetzbuches (StGB) mit der Überschrift „Falsche Verdächtigung". Der Wortlaut der Norm lautet:

§ 164
Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

Zweck der Vorschrift ist es,

die Rechtspflege gegen Autoritätsverlust als auch gegen die Beeinträchtigung des Leistungsvermögens der Verfolgungsorgane als auchden Unschuldigen gegen irrtumsbedingte Eingriffe in seine Individualrechtsgüter

zu schützen.

Für das Verdächtigen genügt nicht das Vorbringen bloßer Meinungsäußerungen oder ungeeigneter, weil unschlüssiger Tatsache. Das Leugnen einer einem selbst zur Last gelegten Tat, auch wenn damit der Verdacht auf einen anderen fällt, ist keine Verdächtigung im Sinne des Absatzes 1 und erfüllt nicht objektiven Tatbestand der Vorschrift.

Es muss sich um eine rechtswidrige Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB oder eine dienstpflichtwidrige Handlung handeln. Eine Ordnungswidrigkeit reicht also nicht aus.

Wider besseres Wissen bedeutet, dass die Verdächtigung objektiv falsch ist und von dem Anzeigenden in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit gemacht wird. Falsche Folgerungen aus richtigen Tatsachenbehauptungen sind z. B. keine falsche Verdächtigung.

Die Verdächtigung muss gegenüber einer Behörde oder einem Amtsträger erfolgen. Das kann aber auch mittelbar erfolgen, etwa über einen Mittelsmann oder durch schlüssige Handlungen, etwa durch Einschmuggeln von Diebesgut in die Wohnung eines anderen vor deren polizeilicher Durchsuchung.

Absatz 2 erfasst das Aufstellen von Behauptungen tatsächlicher Art. Sie kann den Tatbestand auch dann erfüllen, wenn sie weder den Verdacht einer rechtswidrigen Tat noch einer Dienstpflichtverletzung ausspricht. Hier wird auch das öffentliche Behaupten erfasst und es reicht aus, dass ggf. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den anderen eingeleitet werden könnte.

Neben dem sichereren Wissen über die Unwahrheit der Verdächtigung muss nach teilweiser Auffassung beim Täter auch die Absicht vorliegen, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahmen gegen den anderen herbeizuführen.

Von einer Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung wird von anwaltlicher Seite häufig abzuraten sein. Die falsche uneidliche Aussage (eines Zeugen) ist in § 153 StGB geregelt und wird im Fall der Fälle durch die Justiz selbst verfolgt. Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wird durch eine Gegenanzeige regelmäßig nur Öl ins Feuer gegossen, was der Sache im Ergebnis auch nicht dienen dürfte. Wenn sich auf Grund falscher Verdächtigung tatsächlich greifbare Nachteile für den Betroffenen ergeben, sollte man sich auf die zivilrechtliche Frage der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen konzentrieren und das Leistungsvermögens der Verfolgungsorgane nicht noch weiter beeinträchtigen.