Falsche Tarifeinstufung - AG will Geld zurück

30. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
romtru
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)
Falsche Tarifeinstufung - AG will Geld zurück

Hallo,

mein AG hat mich in einen falschen Tarif eingestuft, das wurde erst 13 monate später "entdeckt". nun rechnet er im Testprogramm den eingetlichen Tarif gegen und forder geld ein, weil die Zulagensätze sich unterscheiden ( Feiertag, Nacht und Wochenendzulage sind im neuen Tarif geringen).

Ist dies für das Ganze Jahr zulässig? Ich meine mich entsinnen zu können, dass er mich zwar umstellen darf, aber das zuviel gezahlte nicht einfordern.

Für antworten evtl. mit §§ Verweisen wäre ich sehr dankbar.

Grüße

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Dann lies mal im TV nach, ob es eine Ausschlussfrist gibt - dann darf der AG nur für diese Zeit zurückfordern.
Ansonsten wüsste ich nicht, was dagegen spricht, zu Unrecht erhaltene Bezüge wieder zurück zu fordern.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Der Blick in den Tarifvertrag dürfte sich lohnen. In fast allen, wenn nicht allen Tarifverträgen findet sich eine Ausschlußfrist für gegenseitige Ansprüche.


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#3
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Dem wertvollen Hinweis von ":blaubär:" und "altona01" kann ich nur unterstreichen.

Zum anderen bleibt auszuführen, dass Ihrem AG nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB durchaus die Rückzahlung der ausgezahlten, tariflich aber nicht geschuldeten Vergütung verlangen kann.

Beschränkt wird dies jedoch darauf, dass der Arbeitnehmer die überhöhten Bezüge allerdings behalten darf, wenn er entreichert ist. Dies folgt aus § 818 Abs. 3 BGB.

Denn in diesen Fällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass diese Überbezahlung zur Verbesserung des Lebensunterhalts des AN und seiner Familie verwendet worden ist, ohne dass sonst nötige Ausgaben erspart wurden.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

@antoinedf
... sich auf eine Entreicherungsdiskussion einzulassen, wird allerdings ein mühseliges Geschäft sein.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

@:blaubär:
Ich kann Ihre Auffassung, die Entreicherungsdiskussion als "mühseliges Geschäft" darzustellen, leider nicht teilen.

Immerhin haben sich im Laufe der Zeit Sonderregeln für verhältnismäßig geringfügige Überzahlung von Gehalt, Dienstbezügen usw. unterer oder mittlerer Einkommensgruppen entwickelt. Ersatzloser Verbrauch für die Lebenshaltung kann demnach im Wege des Anscheinsbeweises auch durchaus ohne Einzelnachweis zugunsten des Bereicherungsempfängers vermutet werden.

Das "mühselige Geschäft", Nachweise einzelner vermögensmindernder Dispositionen vorzutragen, kann daher durchaus entfallen. Voraussetzung für den Anscheinsbeweis ist aber die Geringfügigkeit der Überzahlung, welche bis zu einem Betrag von 10 % der regulären Bezüge bzw. Leistungen angenommen werden kann (vgl. Palandt/Sprau, § 818 Rn 35.).

Es kann daher lediglich nach tiefgründiger Überprüfung des gesamten Sachverhaltes untersucht werden, ob die Nachweispflicht des Fragestellers, vermögensmindernde Dispositionen aufzuzeigen, entfällt oder nicht.

Jedoch bin ich bei Ihnen, dass ein gewollter Nachweis durchaus aufwendig sein kann.

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#6
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

iss ja doll was es im "Rechtsdeutsch" für Begriffe gibt:

entreicherung

wohl der gegensatz von

bereicherung

BAG, Urteil vom 9. 2. 2005 - 5 AZR 175/04

[38] bb) Der Bereicherte hat den Wegfall der Bereicherung zu beweisen, weil es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (BGH 19. März 1958 - V ZR 62/57 - NJW 1958, 1725 ). Hierzu hat er im Falle einer Gehaltsüberzahlung darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass sich sein Vermögensstand in Folge der Gehaltsüberzahlung nicht verbessert hat. Dabei können ihm Erleichterungen zugute kommen. Bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleich bleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts besteht die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung (Senat 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326 ; 18. Januar 1995 - 5 AZR 817/93 - BAGE 79, 115 ). Ein konkreter Nachweis, um solche Überzahlungen nicht mehr bereichert zu sein, ist danach entbehrlich.
[39] cc) Diese Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast kommt für den Arbeitnehmer aber nur dann in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen ist, dass die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere für konsumtive Ausgaben verbraucht wurde. Eine solche Annahme setzt voraus, dass es sich um Überzahlungen in relativ geringer Höhe handelt. Je höher die Überzahlung im Verhältnis zum Realeinkommen ist, um so weniger lässt sich annehmen, die zusätzlichen Mittel seien für den Lebensunterhalt verbraucht worden (Senat 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - BAGE 98, 25 ). Außerdem muss die Lebenssituation des Arbeitnehmers, insbesondere seine wirtschaftliche Lage so sein, dass die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung nahe liegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Arbeitnehmer mit geringem oder mittlerem Einkommen über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge aus ihrem Arbeitsverhältnis verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und evtl. ihre Familie zu bestreiten. Sind dagegen nennenswerte andere Einkünfte vorhanden, so kann auf eine typische Lebenssituation, die zum Verbrauch der zusätzlichen Mittel führt, nicht geschlossen werden.

aber zurück zur frage:

quote:<hr size=1 noshade>mein AG hat mich in einen falschen Tarif eingestuft <hr size=1 noshade>


wie das ?

quote:<hr size=1 noshade>das wurde erst 13 monate später "entdeckt" <hr size=1 noshade>


von wem ?

quote:<hr size=1 noshade>weil die Zulagensätze sich unterscheiden ( Feiertag, Nacht und Wochenendzulage <hr size=1 noshade>


in der regel werden zulagen in % gerechnet, insofern
sind die "zulagensätze" gleich, unterschiedlich ist halt die entgeltgruppe

...

quote:<hr size=1 noshade>Ist dies für das Ganze Jahr zulässig <hr size=1 noshade>


wie die vorredner treffend feststellten: welche ausschlußfristen stehen im arbeitsvertrag ?
(Anmerkung:stichworte: ausschlussfrist - ausschlussklausel - verjährung,
meiner meinung nach ein strittiges thema: stichwort: tarifverträge der CGZP)

quote:<hr size=1 noshade>Ich meine mich entsinnen zu können, dass er mich zwar umstellen darf <hr size=1 noshade>


dazu bedarf es meiner meinung nach einer änderungskündigung

es sei denn:

das ganze hört sich für mich mal wieder nach "zeitarbeit" (moderner sklavenhandel) an.

so steht z.b. im igz tarifvertrag:
2.3. Übt der Arbeitnehmer vorübergehend auf
Veranlassung des Arbeitgebers bis zu 6 Wochen
(vgl. Protokollnotiz Nr. 5, künftig PN) eine geringwertigere
Tätigkeit aus, so hat er Anspruch
auf die Bezahlung in seiner Stammentgeltgruppe.
Wird dem Arbeitnehmer innerhalb dieses
Zeitraumes eine Tätigkeit angeboten, die seiner
Stammentgeltgruppe entspricht und lehnt er diese
ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung der
tatsächlich ausgeführten Tätigkeit angepasst.
Wird dem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit
nicht angeboten, bleibt es bei der Entlohnung in
der Stammentgeltgruppe.
Wird der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum
als 6 Wochen den Anforderungen seiner
Stammentgeltgruppe nicht gerecht, so kann auf
Verlangen des Arbeitgebers eine neue Eingruppierung
erfolgen.


quote:<hr size=1 noshade>Ansonsten wüsste ich nicht, was dagegen spricht, zu Unrecht erhaltene Bezüge wieder zurück zu fordern.
<hr size=1 noshade>
(blaubär)

"zu unrecht erhaltene bezüge"

das wäre für mich die grundfrage







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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

@Herr Müller
Statt zu schreiben "zu Unrecht" hätte ich wohl besser formuliert "ohne Anspruchsgrundlage".
Bei einer korrigierenden Rückgruppierung bedarf es meines Wissens keiner Änderungskündigung , weil und insofern nur ein früherer Fehler bereinigt wird

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
romtru
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

Danken erst einmal möchte ich alle für die Rückmeldungen.

Zur Erklärung der offenen Fragen: Ich bin als Rettungsassistenten in einer Klinik eingestellt in der Pflege. Die Pfleger erhalten dort den TvöD K, ich laufe unter TvöD B, zum einen unterscheidet sich das brutto und DIE ZULAGENSÄTZE. Ich bekomme weniger Zulagen % als die Pfleger.

Die falsche eingruppierung ist in der Abrechnung aufgefallen als ich zeitlich weniger gestuft wurde. Es gab eine rückrechnung für das letzte Jahr und ich musste monatlich ca. 12€ erstatten.

Es ist keine Zeitarbeit sondern öffentlicher Dienst.

wie wäre zu handeln?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Du kannst der Rückforderung widersprechen und Entreicherung geltend machen. Wenn der AG den überzahlten Betrag gleichwohl einbehält (verrechnet), bleibt dir nur der Gang vors Arbeitsgericht.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

ok
meine vermutung zeitarbeit trifft nicht

nach wie vor bleibt:

quote:
aber zurück zur frage:

quote:mein AG hat mich in einen falschen Tarif eingestuft

wie das ?

quote:das wurde erst 13 monate später "entdeckt"

von wem ?


nach meiner kenntnis beträgt die ausschlussfrist tvöd 6 monate

ausschlussfrist bedeutet aber auch das ihr arbeitgeber "einspruch" gegen die lohnzahlungen erheben muss
ist dies geschehen ?

tvöd

§ 37 Ausschlussfrist

(1)
1.Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten [color=red]oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht[/color] werden.
2.Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

anmerkung:
tvöd = tarifdschungel








-- Editiert Herr Müller 176 am 08.11.2014 17:28

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Ich denke mal, pragmatisch gesehen ist die ausschlaggebende Größe die folgende:

quote:
ich musste monatlich ca. 12€ erstatten.


Damit ist relativ klar, dass sich ein Gang zum Gericht oder auch nur zum Anwalt sowohl finanziell als auch vom Zeitaufwand kaum lohnen wird.

Allerdings sollte man durchaus eine Begrenzung der Rückzahlung auf den Rahmen der Ausschlussfrist fordern, dafür benötigt man erstmal keinen Anwalt.

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"Meine persönliche Meinung"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
romtru
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

Ersteinmal habe ich den AG darauf hingewiesen, dass er nicht korrekt gehandelt hat, auf eine reaktion bin ich gespannt. eine kurze Rückmeldung werde ich hier lassen, wie die sache ausgegangen ist...

danke bereits an die Rückmeldungen.

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