Falsche Beratung > Erstberatungshonorar zu hoch

29. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
humanlike
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)
Falsche Beratung > Erstberatungshonorar zu hoch

Hallo,

ich bin Student und habe vor kurzem eine polizeiliche Vorladung vom LKA erhalten. Darin wurde mir Geldwäsche vorgeworfen.

Daraufhin habe ich zunächst mit einem Anwalt an meinem Studienort gesprochen, den ich vorher noch nicht kannte und über das Internet gefunden habe. Ich wusste nicht, was mir überhaupt vorgeworfen wurde und habe ihn gefragt, wie ich das herausfinden könne. Er sagt es gäbe keine Möglichkeit, dies herauszufinden. Die Polizei wolle nicht, dass ihre Ermittlungsarbeit gestört würde.

Das kam mir im Nachhinein komisch vor. Wenn ich vorgeladen bin, wie soll ich mich äußern, ohne von der genauen Tat zu erfahren. Er meinte auch, dass ich mich um gar nichts mehr kümmern solle.

Daraufhin habe ich bei der Polizei angerufen, um zu erfahren, um was es geht. Man sagte mir, ich habe vor einigen Jahren eine DVD von Windows 7 gekauft, die gefälscht sei und deshalb kann man mich nun wegen Geldwäsche anklagen.
Ich habe daraufhin festgestellt, dass es tatsächlich eine Bestellung gab, die dann storniert wurde. DAs habe ich der Polizistin mitgeteilt, die dann folgendes meinte: "Dann leiten Sie mir dass weiter und schreiben Sie, dass Sie die Bestellung storniert haben, weil Ihnen der Preis zu niedrig vorkam. Und dann wird die Anklage gegen Sie wohl auch fallen gelassen werden."
Da man mir daraus wohl einen Vorsatz nachweisen kann (wenn mir der Preis seltsam vorkam), habe ich das natürlich nicht geschrieben. Die Aussage der Polizistin, dass die Anklage dann fallen gelasse werde, dagegen schon.
Am nächsten Tag ruft die Polizistin natürlich an und behauptet, Sie hätte so etwas nie gesagt. Dem Anwalt habe ich jedoch das Mandat entzogen und mich beschwert, dass er mir eine falsche Auskunft gegeben habe.
Ich vermute, dass er einfach möglichst viel Geld aus der Sache rauholen wollte, aber das ist meine Meinung.

Nun hat er für die halbe Stunde, in der ich mit ihm gesprochen habe und er nur wenig über den Fall sagte, dafür aber lange und breit über mein Studium und andere für den Fall nicht relevante Dinge gequatscht hat, mehr als 200€ berechnet. Ich weiß, dass er das REcht hat, eine Rechnung zu schreiben, bin aber mit dem Preis nicht einverstanden.

Wie soll ich mich weiter verhalten?

Ich habe eine Rechtsschutzversicherung und könnte damit evtl. den Anwalt verklagen oder einen Anwalt engangieren, der die Rechnung herunter handelt. Der erste Antwalt wird von der Versicherung nicht übernommen, da es um Strafrecht geht.

Was denn, so teuer?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Ich wusste nicht, was mir überhaupt vorgeworfen wurde und habe ihn gefragt, wie ich das herausfinden könne. Er sagt es gäbe keine Möglichkeit, dies herauszufinden. Die Polizei wolle nicht, dass ihre Ermittlungsarbeit gestört würde.

Das verwundert doch sehr.
Sie waren wirklich als Beschuldigter aufgeführt, nicht etwa als Zeuge?
Wie Sie inzwischen ja selber herausgefunden haben, ist das absurd falsch. Der Anwalt hätte selbstverständlich Akteneinsicht beantragen können. Allerdings ist das so falsch, dass ich mir eigentlich nicht vorstellen kann, dass der Anwalt das so gesagt haben soll und es nicht irgendein großes Missverständnis gab.
Vielleicht hielt er aber auch den Studenten mit Geldwäsche-Vorwürfen einfach nicht für den lukrativsten Mandanten und wollte diesen schnell los werden? Kann man natürlich nicht wissen. Wäre aber eigentlich auch keine sonderlich plausible Erklärung für so ein Fehlverhalten.

Das Telefonat mit der Polizei war übrigens ein Fehler, sowas klärt man eigentlich nicht telefonisch. Wie Sie ja jetzt selber erfahren durften, ist so eine Kommunikation immer etwas unsicher. Und auf die Aussagen/Vermutung der Polizei zum weiteren Verfahrensverlauf darf man schon gar nichts geben, das liegt ganz einfach nicht in deren Ermessen.
Ebenso war es meiner persönlichen Meinung nach schon überflüssig, wegen so einer Sache überhaupt einen Anwalt aufzusuchen. Von dem genauen Vorwurf hätten Sie auch bei der Polizei noch erfahren, dazu überhaupt nichts sagen müssen und dann einfach gehen können.

quote:
Nun hat er für die halbe Stunde, in der ich mit ihm gesprochen habe und er nur wenig über den Fall sagte, dafür aber lange und breit über mein Studium und andere für den Fall nicht relevante Dinge gequatscht hat, mehr als 200€ berechnet.

Tja, diese knapp 200€ (einschließlich Steuern) sind aber mehr oder weniger der Standardpreis und können ganz pauschal für eine Erstberatung verlangt werden. Auf die Dauer des Gesprächs kommt es dabei nicht an, auch wenige Minuten reichen schon. Dementsprechend besteht eigentlich eine Zahlungspflicht.

Bei solchen "Missverständnissen" gibt es übrigens Ansprechpartner bei den zuständigen Anwaltskammern. Viel machen können die aber auch nicht unbedingt. Der Anwalt wird dort wohl nicht zugeben das gesagt zu haben, was Sie verstanden haben.

Bevor ich ich die Rechtsschutzversicherung bemühe, würde ich zunächst mal prüfen, wie hoch der von mir zu tragende Eigenanteil ist. Und zum "Runterhalten" besteht eigentlich wenig Verhandlungsspielraum.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
humanlike
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

der Anwalt hat mir jetzt schriftlich mitgeteilt, dass ich natürlich von den Tatvorwürfen erfahren könne (das hatte er im Gespräch nicht gesagt), dass ich aber keine Akteneinsicht beantragen kann oder erst nach Abschluss des Verfahrens.

Ich habe konkret nach einer Möglichkeit gefragt, wie ich erfahren könne, was mir eigentlich vorgeworfen wird. Dabei hat er nicht erwähnt, dass mir die Polizei dies telefonisch mitteilen würde. Ich deute das so, dass er mich davon abhalten wollte, mit der Polizei zu sprechen, um eine schnelle Lösung zu vermeiden und möglichst viel Geld zu verdienen.

Hat er Recht, dass ich keine Akteneinsicht verlangen kann?

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""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)


Wie bereitd gesagt, halte ich das für eine sehr überraschende Auskunft. Jedenfalls dann, wenn diese Behauptung ganz ohne Zusätze ergeht. Eigentlich ist es nämlich der Standard, dass ein Verteidiger zunächst mal die Akten anfordert und je nach deren Inhalt dann mit dem Mandanten bespricht, wie weiter vorzugehen ist. Eigentlich kann ich mir aber auch weiterhin nicht vorstellen, dass der Anwalt das so gessgt haben soll, wäre nämlich einfach seltsam.

Aber offenbar haben Sie diese Aussage ja jetzt auch schriftlich vorliegen. Da sollten Missverständnisse oder gegeteilige Behauptungen eigentlich ausgeschlossen sein. Wie gesagt, können Sie sich mit Ihren Problemen auch an die Kammer wenden, wobei das nichts bringen muss.

Ihr eigentliches Problem scheint ja die Bezalung der Rechnung zu sein. Diese Erstberatungsgebühr kann aber grundsätzlich in der Höhe verlangt werden, fast schon bei Betreten der Kanzlei. Insbesondere schuldet der Anwalt keine besondere Länge oder Qualität der Beratung. Natürlich könnten Sie versuchen dahingehend zu argumentieren, dass nichtmals eine Berstung stattgefunden hat, die auch nur den Minimalanforderungen der Erstberatung gerecht wird, etwas weil die Auskunft so absurd falsch ist. Das wäre aber ein sehr gewagter Weg.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe konkret nach einer Möglichkeit gefragt, wie ich erfahren könne, was mir eigentlich vorgeworfen wird. <hr size=1 noshade>

Das wusste man ja schon, stand ja im schreiben: Geldwäsche


Akteneinsicht kann man zwar über einen Anwalt erhalten, jedoch erst wenn die Ermittler die Akte für "abgabereif" halten.

Von daher war die Aussage
quote:<hr size=1 noshade>Die Polizei wolle nicht, dass ihre Ermittlungsarbeit gestört würde. <hr size=1 noshade>

auch korrekt.

Informationen werden in der Regel nur sehr sparsan preisgegeben um das Ermittlungsergebnis nicht zu gefährden.



quote:<hr size=1 noshade>Dabei hat er nicht erwähnt, dass mir die Polizei dies telefonisch mitteilen würde. <hr size=1 noshade>

Das ist auch eher unüblich, das die Polizei irgendwelchen nicht identifizierten Anrufern detaillierte Auskünfte zu Beschuldigungen etc. erteilt.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Man sagte mir, ich habe vor einigen Jahren eine DVD von Windows 7 gekauft, die gefälscht sei und deshalb kann man mich nun wegen Geldwäsche anklagen. <hr size=1 noshade>


§261 II (1) StGB i.V.m. §261 I (4) (b) StGB i.V.m. §106 UrhG .

Oder, falls statt Vorsatz nur "leichtfertig nicht erkannt" vorliegt, §261 V StGB i.V.m. §261 I (4) (b) StGB i.V.m. §106 UrhG .

Gute Güte, was heutzutage alles strafbar ist.

War es denn offensichtlich, daß es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelte (extrem billig)?

quote:<hr size=1 noshade>Man sagte mir, ich habe vor einigen Jahren eine DVD von Windows 7 gekauft <hr size=1 noshade>


Und noch mehr Gute Güte, was heutzutage alles verfolgt wird. Schwere Straftaten bleiben liegen, aber jemand, der eine DVD vor Jahren gekauft hat, kriegt ne Anklage wegen Geldwäsche. Super.

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1x Hilfreiche Antwort

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