>Falsche Angaben zum ebay-Artikel gemacht!?
Hallo Herr Koch,
grundsätzlich haftet der Auftraggeber eines Anwalts auch für die Kosten, die eigentlich von der Gegenseite gezahlt werden müßten.
Grundsätzlich können Sie auch die Versankosten miteinfordern. Etwas anderes gilt nur bei abweichender Vereinbarung in den AGB von Ebay.
Werde ich nochmal prüfen. Ich meine, es wird differenziert zwischen Privat- und Gerwerbeverkäufen.
Da in ihrem Fall eine Zusicherung von Eigenschaften vorliegt, mit einem neuen Miundstück kann man musizieren, sind Sie zum Rücktritt berechtigt.
Also, Sie müssen vorschiessen - Ohne Schuss kein Jus
Mit schönen Grüßen
D.P.M. Sevriens
Rechtsanwalt
"Wenn der Mensch sicht etwas vornimmt, so ist
ihm mehr möglich, als man glaubt. (Pestalozzi)
von RA DPMS am 07.10.2003 15:56
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