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Falschaussage eines Zeugen

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Falschaussage eines Zeugen

Guten Abend,
ich habe ein anliegen, das mich siet über einer woche nun schon belastet.
ganz allgemein:
2 Freunde sind angetrunken von einer party nach hause gefahren, beim ausparken gegen ein anderes auto gefahren. ohne zu überlegen sind diese weitergefahren (also Fahrerfluch) haben aber wenige meter entfernt angehalten um darüber zu sprechen. der besitzer des beschädigten wagens kam, bemerkte den schaden verständigte die polizei diese griffen daraufhin die beiden freunde auf.
der fahrer musste ins krankenhaus zum blut abnehmen.
der andere war also nur zeuge.
dieser bekam wenige tage später eine vorladung der polizei zur anhörung. diese leiferte er schriftlich ab (eine falschaussage) um den eigentlichen fahrer zu entlasten. die beiden einigten sich nämlich darauf gemeinsam falsch auszusagen, nämlich dass eine andere person gefahren sei, diese aber nach dem unfall einfach abgehauen ist und der freund, der die vorladung zur anhörung bekommen hat, erst später dazu kam und dann beide gemeinsam aufgegriffen wurden.
die frage nun:
1.) wie realistisch ist es mit dieser aussage durchzukomemn?
2.) was hat der zeugen-freund als nächstes zu befürchten. wird er vom gericht geladen, oder vom RA des beschuldigten, um diesen zu entlasten, und muss ich dann erscheinen?
3.) was droht dem zeugen-freund (21 Jahre, student, ohne bisherige vorstrafen für den fall, dass die falschaussage auffliegt? wie muss die bestrafung uasfallen um keinen eintrag zu bekommen, bzw. wann erlischt der eintrag?

Ich bitte um schnelle antworten, da mich diese sache verfolgt, ich sdchlafe kaum noch und befürchte das schlimmste!

Vielen Dank!

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" "


von stowaffer am 27.11.2004 23:52
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Falschaussage eines Zeugen
Vielleicht sollte sich der Zeugen-Freund auch mal überlegen, die falsche Aussage zu berichtigen. Bisher war es näml. noch gar keine "Falschaussage" gem. § 153 StGB! Die kann man näml. nur bei Gericht machen, nicht jedoch bei der Polizei. Allerdings wird er die Aussage bei Gericht wiederholen müssen (und ich kenne kaum ein Gericht, daß so ein Ding glaubt, hat näml. sooooon Bart).

Im Falle einer Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage ist die Mindesstrafe 3 Monate Freiheitsstrafe, und nur wenn es bei dieser Mindeststrafe bleiben würde, gäbe es keinen Führungszeugniseintrag, aber einen ins Bundeszentralregister. Bei z.B. 4 Monaten = 3 Jahre Führungszeugnis + 10 Jahre BZR. Wird er vereidigt ist die Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe. Die steht, wenn es bei dieser Mindeststrafe bleibt, für 3 Jahre im Führungszeugnis und für 10 Jahre im BZR. Gibt es bspw. 1 Jahr + 1 Monat steht es 5 Jahre im Führungszeugnis und 16 Jahre + 1 Monat im BZR.

By the way: Wer ist denn "angeblich abgehauen"? Ein Mr. Unbekannt oder habt ihr jemanden direkt benannt? Das wäre dann auch noch eine "falsche Verdächtigung" nach § 164 StGB. Aber auch da kann man sich durch rechtzeitige Richtigstellung große Strafmilderung verschaffen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 28.11.2004 00:49
Status: Tao (17083 Beiträge)
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>Falschaussage eines Zeugen
Vielen Dank für den ersten Überblick. Ich habe mich da auch nur mehr oder minder rein ziehen lassen. ICh denke ich werde da einiges richtig stellen müssen. Aber von wem werde ich denn nun vor gericht geladen? Und besteht die möglichkeit einfach fern zu bleiben und mich somit meiner aussage zu entziehen? Und wenn ich nun vor gericht die wahrheit aussage, hat dies dann konsequenzen weil ich ja bei der Polizei einen anderen Hergang geschildert habe?!

Vielen Dank schon im Vorraus!



von stowaffer am 28.11.2004 10:59
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Falschaussage eines Zeugen
Geladen werden Sie direkt vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft.

Als Zeuge besteht sowohl Pflicht zum Erscheinen, als auch zur wahrheitsgemäßen Aussage. Bleiben Sie grundlos fern werden Ihnen

a) die Verfahrenskosten auferlegt
b) eine Ordnungsstrafe verhängt
c) werden Sie von der Polizei zuhause abgeholt und bei Gericht vorgeführt.

Erscheinen Sie zwar, weigern sich aber (ohne einen der in §§ 52ff. StPO bezeichneten Grüne) auszusagen, kann man Sie auch in Erzwingungshaft/Beugehaft nehmen, um Ihre Aussage zu erzwingen.

Sagen Sie bei Gericht richtig aus, werden Sie sich wegen einer "falschen Verdächtigung" (= Aussage bei der Polizei) zu verantworten haben, wenn Sie dort eine konkrete Person benannt haben, die angebl. abgehauen sein soll.

So oder so eine dämliche Situation!

Der einzige Weg glimpflich aus der Sache herauszukommen, ist sofortige Richtigstellung bei der Polizei (anrufen --> um Nachvernehmung bitten)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 28.11.2004 12:16
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>Falschaussage eines Zeugen
Das Problem sehe ich nicht in der Falschaussage an sich, diese ist vor der Polizei nicht strafbar und hat für den Zeugen wie auch für den Täter keine strafrechtliche Bedeutung.

Allerdings dürften bei namentlicher Nennung einer dritten Person, die nicht gefahren ist, der Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB - Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu fünf Jahren) bzw. § 145 StGB - Vortäuschen einer Straftat (Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu drei Jahren) in Frage kommen.

Die Beweislage dürfte - wenn die dritte Person über entsprechende Beweise verfügt - erheblich gegen Sie sprechen.


von Menetekel am 28.11.2004 12:31
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>Falschaussage eines Zeugen
Wovon red ich denn die ganze Zeit ?!?!
(nicht böse gemeint)


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von !!Streetworker!! am 28.11.2004 12:36
Status: Tao (17083 Beiträge)
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>Falschaussage eines Zeugen
Nein,
die Person wurde nicht namentlich benannt, da die beriden freunde diesen dritten erst auf der party kennen gelernt haben und lediglich den vornamen des dritten wussten.
wenn ich mich also bei der polizei melde und die sache richig stelle, muss ich nicht mit einer anklage oder derartigem rechnen.
bekommt man dafür dennoch einen eintrag in das FZ o.Ä. wenn ja wann fliegt das raus?

Vielen dank für die Aufklärung. Ich denke ich weiß was ich jetzt zu tun habe.

MfG


von stowaffer am 28.11.2004 15:53
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Falschaussage eines Zeugen
Wenn ein "unbekannt" benannt wurde, ist "falsche Verdächtigung" nicht erfüllt. Einzig übrigbleiben würde dann noch "versuchte Strafvereitelung" nach § 258 StGB. Durch eine promte Richtigstellung ist hier allerdings noch der strafbefreiende(!!!) "Rücktritt vom Versuch" nach § 24 StGB möglich. "Strafbefreiend" bedeutet dann natürl. auch kein Führungszeugniseintrag (Wo keine Strafe, da kein Eintrag)

Ich denke ich weiß was ich jetzt zu tun habe.

Das steht zu hoffen. Wie schon gesagt, die Geschichte des "Mr. Unbekannt" hat bei Gerichten nen Bart wie Methusalem.

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von !!Streetworker!! am 28.11.2004 16:39
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>Falschaussage eines Zeugen
Vielen Dank
für die vielen antworten, habe heute versucht bei der Polizei um eine Nachvernehmung zu bitten, habe den sachbearbeiter aber nicht erreicht. werde es morgen versuchen. muss die polizeistelle denn dem entschluss meiner nachvernehmung zustimmen oder kan sie sich auch weigern? meine aussage ist nun schon eine halbe woche her ist das denn zu spät um die dinge richtig zu stellen?
Hoffe doch nciht! Muss ich auch gründe dafür angeben, warum ich zunächst falsch aussagte? was eignet sich denn da am besten für eine begründung? gibt es da erfahrungen aus der vergangenheit?

Vielen dank!

MfG


von stowaffer am 29.11.2004 19:38
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Falschaussage eines Zeugen
Die Polizei muß die Aussage entgegennehmen. Bleiben Sie einfach bei der Wahrheit.

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 29.11.2004 19:40
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