Falschaussage eines Zeugen
Guten Abend,
ich habe ein anliegen, das mich siet über einer woche nun schon belastet.
ganz allgemein:
2 Freunde sind angetrunken von einer party nach hause gefahren, beim ausparken gegen ein anderes auto gefahren. ohne zu überlegen sind diese weitergefahren (also Fahrerfluch) haben aber wenige meter entfernt angehalten um darüber zu sprechen. der besitzer des beschädigten wagens kam, bemerkte den schaden verständigte die polizei diese griffen daraufhin die beiden freunde auf.
der fahrer musste ins krankenhaus zum blut abnehmen.
der andere war also nur zeuge.
dieser bekam wenige tage später eine vorladung der polizei zur anhörung. diese leiferte er schriftlich ab (eine falschaussage) um den eigentlichen fahrer zu entlasten. die beiden einigten sich nämlich darauf gemeinsam falsch auszusagen, nämlich dass eine andere person gefahren sei, diese aber nach dem unfall einfach abgehauen ist und der freund, der die vorladung zur anhörung bekommen hat, erst später dazu kam und dann beide gemeinsam aufgegriffen wurden.
die frage nun:
1.) wie realistisch ist es mit dieser aussage durchzukomemn?
2.) was hat der zeugen-freund als nächstes zu befürchten. wird er vom gericht geladen, oder vom RA des beschuldigten, um diesen zu entlasten, und muss ich dann erscheinen?
3.) was droht dem zeugen-freund (21 Jahre, student, ohne bisherige vorstrafen für den fall, dass die falschaussage auffliegt? wie muss die bestrafung uasfallen um keinen eintrag zu bekommen, bzw. wann erlischt der eintrag?
Ich bitte um schnelle antworten, da mich diese sache verfolgt, ich sdchlafe kaum noch und befürchte das schlimmste!
Vielen Dank!
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von stowaffer am 27.11.2004 23:52
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>Falschaussage eines Zeugen
Das Problem sehe ich nicht in der Falschaussage an sich, diese ist vor der Polizei nicht strafbar und hat für den Zeugen wie auch für den Täter keine strafrechtliche Bedeutung.
Allerdings dürften bei namentlicher Nennung einer dritten Person, die nicht gefahren ist, der Tatbestand der falschen Verdächtigung (
§ 164 StGB - Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu fünf Jahren) bzw. § 145 StGB - Vortäuschen einer Straftat (Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu drei Jahren) in Frage kommen.
Die Beweislage dürfte - wenn die dritte Person über entsprechende Beweise verfügt - erheblich gegen Sie sprechen.
von Menetekel am 28.11.2004 12:31
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>Falschaussage eines Zeugen
Nein,
die Person wurde nicht namentlich benannt, da die beriden freunde diesen dritten erst auf der party kennen gelernt haben und lediglich den vornamen des dritten wussten.
wenn ich mich also bei der polizei melde und die sache richig stelle, muss ich nicht mit einer anklage oder derartigem rechnen.
bekommt man dafür dennoch einen eintrag in das FZ o.Ä. wenn ja wann fliegt das raus?
Vielen dank für die Aufklärung. Ich denke ich weiß was ich jetzt zu tun habe.
MfG
von stowaffer am 28.11.2004 15:53
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>Falschaussage eines Zeugen
Vielen Dank
für die vielen antworten, habe heute versucht bei der Polizei um eine Nachvernehmung zu bitten, habe den sachbearbeiter aber nicht erreicht. werde es morgen versuchen. muss die polizeistelle denn dem entschluss meiner nachvernehmung zustimmen oder kan sie sich auch weigern? meine aussage ist nun schon eine halbe woche her ist das denn zu spät um die dinge richtig zu stellen?
Hoffe doch nciht! Muss ich auch gründe dafür angeben, warum ich zunächst falsch aussagte? was eignet sich denn da am besten für eine begründung? gibt es da erfahrungen aus der vergangenheit?
Vielen dank!
MfG
von stowaffer am 29.11.2004 19:38
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