Falschaussage durch Zeugen vor Gericht

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Falschaussage, Meineid, falsche Versicherung an Eides Statt und die Folgen für den Aussagenden

Insbesondere Gerichte sind auf wahrheitsgemäße Angaben von Zeugen und Sachverständigen angewiesen, damit die Tatsachengrundlage für deren Entscheidung nicht verfälscht wird. Nachdem Polizei und Staatsanwaltschaft keine zur Eidesabnahme zuständigen Stellen sind, kommt eine Falschaussage gegenüber diesen Behörden nicht in Betracht.

In § 153 StGB wird die uneidliche Falschaussage erfasst. Eine Versuchs- oder Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gibt es nicht. Teilnahme ist möglich, sogar Beihilfe durch Unterlassen, wenn die Aussageperson in eine besondere und ungewöhnliche Gefahrsituation für eine Falschaussage gebracht wird. Der Beschuldigte ist kein tauglicher Täter. Unter Aussage versteht man die sprachliche Wiedergabe von Tatsachen gegenüber der Vernehmungsperson. Eine Aussage ist falsch, wenn sie nicht der Wahrheit entspricht. Insoweit ist der Inhalt der Aussage mit der objektiven Sachlage zu vergleichen. Auch durch das Verschweigen von Tatsachen kann der Tatbestand erfüllt werden. Für eine Vollendung ist erforderlich, dass die Aussage abgeschlossen ist. Eine Vernehmung kann sich über mehrere Verhandlungstermine erstrecken. Wenn der Täter seine falschen Angaben im letzten Verhandlungstermin berichtigt, liegt ein strafloser Versuch vor. Allerdings kann eine Vernehmung auch in jedem einzelnen Termin beendet werden. Dann ist § 158 StGB anwendbar.

Ein Meineid ist gemäß § 154 StGB bestraft. Unter Eid versteht man die förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage. Das Gericht kann die Strafe nach § 157 StGB mildern, wenn sich die Beweisperson in einem Aussagenotstand befunden hat, d. h. die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft zu werden.

Auch bei einer falschen Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB statt muss die Versicherung in dem konkreten Verfahren zugelassen sein. Im Strafverfahren sind eidesstattliche Versicherungen rechtlich bedeutungslos, sofern sie sich auf Tatsachen beziehen, die im Wege der förmlichen Beweisaufnahme zu klären sind. Unter Versicherung an Eides statt versteht man eine den Erklärenden sofort bindende Bekräftigung der Wahrheit.

Wer eine Aussageperson zu einer falschen uneidlichen Aussage, einem Meineid oder einer falschen Versicherung an Eides Statt verleitet, macht sich nach § 160 StGB strafbar. Auf die Gut- oder Bösgläubigkeit der Aussageperson kommt es zwar nicht an, nach der Vorstellung des Täters muss die Beweisperson aber gutgläubig sein. Andernfalls kommt nur eine Anstiftung oder eine versuchte Anstiftung gemäß § 159 StGB in Betracht.

Beim Meineid und bei der falschen Versicherung an Eides Statt kann die Tat gemäß § 161 StGB auch fahrlässig begangen werden.

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