Falschaussage bei einer Anzeige

15. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
OpusDe
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Falschaussage bei einer Anzeige

Hallo zusammen,
ich bin Sven 21 Jahre alt, am vergangenen Montag eine Falschaussage bei der Polizei getätigt.
Ich hab mein Fahrrad in einem Innenhof in einem Busch versteckt (weil ich kein Schloss dabei hatte), dieses hat die Polizei dann gefunden und mitgenommen.
Ich habe gedacht: '******* ist geklaut worden'
Später bin ich zur Polizei gegangen um eine Anzeige aufzugeben, bei der ich dann gesagt hab es sei abgeschlossen. Damit ich zur Versicherung gehen kann und was zurück bekomme.
Die Polizei hat mich dann kontaktiert und gesagt das Fahrrad ist hier, und es könnte was kommen wegen der Falschaussage.
Was erwartet mich jetzt?


-- Editier von Svimbo am 15.04.2017 15:43

-- Editier von Svimbo am 15.04.2017 16:24

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ich habe jetzt gerade keinen StGB-Kommentar zur Hand, aber das Vortäuschen eines § 243 StGB obwohl objektiv nur ein § 242 StGB gegeben ist, dürfte den § 145d StGB nicht erfüllen.

Auch das Ausstellen lassen einer polizeilichen Bescheinigung für die Versicherung dürfte die Grenze zum versuchten Betrug noch nicht gerissen haben, wenn die Sache der Versicherung noch nicht gemeldet worden war.

Fazit: Keinen Straftatbestand erfüllt.

Eine Falschaussage im klassischen Sinn kann man nur vor Gericht machen. Bei der Polizei müssen noch bestimmte Umstände hinzutreten, damit es strafbar wird.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
OpusDe
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst mal vielen Dank schonmal!

Dann ergibt sich für mich die Frage welche Umstände dies wären.
Sind diese zum Beispiel Dinge die man bei der Polizei äußert?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Dann ergibt sich für mich die Frage welche Umstände dies wären.


Wenn man mit seiner Aussage jemanden anderen wider besseres Wissen fälschlich belastet (dann falsche Verdächtigung) oder fälschlich entlastet (dann vers. Strafvereitelung, wobei es da auch wieder Ausnahmen gibt, wenn man mit dem Beschuldigten verwandt ist). Beides kommt hier nicht in Frage.

Wenn Sie z.B. Herrn X beschuldigt hätten, das Rad gestohlen zu haben, obwohl sie wissen, dass er es nicht war, wäre das eine falsche Verdächtigung.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 17.04.2017 21:26

1x Hilfreiche Antwort

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