Falschaussage / Meineid

26. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
MetalM
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)
Falschaussage / Meineid

Hallo!

Vor einigen Monaten kam es auf dem Bürgersteig zu folgendem Sachverhalt:
Ein Auto wollte dort rückwärts einparken und ich habe das nicht so recht mitbekommen und bin gegen das Auto leicht vorgelaufen.
Der Fahrer und ich stritten uns sehr, so dass ich die Polizei rief. Die nahm eine Unfallanzeige auf.
Zwei Tage später lag im Briefkasten eine Ladung zur Vernehmung bei der Polizei als Beschuldigter wg. Vortäuschen einer Srtaftat und wissentlich falscher Beschuldigung.
Ich habe mir von meinem Arzt ein Attest geholt, dass mein Knie leicht geprellt sei. Das Verfahren gegen mich wurde dann eingestellt (nach Vernehmung).

Nun geht es gegen den Fahrer wg. fahrl. Körperverletzung vor Gericht.
Eigentlich ist gar nichts passiert bei diesem "Unfall". Durch meinen Anwalt hatten wir Akteneinsicht, die Polizsiten hatten bei dem Unfall Zweifel an meiner Aussage.

Nun habe ich Angst:
- vereidigt zu werden (wegen mögl. Meineid)
Ich denke, das das ganze Böse für mich ausgehen kann, da es ja eigntlich kein Unfall war. Bei meiner poliz. Vernehmung habe ich nicht geasgt, der Fahrer hätte mich angefahren oder so, ich habe alles sehr allgemein gehalten.

Meine Frage:
- kann ich den Eid ablehnen?
- kann ich vor Gericht aussagen, das eigentlich nichts pasiert ist und wie werde ich dann ggf. bestraft?
- wie soll ich mich vor Gericht verhalten?

Vielen Dank schonmal!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Trixi0703
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 21x hilfreich)

Wo kam denn diese Knieprellung her? Oder hat der Arzt ein falsches Attest ausgestellt?
Super - das schlägt ja richtig Wellen....

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MetalM
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)

Die Knieprellung kam schon von dem Zusammenstoß.
Das hat mein Arzt auch so geschrieben, d.h. er bezog sich in dem Attest auf den Unfall.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ob Meineid, oder nur "uneidliche" Falschaussage, macht nicht so den riesen Unterschied. Auch für eine uneidliche Falschaussage gibt es 3 Monate.

Bei geschädigten wird nach § 61, Nr.2 StPO iaR. auf die Vereidigung verzichtet.

Sie könnten die Aussage nach § 55 StPO verweigern, weil Sie sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selber belasten würden.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !Streetworker! am 26.02.2005 10:47:11

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MetalM
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich kann ja nur das sagen, was wirklich passiert ist.
Das habe ich bei meiner Vernehmung als Beschuldigter getan und das ist auch die Wahrheit.

Trotzdem habe ich irgendwie ein schlechtes Gefühl bei der Sache.
Es gab damals keine zeugen bei der Sache.
Meine Sorge ist, dass es auf einmal zeugen gibt, die vielleicht nicht ganz "sauber" sind.

Nochmal meine Frage:
- kann ich die Vereidigung ablehnen?
- dient das ärztl. Attest als so eine Art Zeuge?

Vielen Dank schonmal.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

- kann ich die Vereidigung ablehnen?

Nein, daß können Sie nicht. Aber sie sehen da anscheinend zwischen einer Aussage unter Eid und einer nicht unter Eid einen größeren Unterschied als eigentl. da ist.

Eine falsche Aussage ohne Eid ist nicht weniger schlimm, als eine mit Eid (mal abgesehen von der unterschiedlich hohen Strafandrohung)

Andersherum ist es bei einer richtigen Aussage ja egal, ob die nun eidlich oder uneidlich abgegben wird.


dient das ärztl. Attest als so eine Art Zeuge?

Das Attest ist ein Beweis dafür, daß sie verletzt waren, aber nicht dafür, wie die Verletzung zustande gekommen ist. Am Attest läßt sich ja nun nicht erkennen, ob das Auto gegen Sie oder Sie gegen das Auto geprallt sind.

Ich weiß natrürl. nicht, was Sie bei der Polizei genau ausgesagt haben, aber "ich habe alles sehr allgemein gehalten " ist immer so eine Sache für sich. Will heißen, in den Augen der Polizei und streng juristisch betrachtet, war es vielleicht doch nicht so allgemein, wie Sie denken.

Wegen irgendetwas muß ja

a) das Verfahren gegen Sie wg. der falschen Verdächtigung eingeleitet worden sein. Wenn Sie von vornherein gesagt hätten, daß Sie gegen das Auto gelaufen sind, stünde gar keine strafbare Handlung im Raum, somit auch keine falsche Verdächtigung.

b) das Verfahren gegen den Autofahrer eingeleitet worden sein, denn wenn Sie gegen sein Auto laufen, und das auch so aussagen, hat er sich nicht strafbar gemacht.

Irgendetwas in Ihrer Aussage muß also den Staatsanwalt dazu veranlaßt haben, hier eine strafbare Handlung zu sehen, und ein verfahren einzuleiten.

Sollte der Angeklagte mit einem Anwalt zum Termin erscheinen können Sie darauf wetten, daß der sie "eindringlichst befragen" wird (wenn es nicht schon der Richter von sich aus macht), und dann müssen Sie "Tacheles" reden, und können nichts allgemein halten.

Es wird die Frage gestellt werden, ob Sie gegen das Auto oder das Auto gegen Sie "geprallt" ist. Und darauf wird ein klares "Ja" oder "Nein" als Antwort erwartet werden.


Ein Auto wollte dort rückwärts einparken und ich habe das nicht so recht mitbekommen und bin gegen das Auto leicht vorgelaufen.


Nach dieser Angabe sind sie ja gegen das Auto gelaufen.

Nur, wenn Sie das von vornherein so gesagt hätten, wäre in aller Regel weder das Verfahren gegen Sie, noch jetzt das gegen den Autofahrer eingeleitet worden, da dann - wie schon gesagt- überhaupt keine strafbare Handlung stattgefunden hätte.

Insofern besteht evtl.(!) die Gefahr einer Wiederaufnahme Ihres Verfahrens wegen §§ 145d , 164 StGB , wenn Sie nun sagen, daß sie vor das Auto gelaufen sind.

Sollten Sie jedoch angeben, daß das Auto gegen Sie gefahren ist, und das wird Ihnen nicht geglaubt, bzw. widerlegt, haben wir eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB oder ggf. einen Meineid nach § 154 StGB .

Und genaus für diese Zwickmühlen-Situationen hat der Gesetzgeber den § 55 StPO geschaffen, auf den an dieser Stelle nochmals verwiesen sei.

§ 55
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.





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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MetalM
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort!

Es ging alles so wahnsinnig schnell, weil ich auch gerade in die andere Richtung geschaut habe, so dass ich nicht ohne jeden Zweifel sagen kann, ob das Auto noch zurücksetzte als es zu dem zusammenstoß kam.
Es ging, wie gesagt, alles wahnsinnig schnell.

Daher hatte ich vor, dies vor Gericht auch so zu sagen.

Kurz nach dem Zusammenstoß, als ich die Polizei rief stellte sich die Situation für mich so dar, das das Fahrzeug noch zurück setzte.
Es war eigentlich eine Lapalie, und ich hätte normal nie die Polizei verständigt.
Es war auch nicht meine Abischt, ihn falsch zu verdächtigen.
Konkret wurde danach wegen Vortäuschen einer Straftat und wissentlich falscher Verdächtigung gegen mich ermittelt.
Nach meiner Aussage bei der Polizei wurde das Verfahren gegen mich eingestellt und gegen den Fahrer wg. fahrl. Körperverletzung ermittelt.

Kann man mir nun, wenn ich das so schildere wie oben beschrieben noch ein Verfahren "drücken"?

Wie gesagt, es ging so wahnsinnig schnell und in der Situation stellte sich das auch wirklich so für mich dar, nur je länger ich darüber nachdenke, desto unsicherer bin ich mir.
Ich möchte den Fahrer ja auch nicht unnötig oder falsch belasten.

Welche Möglichkeiten habe ich ohne ggf. ein erneutes Verfahren gegen mich aus dieser Situation herauszukommen?

-- Editiert von MetalM am 26.02.2005 17:36:16

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Daher hatte ich vor, dies vor Gericht auch so zu sagen.

Das ist auch das beste was Sie machen können, wenn Sie überhaupt eine Aussage machen.


Konkret wurde danach wegen Vortäuschen einer Straftat und wissentlich falscher Verdächtigung gegen mich ermittelt.
Nach meiner Aussage bei der Polizei wurde das Verfahren gegen mich eingestellt und gegen den Fahrer wg. fahrl. Körperverletzung ermittelt.


Und da liegt der Knackpunkt. Wie gesagt, um explizit und seriös dazu Stellung nehmen zu können, müßte man die schriftliche Aussage vorliegen haben, aber es stellt sich ja anscheinend(!) so dar, daß Sie anfangs(!) an Ort und Stelle sagten, daß das Auto gegen Sie gefahren sei. Daran hatte die Polizei die vor Ort war offenbar Zweifel und leitete das Verfahren wegen falscher Verdächtigung ein. Daraufhin wurden Sie als Beschuldigte vernommen. Offenbar konnten Sie den Verdacht der falschen Anschuldigung ausräumen, da das Verfahren eingestellt wurde. Die Frage ist jetzt: Wie konnten Sie diesen Verdacht ausräumen? Dadurch, daß Sie den Vernehmungsbeamten davon überzeugten, daß das Auto wirklich gegen Sie gefahren ist, und nicht Sie gegen das Auto gelaufen sind? Das wäre dann näml. eine erneute "falsche Anschuldigung". Dafür spricht auch, daß dann (erst??) das Verfahren gegen den Fahrer eingeleitet, bzw. weiterverfolgt wurde.

Wenn Sie jetzt bei Gericht "zurückrudern" und sagen, sie wissen es nicht genau (und wußten es eigentl. auch schon bei der Polizei nicht) könnte es passieren, daß wiederum ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung eingeleitet wird.

Würden Sie sagen, daß Sie sicher sind, daß das Auto gegen Sie gedahren ist, wäre es eine Falschaussage.

Unter dem Strich beibt das gleiche Fazit:

Ich würde entweder die Aussage verweigern (ohne Begründung, die ist nicht vorgeschrieben) oder aber es so machen, wie Sie vorhaben. Diese beiden Varianten sind wohl am ehesten dazu geeignet ungeschoren, bzw. wenn nicht ganz, dann jedoch möglichst glimpflich aus der Sache rauszukommen.

Entscheiden müssen Sie natürl. letztendlich selber.

Die schwerste Strafe würde Ihnen für eine Falschaussage drohen, die sollten Sie also keinesfalls machen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !Streetworker! am 26.02.2005 18:19:33

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
MetalM
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank für die wirklich ausführlichen Antworten!
Sie haben mir damit sehr geholfen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

gerne geschehen :)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

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