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Fallstricke bei Webseiten

Von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Lapp
22.9.2008 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 3610 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Abmahnung, Webseite, Internetauftritt

Abmahnungen und ähnlichen Ärger vermeiden

Die Freude an der eigenen Webseite kann schnell durch eine teure Abmahnung getrübt werden. Dabei kann man eine solche Abmahnung relativ einfach vermeiden.

Jeder Internetauftritt muss darüber informieren, wer der Anbieter ist. Dabei sind zunächst Name und Vorname vollständig zu nennen. Wer im Handelsregister eingetragen ist, muss genau den dort eingetragenen Namen nennen. Außerdem muss die Anschrift mit Straßenangabe (kein Postfach) enthalten sein. Bei juristischen Personen sind die Rechtsform (GmbH, AG, GbR etc.), sowie die vertretungsberechtigten Organe (Vorstand, Geschäftsführer etc.) anzugeben. Außerdem müssen E-Mail-Adresse, Telefonnummer, (soweit vorhanden Aufsichtsbehörde, Registergericht und -nummer, sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer) vorhanden sein. Am besten macht man die Angaben auf einer eigenen Seite, die meist "Impressum" oder "über uns" genannt wird und die von jeder Seite des Internetangebots schnell gefunden und per Link aufgerufen werden kann.

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Rechtsanwalt
Thomas Lapp
Frankfurt

EDV-Vertragsrecht, Multimediarecht, Mediation, IT-Recht, Internet und Computerrecht

Texte, Bilder und andere Inhalte darf man nur einstellen, wenn man die erforderlichen Rechte besitzt. Kopieren von anderen Seiten ohne Genehmigung ist tabu und kann teuer werden. Gibt man die Gestaltung in Auftrag, muss man vorher genau überlegen, was man damit anfangen möchte. Sollen später Broschüren, DVD oder andere Werbemittel bestellt werden, vereinbart man dies am besten gleich mit, sonst ist später ein Aufpreis fällig. Auch sollte von vornherein ausdrücklich geregelt werden, dass später eine Aktualisierung oder Änderung auch durch eine andere Agentur übernommen werden darf.

Wer über die Internetseite Waren oder Dienstleistungen auch an Verbraucher vertreibt, muss auch die komplexen Vorschriften des Fernabsatzrechts beachten. Dazu gehört insbesondere eine korrekte Widerrufsbelehrung. Hierzu hat das Bundesjustizministerium eine neue Musterbelehrung bereitgestellt, nachdem die früheren von verschiedenen Gerichten als fehlerhaft beurteilt worden waren. Auch dieses neue Muster sollte jedoch nur mit fachkundiger Beratung verwendet werden.

Auch fremde Marken und Logos darf man nur verwenden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Man darf allerdings darauf hinweisen, dass man Markenprodukte gebraucht anbietet oder repariert. Alle Markenprodukte, die man rechtmäßig verkauft, darf man fotografieren und mit den Fotos bewerben. Man darf allerdings ohne Genehmigung weder die Herstellerfotos, noch die Herstellertexte noch Logos des Herstellers auf seine Seite hochladen.

Rechtliche Fehler bei der Gestaltung können schnell zu teuren Abmahnungen führen. Dies vermeidet man am besten durch einen juristischen Web-Check vor dem Start.

Leserkommentare
von Holger11 am 15.02.2011 21:39:04# 1
Herr Dr.Lapp, Ihr Rat ist nutzlos, so lange Sie nicht schreiben, was ein Web Check bei Ihnen kostet. Vermutlich denken Sie an 1.000,-€ und mehr. Der Rat sollte daher besser lauten, Hände weg von überteuerten Web Check Anwälten, die noch mehr Geld wollen als die Abmahn-Wahn Anwälte. Mit freundlichen Grüßen Holger
    
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