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Fallschilderun Wegerecht

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Fallschilderun Wegerecht

Hallo,

auf einem WEG-Grundstück mit Teilungserklärung zu je 1/7 stehen sieben Reihenhäuser. Alle Reihenhäuser haben direkte Straßenanbindung von vorne durch die Haustüren und zusätzlich über eine geräumige Gemeinschaftgarage. Rückwärtig über die Gesamtlänge grenzt ein anderes Privatgrundstück mit Einzelhaus an, ein direkter Zugang zur Straße über die einzelnen Gärten besteht nicht.

Im Grundbuch ist kein Wegerecht eingetragen und auch im gesonderten WEG-Vertrag oder der Teilungserklärung steht hierzu nichts. Ein Eigentümer (nach Eigentümerwechsel)im Endreihenhaus hat nun einen Zaun mit abschließbarem Tor gezogen, sodass es unmöglich ist, über sein Grundstück fußläufig zur Straße zu gelangen.

Zwei Nachbarparteien ärgern sich darüber, ihre Gartenabfälle und Gartengeräte durch das Haus tragen zu müssen oder auch für Handwerksarbeiten den Dreck im Haus zu haben und fordern ein Wegerecht aufgrund eines durch die zuvor dort wohnenden bettlägerigen Seniorin geduldeten bestehenden Gewohnheitsrechtes ein, Abriss des Zaunes und des Tores.

Ist dieser Anspruch, den Zaun und Tor zu entfernen und zu erwirken, dass die Nachbarn jederzeit über sein Grundstück laufen dürfen, gegen den Endreihenhauseigentümer durchsetzbar?

Es steht die Befürchtung aus, dass im Fall einer Durchsetzung dieser Endreihenhauseigentümer einen 1,80m Zaun mit nur einem 91cm (Türbreite) breiten Durchgang um sein Grundstück herum baut, darf er das? Also das nur eine Person mit Schubkarre gerade eben so durchkommt?

Wie die Interessen der beiden Nachbarn juristisch durchgesetzt werden kann, täte mich sehr interessieren.

Einen herzlichen Gruß
Susann




von Susanne2012 am 28.06.2012 11:10
Status: Frischling (5 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 208 weitere Beiträge zum Thema "Wegerecht".


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>Fallschilderun Wegerecht
Hallo,
daraus, dass ihr über das Grundstück der Vorbesitzerin gehen durftet, ist kein "Gewohnheitsrecht" ableitbar. Gewohnheitsrecht gibt es nur dort, wo es keine entsprechende gesetzliche Regelung gibt, das bedeutet in einem nahezu alles regelndem modernen Staat ist es nahezu nicht existetnt.
Sollte es keine Wegerechte (Grundbuch) oder sonstige Vereinbarungen der Eigentümergemeinschaft (evtl Verträge oder Beschlüsse) geben, werdet ihr wohl den Weg durch eure Häuser nehmen müssen.
Die Errichtung von Sichtschutzzäunen etc. bedarf je nach LBO der Genehmigung durch die Behörden.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"


von amako am 28.06.2012 12:25
Status: Unsterblich (1305 Beiträge)
Userwertung:  3,5  von 5 (von 20 User(n) bewertet)

>Fallschilderun Wegerecht
Hi,

da man den Garten durch das Haus erreichen kann und im Grundbuch kein Wegerecht eingetragen ist, kann ich mir nur sehr schwer vorstellen, dass ihr gerichtlich eine Wegerecht erstreiten könnt.
Man muss auch den neuen Nachbarn verstehen, dass er eben nicht möchte, dass andauernd seine Nachbarn über sein Grundstück laufen, um Gartenabfälle o.a. Dinge zur Strasse zu bringen.


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von Scappler am 28.06.2012 12:29
Status: Philosoph (624 Beiträge)
Userwertung:  2,5  von 5 (von 4 User(n) bewertet)

>Fallschilderun Wegerecht
Wer sein Haus so baut das er den Garten dahinter nicht erreichen kann hat das mit Absicht getan und legte keinen Wert auf einen anderen Zugang.

Bei einem Hausgarten reichen 3-4 Werkzeuge und der Kompost hält sich auch in Grenzen, da besteht keine Not.
Ist man zu alt kann man einen Gärtner rufen der das problemlos hin bekommt.

Gewohnheits- oder Notrechte sind keine erkennbar, zumal es nicht mal Grundstücke sind, sondern eine WEG.

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von guest-12321.07.2012 16:26:17 am 28.06.2012 16:45
Status: Legende (447 Beiträge)
Userwertung:  1,4  von 5 (von 11 User(n) bewertet)

>Fallschilderun Wegerecht
quote:
und fordern ein Wegerecht aufgrund eines durch die zuvor dort wohnenden bettlägerigen Seniorin geduldeten bestehenden Gewohnheitsrechtes ein

Das 'Gewohnheitsrecht' ist genau so ein Mythos wie 'Eltern haften für ihre Kinder'.



Die Gärten sind zweifelohne erreichbar auch ohne das andere Grundstücke benutzt werden müssen.
Ein 'ich mag nicht durchs Haus gehen' oder 'ich will nicht durchs Haus gehen' ist kein Rechtsgrund.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 28.06.2012 23:32
Status: Tao (21083 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 535 User(n) bewertet)

>Fallschilderun Wegerecht
Da es sich um eine WEG handelt, gilt hier nicht Nachbarschaftsrecht, sondern das WEG. Für WEG gibt es übrigens hier ein eigenes Forum.

Innerhalb der WEG gibt es keine Wegerechte. Wegerechte beziehen sich immer auf fremde Grundstücke. Bei der WEG ist jedoch das Grundstück stets Gemeinschaftseigentum.

Aus dem Gemeinschaftseigentum ist jedoch nicht automatisch ein Mitbenutzungsrecht abzuleiten. Es ist als sehr wahrscheinlich anzunehmen, dass für die Gärten entsprechende Sondernutzungsrechte zum ausschließlichen Gebrauch des Inhabers begründet wurden. Das schließt die Mitbenutzung durch die anderen miteigentümer i.d.R. aus oder schränkt dieses deutlich ein.

Und jetzt die Hausaufgabe an den Fragesteller: Bitte Teilungserklärung lesen, insbesondere wie die Sondernutzungsrechte vereinbart sind (mit dem Aufteilungsplan abgleichen) und wie die Benutzung und evtl. Mitbenutzung der Sondernutzungsrechte geregelt ist. Falls der Fragesteller hierzu weitere Fragen hat, bitte die Regelungen im Wortlaut posten.

Hoffnungsschimmer: gute bzw. moderne Teilungserklärungen sehen bei solchen Reihenhaus-WEG i.d.R. einen rückwärtigen gemeinschaftlichen Gartenweg vor. Das ist dann aber auch ausdrücklich in der Teilungserklärung beschrieben und im Aufteilungsplan eingezeichnet.

Wenn nicht: leider Pech gehabt. Dann heißt es Gartenkübel öder Gartensäcke kaufen und durch das Haus tragen. Bei größeren Maßnahmen sollte man sich so ein Maler-Schutzfließ besorgen, den man durch das Haus verlegen kann, damit man die Wohnung nicht so einsaut. Ein Leisehäcksler erleichtert ebenfalls den Transport des Schnittgutes.

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"lg.
R.M. "


von R.M. am 29.06.2012 09:48
Status: Unsterblich (2128 Beiträge)
Userwertung:  4,1  von 5 (von 47 User(n) bewertet)

>Fallschilderun Wegerecht
Oh, so viele Kommentare, vielen herzlichen Dank!

Ich werde die Verträge trotz dieser sehr eindeutigen Sachlage vorsichtshalber nochmals konkret von einem Fachanwalt in einem Beratungsgespräch überprüfen lassen, falls jene zwei Nachbarn meinen, ihre Rechtschutzversicherung zu beanspruchen. Genau darum frug ich "umgekehrt".

Meine Argumentation hätte sich auf den hier im Fall unzutreffenden §917 BGB gestützt und das in den Hausunterlagen nirgends ein Wegerecht gesondert vermerkt wurde. Mein Angebot: "Geben Sie Bescheid, werfen sie am Vorabend einen Zettel ein, wenn Handwerker kommen, können sie diesen Tag über unser Grundstück", ist ihnen leider nicht genug.

Ein angenehmes Wochenende
Susanne


von Susanne2012 am 29.06.2012 12:50
Status: Frischling (5 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Fallschilderun Wegerecht
für den §917 BGB fehlt das eigene Grundstück. Und einen Anwalt würde ich frühestens bei der Klageschrift beauftragen..

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von guest-12321.07.2012 16:26:17 am 29.06.2012 13:07
Status: Legende (447 Beiträge)
Userwertung:  1,4  von 5 (von 11 User(n) bewertet)

Anhängige Frage Begriffsdefinition
Hallo,

noch eine anhängige Frage, weiß hier jemand, wie mit der wörtlichen Aussage "das Sondereigentum darf nicht als Wirtschaftsgarten betrieben werden" umzugehen ist?

Unter Wirtschaftsgarten fand ich im www lediglich den Bezug zu Schankwirtschaften.

Meine laienhafte Idee wäre, dass damit gemeint ist, diese Wortwahl ist immerhin von 1975, keine Beete zur wirtschafltichen Nutzung anzulegen, um z.B. selbst gezogene Kartoffeln auf dem Markt zu verkaufen.

Herzlich grüßt
Susanne

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""


von Susanne2012 am 03.07.2012 11:54
Status: Frischling (5 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Fallschilderun Wegerecht
Vermutlich die "gewerbliche Nutzung", das das Auswirkungen auf die Gemeinschaft hat.

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" "


von guest-12321.07.2012 16:26:17 am 03.07.2012 12:32
Status: Legende (447 Beiträge)
Userwertung:  1,4  von 5 (von 11 User(n) bewertet)

>Fallschilderun Wegerecht
ich vergaß einen Hinweis:
wenn bisher kein Zaun und kein Tor vorhanden war und die Teilungserklärung keine Regelungen zu Einfriedung der Sondernutzungsrechte enthält, ist diese nicht zulässig. Hier könnten die übrigen Miteigentümer einen durchsetzbaren Anspruch auf Entfernung haben, unabhängig davon, dass ein Wegerecht nicht durchzusetzen ist. Also noch mal sehr genau die TE lesen.

"Wirtschaftsgarten" ist vmtl. als Gegenteil eines Ziergarten zu sehen. Ich kenne bisher nur Teilungserklärungen, in denen die Nutzung der Sondernutzungsrechte ausschließlich als Ziergarten erlaubt. Das Anlegen von Gemüsebeeten mit Tomaten, Kartoffeln, Salat etc. ist damit ausgeschlossen. Euer Passus meint damit wahrscheinlich das selbe. Auf ein Gewerbe bzw. den Verkauf auf dem Markt kommt es dabei nicht an, das Verbot gilt auch für die Eigenproduktion.

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"lg.
R.M. "


von R.M. am 03.07.2012 12:43
Status: Unsterblich (2128 Beiträge)
Userwertung:  4,1  von 5 (von 47 User(n) bewertet)


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