Fallschilderun Wegerecht
Hallo,
auf einem WEG-Grundstück mit Teilungserklärung zu je 1/7 stehen sieben Reihenhäuser. Alle Reihenhäuser haben direkte Straßenanbindung von vorne durch die Haustüren und zusätzlich über eine geräumige Gemeinschaftgarage. Rückwärtig über die Gesamtlänge grenzt ein anderes Privatgrundstück mit Einzelhaus an, ein direkter Zugang zur Straße über die einzelnen Gärten besteht nicht.
Im Grundbuch ist kein Wegerecht eingetragen und auch im gesonderten WEG-Vertrag oder der Teilungserklärung steht hierzu nichts. Ein Eigentümer (nach Eigentümerwechsel)im Endreihenhaus hat nun einen Zaun mit abschließbarem Tor gezogen, sodass es unmöglich ist, über sein Grundstück fußläufig zur Straße zu gelangen.
Zwei Nachbarparteien ärgern sich darüber, ihre Gartenabfälle und Gartengeräte durch das Haus tragen zu müssen oder auch für Handwerksarbeiten den Dreck im Haus zu haben und fordern ein Wegerecht aufgrund eines durch die zuvor dort wohnenden bettlägerigen Seniorin geduldeten bestehenden Gewohnheitsrechtes ein, Abriss des Zaunes und des Tores.
Ist dieser Anspruch, den Zaun und Tor zu entfernen und zu erwirken, dass die Nachbarn jederzeit über sein Grundstück laufen dürfen, gegen den Endreihenhauseigentümer durchsetzbar?
Es steht die Befürchtung aus, dass im Fall einer Durchsetzung dieser Endreihenhauseigentümer einen 1,80m Zaun mit nur einem 91cm (Türbreite) breiten Durchgang um sein Grundstück herum baut, darf er das? Also das nur eine Person mit Schubkarre gerade eben so durchkommt?
Wie die Interessen der beiden Nachbarn juristisch durchgesetzt werden kann, täte mich sehr interessieren.
Einen herzlichen Gruß
Susann
von Susanne2012 am 28.06.2012 11:10
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>Fallschilderun Wegerecht
Hi,
da man den Garten durch das Haus erreichen kann und im Grundbuch kein Wegerecht eingetragen ist, kann ich mir nur sehr schwer vorstellen, dass ihr gerichtlich eine Wegerecht erstreiten könnt.
Man muss auch den neuen Nachbarn verstehen, dass er eben nicht möchte, dass andauernd seine Nachbarn über sein Grundstück laufen, um Gartenabfälle o.a. Dinge zur Strasse zu bringen.
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von Scappler am 28.06.2012 12:29
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>Fallschilderun Wegerecht
quote:
und fordern ein Wegerecht aufgrund eines durch die zuvor dort wohnenden bettlägerigen Seniorin geduldeten bestehenden Gewohnheitsrechtes ein
Das 'Gewohnheitsrecht' ist genau so ein Mythos wie 'Eltern haften für ihre Kinder'.
Die Gärten sind zweifelohne erreichbar auch ohne das andere Grundstücke benutzt werden müssen.
Ein 'ich mag nicht durchs Haus gehen' oder 'ich will nicht durchs Haus gehen' ist kein Rechtsgrund.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
von Harry van Sell am 28.06.2012 23:32
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>Fallschilderun Wegerecht
Oh, so viele Kommentare, vielen herzlichen Dank!
Ich werde die Verträge trotz dieser sehr eindeutigen Sachlage vorsichtshalber nochmals konkret von einem Fachanwalt in einem Beratungsgespräch überprüfen lassen, falls jene zwei Nachbarn meinen, ihre Rechtschutzversicherung zu beanspruchen. Genau darum frug ich "umgekehrt".
Meine Argumentation hätte sich auf den hier im Fall unzutreffenden §917 BGB gestützt und das in den Hausunterlagen nirgends ein Wegerecht gesondert vermerkt wurde. Mein Angebot: "Geben Sie Bescheid, werfen sie am Vorabend einen Zettel ein, wenn Handwerker kommen, können sie diesen Tag über unser Grundstück", ist ihnen leider nicht genug.
Ein angenehmes Wochenende
Susanne
von Susanne2012 am 29.06.2012 12:50
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Anhängige Frage Begriffsdefinition
Hallo,
noch eine anhängige Frage, weiß hier jemand, wie mit der wörtlichen Aussage "das Sondereigentum darf nicht als Wirtschaftsgarten betrieben werden" umzugehen ist?
Unter Wirtschaftsgarten fand ich im www lediglich den Bezug zu Schankwirtschaften.
Meine laienhafte Idee wäre, dass damit gemeint ist, diese Wortwahl ist immerhin von 1975, keine Beete zur wirtschafltichen Nutzung anzulegen, um z.B. selbst gezogene Kartoffeln auf dem Markt zu verkaufen.
Herzlich grüßt
Susanne
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von Susanne2012 am 03.07.2012 11:54
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>Fallschilderun Wegerecht
ich vergaß einen Hinweis:
wenn bisher kein Zaun und kein Tor vorhanden war und die Teilungserklärung keine Regelungen zu Einfriedung der Sondernutzungsrechte enthält, ist diese nicht zulässig. Hier könnten die übrigen Miteigentümer einen durchsetzbaren Anspruch auf Entfernung haben, unabhängig davon, dass ein Wegerecht nicht durchzusetzen ist. Also noch mal sehr genau die TE lesen.
"Wirtschaftsgarten" ist vmtl. als Gegenteil eines Ziergarten zu sehen. Ich kenne bisher nur Teilungserklärungen, in denen die Nutzung der Sondernutzungsrechte ausschließlich als Ziergarten erlaubt. Das Anlegen von Gemüsebeeten mit Tomaten, Kartoffeln, Salat etc. ist damit ausgeschlossen. Euer Passus meint damit wahrscheinlich das selbe. Auf ein Gewerbe bzw. den Verkauf auf dem Markt kommt es dabei nicht an, das Verbot gilt auch für die Eigenproduktion.
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"lg.
R.M. "
von R.M. am 03.07.2012 12:43
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