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Fahrverbot: Beschränkung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen möglich! - 1/1
vom 06.01.2012   |   205 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Verkehrsrecht

Fahrverbot: Beschränkung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen möglich!

Für bestimmte Fahrzeuge kommt eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht.

Von Rechtsanwalt
Spezialist in Führerscheinsachen Sven Skana
Skana
Schwerpunkte: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Autokaufrecht.
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Das OLG Hamm hat am 24.04.2010 entschieden, dass nach § 25 Abs. 1 S.1 StVG das Gericht nur eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von dem Fahrverbot ausnehmen darf. Darunter sind einzelne Kraftfahrzeuggruppen zu verstehen, auf welche eine Beschränkung der Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 S.2 StVZO möglich ist. Es ist aber nur eine Differenzierung möglich nach dem Verwendungszweck, soweit dieser durch eine bestimmte Ausrüstung oder eine bestimmte Bauart bedingt ist. Hingegen ist es nicht zulässig, eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benutzungszeit oder Benutzungsart eines Kraftfahrzeuges zu bestimmen oder ein bestimmtes Fahrzeug vom Fahrverbot vorzunehmen (OLG Celle, DAR 1996, 64).

Hier wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h eine Geldbuße i.H.v. 130,- € und ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Dabei hat das Amtsgericht das Fahrverbot auf "montags bis samstags für die Zeit von 18.30 Uhr ? 7.30 Uhr und sonntags ganztägig" beschränkt.

Das angeordnete Fahrverbot erweist sich als fehlerhaft, da eine Beschränkung durch die Herausnahme bestimmter Benutzungszeiten von dem Fahrverbot nicht zulässig ist. Wegen der nicht auszuschließenden Wechselwirkung zwischen der Höhe der Geldbuße und dem beschränkten Fahrverbot war der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.Die Sache war im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gebrauch gemacht hat. 

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist im Verkehrs-Unfallrecht & Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner der Kanzlei Johlige, Skana & Partner, Hauptsitz: Kurfürstendamm 173 (am Adenauerplatz), 10 707 Berlin, Tel: 030-679 65 812

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