Fahrverbot - Beginn der Frist

16. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
S431DT
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrverbot - Beginn der Frist

Hallo Freunde,
bei mir stellt sich momentan folgende Frage:
Leider habe ich vor ca. einem Jahr einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten (1 Monat). Gegen diesen legte ich Einspruch ein. Es kam zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, wo ich zur selben Strafe verurteilt wurde. Gegen das Urteil legte ich Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen, worauf ich erneut Beschwerde einlegte und Entscheidung durch das Beschwerdegericht beantragte. Mehr als ein halbes Jahr später kam der Beschluss vom OLG, das ebenfalls die Beschwerde verwarf.
Meine Frage ist: Ab welchem Tag genau gilt das Fahrverbot?
Folgende Aspekte spielen dabei für mich eine Rolle:
- Ich habe den Beschluss persönlich noch nicht erhalten. Ich wurde lediglich telefonisch von einer anderen Person über das Eintreffen des Schreibens informiert. Was mich wundert: Der Beschluss kam nicht per Zustellungsurkunde, sondern nur in einem normalen Brief. Daher:
1. Was ist, wenn ich behaupte, das Schreiben nie erhalten zu haben und daher keine Kenntnis über den Beschluss hatte?
2. Wie verhält es sich in folgendem Falle: Ich bin aus beruflichen Gründen häufig auch längere Zeit ortsabwesend. Was ist, wenn ich erst 4 Wochen nachdem der Brief in meinem Kasten geworfen wurde davon Kenntnis erhalte? Zählt dann der Tag der Kenntnisnahme als Beginn des Fahrverbots bzw. als Beginn der Frist oder ist die (nicht beurkundete) Zustellung der Stichtag?
- Ergeht nach Verwerfung der Beschwerde noch einmal ein erneuter Bußgeldbescheid?
- Das Urteil des Amtsgerichts wurde mir nie zugestellt.

Ich hoffe, ich konnte den Fall verständlich schildern.

Danke für jeden Tip!
Marcel

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Was ist, wenn ich erst 4 Wochen nachdem der Brief in meinem Kasten geworfen wurde davon Kenntnis erhalte?
Das wäre eindeutig dein Problem. Wer längere Zeit abwesend von seiner Meldeadresse ist hat dafür Sorge zu tragen, dass ihn die Post trotzdem erreicht. Wenn ich mich recht erinnere ist die gängige Rechtsprechung, dass das ab 14 Tagen gilt.

Stefan

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