Fahrtkosten- und Arbeitszeiterstattung bei kurzfristiger Verlegung der Beschäftigung

5. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
SetUp125
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrtkosten- und Arbeitszeiterstattung bei kurzfristiger Verlegung der Beschäftigung

Guten Tag, ich befinde mich momentan in einem dualen Studium Gesundheitsmanagement und bin zu diesem Zweck in einem Sportstudio für 35 Stunden die Woche angestellt.

Aufgrund eines Studioumbaus soll ich nun für 4 Tage in das Sportstudio der Tochter meiner Chefin. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts von einem anderen Arbeitsplatz und die beiden Studios haben formal nichts miteinander zutun; die Tocher meiner Chefin ist nicht im Vertrag als weisungsbefugte Person beigefügt.

Das bedeutet für mich 23km und 22min mehr Anfahrtsweg (insgesamt 53km und 46min). Ich habe bei der Tochter meiner Chefin (nicht weisungsbefugt), die mir den Arbeitsplan einfach ohne Vorbesprechung 5 Tage vor Arbeitsbeginn zukommen ließ, den Antrag auf Fahrtkosten für den extra Fahrweg und Arbeitszeitzurechnung für die extra Fahrtzeit angefordert. Sie lehnte ab und drohte mit schriftlicher Abmahnung, falls ich nicht zu den geforderten Zeiten in ihrem Studio erscheine.

Wäre es legitim von mir den Extraaufwand an Fahrtzeit und Fahrgeld einzufordern? Und ist es rechtlich erlaubt mir eine schriftliche Abmahnung auszustellen wenn ich der Weisung nicht folgeleiste, weil ich keine Vergütung für den extra Aufwand bekomme?

Vielen Dank für die Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen N. Stn


-- Editier von SetUp125 am 05.10.2017 22:42

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120302 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von SetUp125):
In meinem Arbeitsvertrag steht nichts von einem anderen Arbeitsplatz

Und welchen Wortlaut hat die Klausel zum Arbeitsplatz?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
SetUp125
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Unter "Arbeitgeber" und "Ausbildungsbetrieb" ist mein jetziger Arbeitsort im Vertrag genannt.
Der Arbeitsort zu dem ich für 4 Tage soll ist vertraglich nirgends vermerkt.

Es geht mir jedoch eher um die Vergütung der Fahrtkosten/Fahrzeit.
Damit dass ich dort arbeiten soll habe ich kein Problem.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

Mir scheint, da läuft einiges durcheinander.
Wenn beide Studios deiner Chefin gehören, kann die Anweisung in Ordnung gehen, zumal wenn dein Arbeitsort im AV nicht ausdrücklich genannt ist. Wenn beide Studios rechtlich, organisatorisch wie wirtschaftlich unabhängige Einheiten sind, dürfte das anders aussehen. Frage, ob du das angemessen einschätzen kannst.
Jedenfalls reicht es nicht, dass die Tochter nicht als weisungsberechtigt im AV benannt ist - (AV nennen in aller Regel nicht Weisungsberechtigte).
Wenn du einer berechtigten Anweisung nicht Folge leistest, ist eine Abmahnung gerechtfertigt. Und die Anweisung ist nicht deswegen ungerechtfertigt, weil man dir das nicht vergütet.

Ein Vorlauf von 5 Tagen ist nicht zu beanstanden - andere AN wären froh, wenn das bei ihnen der Standard wäre.

Wegen eines Ausgleichs für die weitere Anfahrt in das andere Studio kannst du fragen und verhandeln - einen Anspruch hast du nicht: es bleibt eine ganz normale WD-Fahrt. Und: im Rahmen dessen, was viele Pendler an Strecken auf sich nehmen, ist die Zumutung für dich doch eher bescheiden.

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#4
 Von 
SetUp125
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die beiden Studios gehören nicht meiner Chefin. Das wo ich arbeite gehört meiner Chefin und das wo ich hin soll, ihrer Tochter.
Arbeitsort und Ausbilderin sind im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt.
Aber im Arbeitsvertrag steht nichts von dem Studio der Tochter als eventuellen Arbeitsplatz. Und die Tocher ist wie gesagt theoretisch eine völlig fremde Person für mich und in keinem Zusammenhang mit dem Studio wo ich arbeite.

-- Editiert von SetUp125 am 07.10.2017 14:03

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

/// Arbeitsort und Ausbilderin sind im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt.
Dann musst du der Anordnung nicht Folge leisten.

1x Hilfreiche Antwort

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