Fahrradunfall durch öffnen der Beifahrertür

2. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
TOLOMOLO
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrradunfall durch öffnen der Beifahrertür

Hallo,

ich habe folgenden Fall: Meine Schwester hat mich bis zum Bahnhof gefahren und hat auf der Straße an der Ampel gehalten damit ich aussteigen kann. Direkt neben der Straßenspur war ein Fahrradweg. Unglücklicherweise habe ich einfach die Tür aufgemacht ohne zu schauen ob jemand angefahren kommt, da ich den Bus bekommen wollte. Die Fahrradfahrerin ist gestürzt und hatte leichte Schmerzen in der Hand. Ich habe sie einige male gefragt ob ich Ihr einen Krankenwagen rufen soll oder ob wir die Polizei anrufen sollten. Sie verneinte. Wir tauschten Nummern und Name aus und sie fuhr weiter. Der Vofall geschah am 28. Dezember, sie hat sich am 02. Januar um 15 Uhr gemeldet und mir gesagt dass ihre Hand gebrochen sei und das sie am selben Abend zum Krankenhaus gefahren ist. Sie will noch das Fahrrad in der Werkstatt checken lassen, auf irgendwelche Schäden. Nun möchte sie meine Versicherungsdaten. Folgende Fragen:

Ich bin mir nicht sicher ob ich haftschutzversichert bin, wie läuft das dann ab? Ist der Fahrer des PKW irgendwie mithaftbar? Außerdem habe ich das Gefühl, dass da irgendetwas nicht stimmt. Sie hat sich erst eine Woche später gemeldet obwohl am selben Abend der Handbruch diagnostiziert wurde. Übernimmt die Haftpflicht auch die möglichen Schäden am Fahrrad? Ich bin wirklich verzweifelt, ich hoffe Sie können mir weiter helfen!

LG

Wer den Schaden hat...?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Zitat:
Sie hat sich erst eine Woche später gemeldet obwohl am selben Abend der Handbruch diagnostiziert wurde


Wenn nach IhrerSchilderung der Unfall am 28.12. war, sind 5 Tage vergangen und keine Woche. Ich halte - auch aufgrund von Silvester, Neujahr und Ferienzeiten von Ärzten, diesen Zeitraum für normal. Ich nehme an die Frau ist nicht gleich zum Arzt bzw. ins Krankenhaus sondern erst als sie bemerkte dass mit der Hand wohl mehr ist.

Paragraph 14 der Strassenverkehrsordnung sagt:

Zitat:
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.


Heisst für mich: Auch der Fahrer muss aufpassen ob ein Passagier aussteigen kann oder nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TOLOMOLO
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Okay. Wie sollte ich nun vorgehen? Einfach ihr meine Versicherungsdaten weiterleiten?

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Auch der Fahrer muss aufpassen ob ein Passagier aussteigen kann oder nicht.

Das halte ich, zumindest wenn der Beifahrer volljährig und auch nicht bspw. betrunken ist, für eine gewagte These.

Hast Du irgendwelche Urteile, die das belegen?

Das ist für mich ein Fall für die Privathaftpflicht des Beifahrers. Der übliche Ausschluss von Schäden in Verbindung mit Kfz (Benzinklausel) greift hier nicht, da er weder Führer, Halter, Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs ist.

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#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Dem Aufmerksamkeitsgebot für den Autofahrer steht auf der anderen Seite die Pflicht des Radfahrers gegenüber, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu parkenden oder haltenden Fahrzeugen einzuhalten


Bei geparkten oder am Fahrbahnrand plötzlich anhaltenden Fahrzeugen bestimmt, aber lt. Schilderung ist die TE aus einem an der Ampel haltenden Fahrzeug gehechtet oder hatte es vor.

Damit muss man nun doch nicht standardmäßig rechnen, würde ich sagen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Hallo,

zunächst setze ich voraus, dass Sie nicht Halter oder Eigentümer des Pkw sind.

Dann ersetzt Ihre private Haftpflicht den Schaden. Hierauf sollten sie drängen, da hier keine Rückstufung erfolgt.

Zusätzlich ist auch die Kfz-Versicherung eintrittsflichtig. Der Schaden entstand ja bei Betrieb des Kfz. Deren Inanspruchnahme sollte jedoch vermieden werden, da hier regelmäßig eine Rückstufung des SFR erfolgt.

Der Schaden bei der Radfahrer wird also ersetzt.

Sollten Sie eine private Hafpflichtversicherung haben, teilen Sie also deren Daten mit und melden sie dort sofort den Schaden. Haben Sie keine, dann die Daten der Kfz- Versicherung.

P.S.
Dass Sie nicht wissen, ob sie eine Haftpflichtversicherung haben, erweckt den Anschein, dass sie sich deren praktischer Wichtigkeit nicht im Klaren sind.

Hier ist es zum Glück nicht so wichtig.

Verursachen Sie aber z.B. einen Schaden als Fußgänger haften Sie persönlich in unbegrenzter Höhe. Und wenn der Dritte dann z.B. Querschnittsgelähmt ist, ist man schnell im 7 stelligen Bereich.

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Für mich ist hier ganz klar die Kfz Haftpflicht die Versicherung die lesten muss, wenn eine Leistung erbracht werden müsste.
Der Schaden ist nämlich durch den Betrieb des Kfz verursacht worden. Ob diese Versicherung leisten muss spielt keine Rolle, denn wenn die Versicherung der Meinung ist, dass keine Leistung fällig wäre, dann klärt diese das direkt mit der geschädigten Person.
Der Fahrer hat hier auch eine Mitschuld, er hat sicher zu stellen, dass durch den Betrieb des Kfz andere Personen nicht zu Schaden kommen. Der Beifahrer braucht den Verkehr nicht zu beobachten und somit hätte der Fahrer den Beifahrer darauf aufmerksam machen müssen, dass er neben einem Fahrradweg hält und der Beifahrer auf evtl. vorbeifahrende Radfahrer achten solle. Generell muss aber natürlich jeder der aus einem Kfz aussteigt auch selbst eine entsprechende Sorgfalt walten lassen um den Verkehr nicht zu behindern. Wenn ich schätzen müsste, dann würde ich sagen 10% - 20% für den Fahrer, 80% - 90% für den Beifahrer.
Wäre der Beifahrer z.B. betrunken, dann wäre der Fahrer zu 100% schuldig.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr7574.php





-- Editiert von micbu am 04.01.2016 10:50

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#8
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Außerdem habe ich das Gefühl, dass da irgendetwas nicht stimmt. Sie hat sich erst eine Woche später gemeldet obwohl am selben Abend der Handbruch diagnostiziert wurde.


Vielleicht mußte sie sich selbst erst mal schlau machen, ob es überhaupt Sinn macht, gegen den Halter/Fahrer Ansprüche zu stellen. Oder sie hatte über Neujahr zu viel um die Ohren, oder wollte dir nicht den Rutsch ins neue Jahr verderben.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Der Beifahrer braucht den Verkehr nicht zu beobachten und somit hätte der Fahrer den Beifahrer darauf aufmerksam machen müssen

Genau das ergibt sich aber nicht aus dem zitierten Urteil. Diese Frage hat es offen gelassen, da die Gefährdungshaftung alleine schon ausreichend ist.

Dennoch würde ich es hier zunächst mal über Privathaftpflicht des Beifahrers versuchen, sofern eine vorhanden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Genau das ergibt sich aber nicht aus dem zitierten Urteil.

Nein, das Urteil ist nur gedacht um aufzuzeigen, dass die Kfz Haftpflicht für diese Art Unfall einsteht und nicht die private Haftpflicht.
Die PHV wird direkt auf die Kfz Haftpflicht verweisen. Den Kontakt mit der PHV kann man sich sparen, das ist Zeitverschwendung.
Ob es überhaupt eine Regulierung geben wird......darüber wird sich dan die Kfz Haftpflicht mit der Geschädigten auseinandersetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Hallo,

manche Ergebnisse sind hier nicht nachvollziehbar.

Wie kommt man zu dem Ergebnis, dass der Beifahrer nicht auf den Verkehr achten müsse sondern der Fahrer und gibt dem Beifahrer dann trotzdem die Schuld zu 80%?

Das ist widersprüchlich.

@micbu
Es hilft nicht weiter wenn man rät die private Haftflicht nicht zu beanspruchen, obwohl diese hier sehr wohl in Anspruch genommen werden kann, wenn der "Täter" nicht der Fahrer oder Halter ist.

Dass die Kfz-Versicherung AUCH zuständig ist, ändert daran nichts.




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