Fahrradhelm: keine Kürzung des Schadensersatzanspruches bei Nichttragen des Helms

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Auch bei vorliegendem Mitverschulden keine Kürzung des Schadensersatzes

Die 60-jährige Radfahrerin wurde auf dem Weg zur Arbeit von einer sich plötzlich öffnenden Fahrertür so getroffen, dass sie keine Chance zum Ausweichen hatte und schwer stürzte. Sie zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu.

Mit Urteil vom Juni 2014 hat der BGH entschieden, dass auch bei Nichttragen eines Fahrradhelms eine Kürzung des Schadensersatzanspruches wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB nicht vorzunehmen ist. Anders sah es zuvor das OLG Schleswig 5.6.2013, welches der Radfahrerin zunächst ein Mitverschulden in Höhe von 20 Prozent angelastet hatte. Der BGH hob dieses Urteil auf.

Der BGH begründet dies damit, dass sich § 254 BGB an einem verkehrsrichtigen Verhalten orientiere, welches sich nicht allein an der Straßenverkehrsordnung orientiert, sondern anhand der konkreten Situation im Einzelfall und der Zumutbarkeit der Verkehrsteilnehmer zu beurteilen ist.

Ein allgemeines Verkehrsbewusstsein sei dagegen nicht gleichzusetzen mit der Erforderlichkeit des Tragens eines Fahrradhelmes.

BGH vom 17.6.2014

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

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