Fahrraddiebstahl unter starkem Alkoholeinfluss

23. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Amp1995
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrraddiebstahl unter starkem Alkoholeinfluss

Guten Tag,
gestern war ich mit meinen Freunden auf dem Weihnachtsmarkt und wir haben uns betrunken.
In der Nacht fuhr keine Bahn mehr und wir sind auf die unfassbar dumme Idee gekommen Fahrräder zu stehlen, um damit dann nach Hause zu fahren.
Wir wurden auf frischer Tat erwischt und ich habe anscheinend versucht, mit dem Fahrrad zu flüchten.
Dann wurden wir auf die Wache mitgenommen und wegen schweren Diebstahls und Trunkenheit im Verkehr (glaube ich) angezeigt. Bei mir wurde ein Atem Alkoholtest und anschließend ein Bluttest durchgeführt und der Wert war bei knapp 2 Promille.
Ich wollte nur mal fragen was auf mich zukommen wird.

Ich bin 20, habe keinerlei Vorstrafen, war zu 100% geständig und kooperativ. Desweiteren wohne ich bei meinen Eltern und bin angehender Student.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Ich wollte nur mal fragen was auf mich zukommen wird. Na, eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Trunkenheit im Verkehr. Wieso übrigens schwerer Diebstahl? Waren die Räder angeschlossen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Amp1995
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber kann es also garnicht sein, dass das fallengelassen wird oder mildernde Umstände gibt, wie den Alkoholwert o.Ä?

Ich meine das Fahrrad war nicht angeschlossen, aber das konnte ich ja nicht beweisen. Sicher bin ich mir aber nicht.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Aber kann es also garnicht sein, dass das fallengelassen wird Sonst noch was? Schwerer Diebstahl wird mit mindestens 3 Monaten Haft bestraft - aber zur Strafe komme ich noch.
oder mildernde Umstände gibt, wie den Alkoholwert o.Ä? Dafür könnten 2 Promille reichen.

Zur Strafe: Mit 20 und in Ihren Lebensumständen könnte Jugendstrafrecht angewandt werden. Da ist der Richter recht frei in seiner Entscheidung und könnte es z. B. bei Sozialstunden belassen. Bei Erwachsenenstrafrecht wird es teuer - vielleicht werden es dank Promille ja nur 2 statt 3 Monaten und wegen des § 47 StGB werden die dann sogar durch 60 Tagessätze Geldstrafe ersetzt, aber daran werden Sie dann wohl lange zahlen. Und da jetzt sicher die Frage aufkommt, wieviel das in Euro und Cent ist - rechnen Sie mal 15 bis 20 Euro pro TS, folglich also mindestens 900 bis 1200 Euro.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

sofern das Fahrrad wieder zurückgebracht wurde, Sie geständig und kooperativ sind, ist grundsätzlich denkbar, dass von einer Verfolgung nach § 45 I JGG oder nach § 153 I StPO abgesehen wird. Eventuell unter Erteilung einer Auflage, bspw. Sozialdienst, entsprechend § 45 III JGG oder 153a I Nr. 1-7 StPO.

Jedoch ist auch eine Anklageerhebung, vor allem wegen der (anscheinend) im Raum stehenden Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB , nicht unwahrscheinlich. Da die Tat ziemlich jugendtypisch ist, von Unreife und Leichtsinn geprägt ist, wäre im Falle der Anklageerhebung die Anwendung von Jugendstrafrecht wahrscheinlich.
Im Falle einer Verurteilung wären 40-60 Stunden Sozialdienst zu erwarten. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist droht, sofern Sie eine Fahrerlaubnis besitzten, sonst die Erteilung einer Sperre zur Beantragung einer solchen.

Um eine MPU werden Sie höchstwahrscheinlich nicht herumkommen. Vor allem der Umstand, dass jemand mit 2 Promille noch in der Lage ist, Fahrrad zu fahren, lässt bei Behörden den Verdacht aufkommen, dass es sich um einen Gewohnheitstrinker handelt.


Grüße
PP

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Und by the way gibt es auch 3 Punkte in Flensburg, die da 10 Jahre stehenbleiben.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Denkbar ist dass es eine Strafanzeige wegen Vollrausches gibt (§ 323a StGB ), da man vermutlich wegen des Alk-Gehaltes Dir eine Zurechnung der anderen Taten kaum zurechnen kann/wird.

Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, darf dabei jedoch nicht höher sein als das Strafmaß der Rauschtat. Ferner wird die Tat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen hin verfolgt, wenn gleiches auch für die Rauschtat vorgegeben ist.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Der § ist hier nicht anwendbar - wenn Sie sich mal ein kommentiertes StGB zu Gemüte führen, werden Sie feststellen, daß Schuldunfähigkeit i. d. R. ab 3 Promille gegeben ist. Und die hatte er nicht, weswegen der Vollrauschparagraph hier nicht angewandt wird.

-- Editiert von muemmel am 23.12.2015 18:04

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Der § ist hier nicht anwendbar - wenn Sie sich mal ein kommentiertes StGB zu Gemüte führen, werden Sie feststellen, daß Schuldunfähigkeit i. d. R. ab 3 Promille gegeben ist. Und die hatte er nicht, weswegen der Vollrauschparagraph hier nicht angewandt wird.
-- Editiert von muemmel am 23.12.2015 18:04


Dem Widerspreche ich, denn es gibt keinerlei gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der sagt wann jemand einen Vollrausch hat, das ist von person zu Person unterschiedlich, vorallem auch von dem Standpunkt her aus betrachtet, wie gut abgehärtet (also resistent) eine Person gegenüber dem Konsum von Alk ist.

Es gibt Menschen, die schon mit 1 Promille absolut im Suff-Koma liegen, weil sie es nicht gewöhnt sind, und dann gibt es welche, die, mehr ertragen. Daher müsste ggf. ein Sachverständiger darüber entscheiden ob o.g. Paragraph anzuwenden ist.

Quelle: http://www.rechtslupe.de/strafrecht/feststellung-eines-vollrauschs-379844

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Es gibt Menschen, die schon mit 1 Promille absolut im Suff-Koma liegen, weil sie es nicht gewöhnt sind, und dann gibt es welche, die, mehr ertragen. Das steht da nirgends. Dafür steht da: Liegt der Wert der Blutalkoholkonzentration über 2 g Promille besteht zwar Anlass, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern und entsprechende Feststellungen zu treffen, jedoch bedeutet dies für sich allein noch nicht, dass eine verminderte Schuldfähigkeit tatsächlich sicher anzunehmen wäre. Verminderte Schuldfähigkeit wohlgemerkt, nicht Schuldunfähigkeit. Kurzum - aus der Sachverhaltsschilderung ergibt sich nirgends ein Hinweis auf § 323. Und dann muß sich auch kein Gericht damit befassen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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