Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer

Fahrrad-Diebstahl unter Alkoholeinfluss - Hilfe -

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

1403 Aufrufe

Fahrrad-Diebstahl unter Alkoholeinfluss - Hilfe -

Liebe Mitglieder des Forums,

dies ist mein erster Post hier und ich hoffe, er entspricht den stilistischen und forenspezifischen Anforderungen.

Die Situation ist folgende:

Vor einigen Monaten haben ein Freund und ich, (beide 25), einen Freund innerhalb der Semesters besucht und gingen abends, typisch für eine Unistadt, feiern. Dort trafen wir einen Kommilitonen unseres Freundes, welcher uns nach einigen Runden in einer Bar zu sich nach Hause eingeladen hat, um dort noch etwas zu trinken. Da wir nach Beendigung des geselligen Zusammenseins unglücklicherweise -wirklich sehr betrunken - bis an das andere Ende der Stadt mussten, haben wir ein im Hausflur stehendes Fahrrad entwendet (nicht angekettet, frei zugänglich), welches wir dann, am Ziel angekommen, abstellten und sofort danach zum ausschlafen ins Haus zurückzogen.

Am nächsten morgen war dieses Fahrrad natürlich auch geklaut und verschwunden.
Da wir sehr zügig realisierten, dass wir großen Mist gebaut hatten, meldeten wir uns recht bald bei dem 'Freund' und gestanden die Tat, haben auch angeboten, für den Schaden wieder aufzukommen. Der tatsächliche Besitzer des Fahrrads, ein WG-Bewohner des 'Freundes', hatte inzwischen Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Das Fahrrad tauchte dann - sprichwörtlich- einige Zeit später vollkommen zerstört in einem Bach wieder auf. Von da an nahm das Unheil seinen Lauf.

Mittlerweile hat sich der Besitzer, ein WG Mitbewohner des Freundes, bei uns gemeldet und stellt eine horrende Summe in Rechnung, um sein Fahrrad wieder auf Vordermann zu bringen. (600EUR - Es handelt sich um ein Fahrrad in Baumarktqualität für höchstens 200EUR, in dem angeblich - natürlich gibt es keine Rechnungen etc - einige hochpreisige Spitzenteile verbaut waren). Zudem wurde uns ein Ultimatum zur Begleichung der Rechnung gestellt.

Selbst volltrunken war natürlich ersichtlich, dass dieses Fahrrad niemals den von ihm vorgeschlagenen Neuwert von "1100" EUR hat, dieser Eindruck wurde auch von mehreren professionellen Radläden bestätigt. Daher wurde von uns ein Tausch vereinbart, wobei dem Geschädigten ein wesentlich hochwertigeres Spitzenfahrrad mit besser Ausstattung (welches günstiger wäre als die Reparatur des Baumarktfahrrads!!!) besorgt und zu ihm gebracht worden wäre. Dadurch wäre sogar eine materielle Besserstellung gewährleistet worden, da er schlicht und ergreifend ein besseres Fahrrad hätte.

Diese Angebote wurden jedoch alle ausgeschlagen, es wird weiterhin auf das Geld bestanden, ansonsten ergänzt er seine Anzeige gegen Unbekannt durch unsere Namen bei der Polizei.

Da der Geschädigte offenbar auf seine überzogene Geldsumme besteht, scheint eine friedliche Einigung nicht mehr möglich zu sein.

Die Frage ist nun, was hier das klügere Vorgehen ist. Da wir die Sache satt sind und unbedingt aus der Welt schaffen wollen, ist die Überlegung nun folgendes:

Auf eine Anzeige hinauslaufen lassen? Mit welchem Strafsatz müssten wir bei einem Wert von ca. max. 300EUR Schaden rechnen? Da wir beide geographisch mehrere hundert Kilometer vom Geschädigten entfernt leben, wäre es zudem interessant, wo diese Strafe vermutlich verhängt wird.

Ist der Alkoholeinfluss unter diesen Umständen hilfreich? Das wir die Sache selber gestanden und verschiedene Angebote zur Widergutmachung eingebracht haben?

Ziel wäre es, die Kosten und das Strafmaß so gering wie möglich zu halten. Der vom Geschädigten veranschlagte Wert ist einfach vollkommen überzogen, zudem wäre es gut zu wissen, welche Gültigkeit seine von privat - per E-Mail - gestellten 'Fristen zur Begleichung des Schadens' haben.



-----------------
""

-- Editiert am 06.07.2011 16:21


von mabusa31 am 06.07.2011 16:17
Status: Frischling (2 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Fahrrad-Diebstahl unter Alkoholeinfluss - Hilfe -
quote:
600EUR - Es handelt sich um ein Fahrrad in Baumarktqualität für höchstens 200EUR

Warum akuft ihr dann nicht einfach ein modellgleiches Fahrrad?
Da wird doch irgendein Firmen-/Modellname drauf stehen.
Oder ihr ermittle zunächst den exakten Neupreis.
Ich wage zu behaupten, dass du nicht unbedingt bei jedem Fahhrad genau die Qualitätsstufe und somit den Wert schätzen kannst.

quote:
Diese Angebote wurden jedoch alle ausgeschlagen, es wird weiterhin auf das Geld bestanden, ansonsten ergänzt er seine Anzeige gegen Unbekannt durch unsere Namen bei der Polizei.

Absolut legitim.
Solche Tauschgeschäfte muss er nicht annehmen.
Und der verlangte Schadenersatz hat zunächst nichts mit dem Strafverfahren zu tun.

quote:
Auf eine Anzeige hinauslaufen lassen?

Das würde euch nicht von den Forderungen befreien.

quote:
Ist der Alkoholeinfluss unter diesen Umständen hilfreich?

Sich betrinken und dann hoffen, dass darauf Rücksicht genommen wird?
So nicht.
Und so einen Alkoholpegel müsstet ihr glaubhaft machen können.
Wenn ihr offenbar noch recht zurechnungsfähig wart und danach noch Fahrrad gefahren seid, wird euch das schwer fallen.
Viel sinnvoller wäre es, Reue zu zeigen.
Aber zum Reue zeigen gehört meiner Meinung auch die Begleichung des (durch einen Gutachter ermittelten) Schadens.

quote:
Das wir die Sache selber gestanden und verschiedene Angebote zur Widergutmachung eingebracht haben?

Ihr habt die Sache ja offenbar noch nicht gegenüber der Polizei/Staatsanwaltschaft gestanden.
Und das mit der Wiedergutmachung ist fraglich.
Sollte nämlich wirklich ein Schaden in Höhe von 600 Euro entstanden sein, hättet ihr ja nur versucht ihn vergleichweise abzuramschen.

quote:
Ziel wäre es, die Kosten und das Strafmaß so gering wie möglich zu halten.

Ob die eventuelle Strafe, die eventuellen Strafprozesskosten, die Zivilprozesskosten und der Schadensersatz zusammengerechnet dann letzlich unter 600 Euro liegen werden, überlasse ich dir zu schätzen.

quote:
...zudem wäre es gut zu wissen, welche Gültigkeit seine von privat - per E-Mail - gestellten 'Fristen zur Begleichung des Schadens' haben.

Bezüglich des Strafverfahrens ist er an gar keine Fristen gebunden.
Er kann jederzeit die Staatsanwaltschaft informieren, wer das Fahrrad gestohlen hat.



von Nick_19 am 06.07.2011 16:38
Status: Unsterblich (2754 Beiträge)
Userwertung:  2,4  (von 45 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Fahrrad-Diebstahl unter Alkoholeinfluss - Hilfe -
Zur Gerichtszuständigkeit: Bei Menschen ab 21 ist das Gericht des Tatortes zuständig, bei 14- bis 20jährigen das des Wohnortes. Es wäre allerdings denkbar, daß die Sache per Strafbefehl, also schriftlich, abgehandelt wird, was wiederum nur im Erwachsenenstrafrecht zulässig ist. Strafrechtlich könnte hier die Frage interessant werden, ob dies als Diebstahl (§ 242 StGB) oder als unbefugter Gebrauch (§ 248a StGB) einzustufen ist. Im Falle des § 248a wäre nämlich binnen drei Monaten Strafantrag zu stellen - geschieht dies nicht, kann keine Strafverfolgung mehr stattfinden. Im Falle des § 242 hingegen wäre nur die 5jährige Verjährungsfrist relevant. Außerdem könnte die Staatsanwaltschaft im Falle des § 248a die Sache wegen Geringfügigkeit einstellen, im Falle des § 242 nicht. Schadenersatzansprüche werden allerdings durch die Strafverfolgung nicht berührt.

-----------------
" "


von muemmel am 07.07.2011 12:00
Status: Tao (8913 Beiträge)
Userwertung:  4,4  (von 224 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!


Antwort schreiben


123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online