Hallo liebe Leute, ich bin auf einen mmn Interessanten Aspekt im Strafrecht bzw im BGB gestoßen. Es geht um Sachschaden, und zwar nicht im Verkehr. Es geht um folgenden Fall. Man geht über die Strasse, fällt und zerstört eine Häuserfassaden. Die Sachbeschädigung war fahrlässig. Da es keine Sachbeschädigung im strafrechrlichen Sinn war, ermittelt die Polizei auch nicht bzw kaum. Gibt es Pflicht zur Selbstanzeige, und falls man weggeht und man jemanden findet, hat das irgendwelche folgen ausser das Begleichen des Schadens? Ich wundere mich grade sehr.
Fahrlässige/"Normale" Sachbeschädigung
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Was ist denn da großartig zu wundern? Strafrecht und Zivilrecht sind zwei Paar Schuhe. Wenn keine Straftat vorliegt, wird der Staatsanwalt auch nicht ermitteln. Warum man eine Nicht-Straftat anzeigen sollte, das erschliesst sich mir auch nicht. Zu welchem Behufe? Die zivilrechtlichen Folgen sind völlig unabhängig davon in §§ 823 ff BGB
geregelt.
wirdwerden
ZitatEs geht um folgenden Fall. Man geht über die Strasse, fällt und zerstört eine Häuserfassaden. :
Das Haus müsste dann aber aus Papier gewesen sein
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Es war ja auch nur als fahrlassiges Beispiel zu betrachten. Was der geschädigte aber tun dürfte, wäre auf eigene Kosten schuldigen suchen und ihm die Kosten auferlegen? Gibt es da irgendwelche grenzen, wie zB die Zweckmäßigkeit? Und gibt es dazu Urteile? ZB 1000€ Schaden, bis zu 10000 suchkosten o.ä.?
Die Frage ergibt durchaus Sinn; auch mit Blick auf den Gegensatz Zivilrecht-Strafrecht. Es geht dem Fragenden offenbar darum, dass als einziges Verhalten das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort strafbar ist, was den fahrlässig verursachten Sachschaden angeht. Andere Fälle fahrlässiger Sachbeschädgung iVm mit dem Nichtmelden führen nicht zur Strafbarkeit. Deshalb wird diese Norm durchaus kritisiert - es entspricht irgendwo nicht dem sonst geltenden Prinzip, dass man nicht dazu gezwungen wird, sich selbst ans Messer zu liefern, solange es nur um fahrlässig verursachte Vermögensschäden geht.
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