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Fahrlässige und gefährliche Körperverletzung durch Hundebiss

Von Rechtsanwalt Georg Calsow
4.1.2011 | Ratgeber - Tierrecht | 6823 Aufrufe
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Hundebiss

Hundebesitzer und Hundeführer haften nicht nur zivilrechtlich für Schäden die durch seinen Hund verursacht werden, sondern auch strafrechtlich, wenn andere Personen durch den Hund ver­letzt werden.

Hinsichtlich der möglichen Straftaten ist zwischen gefährli­cher und fahrlässiger Körperverletzung zu unterscheiden. 

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Rechtsanwalt
Georg Calsow
Berlin Tiergarten

Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht, Strafrecht, Tierrecht, Mietrecht
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Eine gefährliche Körperverletzung im Zusammenhang mit Verlet­zungen durch Hundebisse kommt dann in Betracht, wenn der Hunde­besitzer/-führer seinen Hund als Waffe einsetzt, ihn also etwa auf eine andere Person hetzt, damit diese durch den Hund ver­letzt wird. Eine solche Tat kommt vergleichsweise selten vor.

Wesentlich häufiger kommt es zur Einleitung eines Ermittlungs­verfahrens gegen den Hundebesitzer/-führer wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung durch Hundebisse. An deren Ende kann ein Strafbefehl oder eine Anklage vor dem Amtsgericht stehen. Das Strafgesetzbuch sieht in § 229 einen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor.

Der Hundebesitzer/-führer hat dafür einzustehen, dass von seinem Hund, für den er die Aufsichtspflicht hat, Dritte nicht körper­lich verletzt werden. Die Verletzungen können sowohl durch Bisse, als etwa auch durch umstoßen/-reißen verursacht werden. Darauf ob im Einzelfall Leinenpflicht bestanden hat oder nicht kommt es nicht an.

Schnell ist es passiert, dass sich der Hund in einem unbeobach­teten Augenblick beim Spaziergang oder durch ein offenes Tor vom Grundstück entfernt. Regelmäßig sind andere Hunde der Grund -  zu ihnen fühlt sich der eigene Hund „unwiderstehlich“ hinge­zogen. Zu Verletzungen kommt es in nahezu allen hier bearbeite­ten Fällen, weil der andere Hundebesitzer seinen Hund in Gefahr wähnt und sich mutig zwischen die Hunde stellt oder bei einer bereits begonnenen Beißerei versucht die Hunde zu trennen. Im Fortgang kommt er dann zu Fall und/oder wird gebissen.

Nach hiesiger Erfahrung besteht durchaus die Aussicht ein vor diesem Hintergrund eingeleitetes Verfahren zur Einstellung zu bringen.

Im Einzelfall sind dabei die Einzelheiten des Vorfalls mög­lichst genau aufzuklären. Regelmäßig sind die Schilderungen des Verletzten subjektiv geprägt und eigenes Fehlverhalten bzw. Mitverschulden wird nicht gesehen. Hier können Aussagen von Zeugen, soweit vorhanden, hilfreich sein. Auch die Art und Schwere der Verletzung ist zu berücksichtigen.

Die zivilrechtlichen Folgen eines Hundebisses werden regelmäßig durch die Haftpflichtversicherer rechtlich beurteilt. Zum Ab­schluss einer Haftpflichtversicherung sind Hundehalter nach den landesrechtlichen Hundegesetzen seit dem 1.Januar 2010 ver­pflichtet.

Neben den möglichen strafrechtlichen Folgen kommen noch Aufla­gen nach den landesrechtlichen Hundegesetzen in Betracht.

Sofern der sich der beschuldigte Hundebesitzer bei der Vertei­digung gegen den erhobenen Vorwurf für anwaltliche Hilfe ent­scheidet, wird, wie bei allen strafrechtlichen Vorwürfen, emp­fohlen zunächst keine Aussage gegenüber der Polizei, weder mündlich vor Ort, noch schriftlich in einem Anhörungsbogen zu machen, sondern zunächst über den beauftragten Rechtsanwalt Akteinsicht zu nehmen.       

Georg Calsow
Rechtsanwalt

Kürfürstenstraße 23
10785 Berlin
Telefon: 030 - 23005698
Mail: ra.calsow@gmx.de
Homepage: www.ra-calsow.de
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