Fahrlässige Körperverletzung durch Verkehrsunfall

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Fahrlässige Körperverletzung durch Verkehrsunfall

Die fahrlässige Körperverletzung ist im Strafgesetzbuch in § 229 geregelt. Durch diesen Paragraphen soll die körperliche Integrität und Gesundheit eines Menschen geschützt werden.

Die Bestrafung von Verkehrsteilsnehmern wegen fahrlässiger Körperverletzung hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Fälle, in denen es - z.B. wegen eines Vorfahrtsverstoßes - zu einer Körperverletzung des Unfallgegners gekommen ist, wurden früher häufiger als heute nur als Ordnungswidrigkeit behandelt. Der Verkehrsteilnehmer wird zum Straftäter nach § 229 StGB.

Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung setzt objektiv voraus, dass ein anderer Mensch körperlich misshandelt oder in seiner Gesundheit beschädigt worden ist.

Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtig(BGH NJW 1995, 2643). Dies wird problemlos z.B. bei offenen Wunden, dem Verlust von Zähnen, dem Verlust des Gehörs oder bei einem schweren Schock vorliegen – nicht ohne weiteres bei „blauen Flecken“.

Die Schädigung der Gesundheit besteht im Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustandes.

Die fahrlässige Körperverletzung setzt subjektiv voraus, dass der Täter die Körperverletzung und den dahin führenden Geschehensablauf in seinen wesentlichen Grundzügen im Endergebnis voraussehen konnte.

Eine fahrlässige Körperverletzung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Grundlage für die Zumessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

Dabei spielen insbesondere die Intensität der Fahrlässigkeit und die Folgen der Tat eine Rolle.

Bei einer Verurteilung können strafmildernd berücksichtigt werden: eigene (nicht unerhebliche) Körper- und/oder Eigentumsverletzungen, Mitschuld des Verletzen oder Dritter, Nachtatverhalten insbesondere bemühen um Ausgleich des Schadens, kümmern um Verletzte.

Strafschärfend wirken insbesondere Wiederholungstaten

Die fahrlässige Körperverletzung ist kein Offizialdelikt, sondern ein Antragsdelikt. D.h. eine fahrlässige Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt - es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen für geboten.

Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem oder mehreren Verletzten geht es einmal um die Frage, wer die Kosten für entstandene Schäden z.B. Reparatur-, Gutacherkosten, Schmerzensgeld usw. zu tragen hat und um die Frage ob einer der Unfallbeteiligten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen ist.Diese Fragen sind voneinander zu trennen. Während es bei der Frage der Kosten um Schadensausgleich, also um eine zivilrechtliche Angelegenheit geht, geht es bei der fahrlässigen Köperverletzung um die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer zu bestraften ist, also um eine strafrechtliche Angelegenheit. Diese Fragen werden auch regelmäßig von verschiedenen Gerichten entschieden.

Dennoch hängt beides bei einem Verkehrunfall eng zusammen. Verkehrsunfälle mit Verletzten sind zumeist sehr emotional belastet. Der verletzte Autofahrer oder Insasse sieht sich ob seiner Verletzungen oftmals als Opfer und stellt, obwohl die Schuldfrage noch gar nicht abschließend geklärt ist, Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den unfallbeteiligten Verkehrsteilnehmer. Gegen diesen wird daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Einige zeigen auch aus einem taktischen Kalkül heraus an. Sie glauben den Druck auf den angezeigten Unfallbeteiligten erhöhen zu können und ihn zum raschen Schadensausgleich bewegen zu können, verkennen dabei aber, das regelmäßig nicht der Verkehrsteilnehmer selbst, sondern „sein“ Haftpflichtversicherer den Schaden ausgleicht und dieser lässt sich von einem Ermittlungsverfahren gegen seinen Versicherungsnehmer nicht beeindrucken. Teilweise versprechen sich die Anzeigenden auch Hilfestellung durch die Polizei bei der Aufklärung des Unfalls. Diese muss bei einem Strafverfahren selbst Ermittlungen aufnehmen und versuchen den Sachverhalt aufzuklären.

Insbesondere für der angezeigten Verkehrsteilnehmer häufen sich die Probleme. Er muss sich mit dem gegen Ihn eingeleiteten Strafverfahren beschäftigen und bekommt weiterhin Probleme, wenn es um den Ausgleich seines Schadens geht. Es gilt zu beachten, dass die Einleitung eines Strafverfahren noch nichts über die Frage des Verschuldens am Verkehrsunfall oder hinsichtlich der Körperverletzung aussagt. Die beteiligten Haftpflichtversicherer verweigern aber regelmäßig die Zahlung bis Akteneinsicht genommen und der Unfallhergang geklärt worden ist. Diese Zeit bis zur Akteneinsicht wird durch ein Strafverfahren aber regelmäßig erheblich verlängert. Also sollte insbesondere der angezeigte Verkehrsteilnehmer, der sich unschuldig fühlt, schnellstmöglich versuchen, den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung auszuräumen. Gelingt ihm dies, hat er auch die Chance seine bestehenden zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen.